Existenzgründung

Gründung im Nebenerwerb

Webinare zur Gründung im Nebenerwerb 

Als festes Angebot für Frühjahr und Herbst hat sich die mehrteilige Webinar-Reihe zum Thema „Gründung im Nebenerwerb“ etabliert. Es geht um den ersten Einstieg in das Thema Selbständigkeit, um rechtliche Voraussetzungen und Anforderungen, um Steuern und Finanzen, um das Marketing und um den Austausch und die praktische Erfahrungen Gleichgesinnter. 
Die nächste Webinar-Reihe ist für die erste Septemberhälfte 2024 geplant. 

Was ist ein Nebenerwerb?

Eine klare und in allen Bereichen geltende Definition für den Nebenerwerb gibt es leider nicht.
Grundsätzlich wird bei einer Tätigkeit im Nebenerwerb davon ausgegangen, dass Sie eine Haupttätigkeit ausüben. Die Haupttätigkeit kann im Angestelltenverhältnis oder als Beamter ausgeübt werden. Aber auch die Tätigkeit als Hausfrau/-mann, als Studierender/Schüler/in, als Arbeitslose/r und als Rentner/in kann als Haupttätigkeit gelten. Es kommt also nicht allein auf das daraus erzielte Einkommen an. Vielmehr ziehen die Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger oder die Konditionen von Förderprogrammen unterschiedliche Grenzen.
Weiterführende Informationen zur Selbstständigkeit bietet unser Infopaket.

Checkliste zur Aufnahme einer nebenberuflichen Selbständigkeit

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich eventueller Regelungen zu einem Nebenerwerb.
  • Klären Sie Ihren Status hinsichtlich einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit(en).
  • Wählen Sie eine Rechtsform und klären Sie den Unternehmensnamen bzw. -bezeichnung.
  • Errechnen Sie Ihren Kapitalbedarf und planen Sie dessen Finanzierung.  Finanzierungsprogramme.
  • Haben Sie schon einen Termin bei Ihrer Krankenkasse vereinbart? Es besteht eine Meldepflicht.
  • Gehört die nebenberufliche Tätigkeit zu einem der Berufe, für die eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht? Informieren Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Zeigen Sie Ihre Selbstständigkeit beim zuständigen Finanzamt an, um eine Steuernummer zu erhalten.
  • Sofern Sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen wollen, sind Lohnkonten einzurichten und eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
  • Füllen Sie Ihre Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt am Unternehmenssitz aus, sofern keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Zeigen Sie den Nebenerwerb bei der Berufsgenossenschaft an.
  • Versichern Sie sich z.B. im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Richten Sie ein Geschäftskonto ein.

Vorteile von Kleingründungen

  • Geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee "trägt" und der Markt dafür vorhanden ist. Und das ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter
  • Geringerer Kapitalbedarf: Wer "klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite
  • Guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und den der Familie) zukünftig allein davon zu sichern. Mit einer Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründung (und der Sicherheit weiterer feste Einkünfte) kann man zunächst einfach testen, ob "mehr drin ist". Und - nicht zu vergessen - ob man für die Selbstständigkeit "taugt"
  • Genug Zeit: Nicht jeder Gründer hat die Zeit, um ein "full-time-Unternehmen" zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen und Gründer, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründungen reicht die Zeit womöglich schon, vor allem dann, wenn ein Unternehmen mit anderen Gründerinnen oder Gründern zusammen betrieben wird
  • Mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern.

Tipps für Kleingründerinnen und Kleingründer

Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten (zum Beispiel Miete) und Investitionen (zum Beispiel Büroausstattung) erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich. Prüfen Sie, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können.
Wenn Sie noch angestellt sind, regelt Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbstständig tätig sein dürfen. Oft, insbesondere im öffentlichen Dienst, muss Ihr Arbeitgeber zustimmen. Achten Sie darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht.
Wenn Sie arbeitslos sind, kann Ihnen Arbeitslosengeld oder -hilfe nur weiterhin gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit. Erreichen Sie also die 15- Stunden-Grenze, sollten Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld beantragen, welche speziell für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie die 15-Stunden-Grenze nicht erreichen, wird der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit, der über einem Freibetrag liegt, vom Arbeitslosengeld beziehungsweise von der Arbeitslosenhilfe abgezogen.
Wenn Sie nicht allein gründen können oder wollen, können Sie das Unternehmen gemeinsam mit anderen gründen und führen. Teamgründungen bringen für Gründerinnen und Gründer viele Vorteile. Im Team lassen sich fachliche oder kaufmännische Defizite ausgleichen. Mehr Gründungspartner bedeuten auch mehr Eigenkapital, so dass die Finanzierung von notwendigen Anschaffungen leichter möglich ist.

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie betreiben, wenn Sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro und der Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben. 
Vor der nebenberuflichen Gründung:
Bevor Sie den Schritt in die nebenberufliche Selbstständigkeit gehen, fallen möglicherweise Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen, wie zum Beispiel für die Erstausstattung, Beantragung von Zulassungen oder Einholung von Erlaubnissen, Werbung, Gewerbeanmeldung.
Tipp: Sammeln Sie sämtliche Belege dieser Ausgaben und achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer separat ausgewiesen ist.
Zu Beginn und im laufenden Geschäftsbetrieb:
Bare Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden.
Errechneter Barbestand aus dem Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Waren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe in einem Wareneingangsbuch aufzuzeichnen. Wenn Sie zum Beispiel als Großhändler andere gewerbliche Unternehmen beliefern, müssen Sie Ihre Warenausgänge über ein Warenausgangsbuch aufzeichnen.
Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung bestehen entsprechende umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten.

Steuern

Grundsätzlich müssen Nebenerwerbsunternehmer unter anderem neben ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit versteuern. In der Regel sendet Ihnen das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung beziehungsweise bei Freiberuflern nach Anzeige beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu und Sie erhalten eine Steuernummer. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. 
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen zudem die Gewerbesteuer beachten. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (= Gewinn vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz). Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Der Freibetrag zur Gewerbesteuer liegt für natürliche Personen und Personengesellschaften derzeit bei 24.500 Euro Gewerbeertrag.
Kleinunternehmerregelung:
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung der Umsatzsteuer für Unternehmen, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, sofern Sie vorher von diesem Wahlrecht Gebrauch machen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro, im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.
Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, zum Beispiel wenn in der Anfangsphase eines Betriebes höhere Investitionen getätigt werden. Zudem können Sie dann auch keine Mehrwertsteuer an Ihre Kunden ausweisen. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindend ist.

Versicherungen

Krankenversicherung
Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Da es keine gesetzliche Definition für einen Haupt- oder Nebenerwerb gibt, ist der ausschlaggebende Faktor für eine Versicherungsfreiheit der Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Letztendlich ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen, da mehrere Faktoren in eine Entscheidung einfließen.
Tipp: Auf jeden Fall müssen Sie eine Meldung an Ihre Krankenkasse zur Aufnahme Ihrer selbst-ständigen Tätigkeit machen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber Ihrer Haupttätigkeit hervorgeht. Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit Einfluss auf Ihre Beiträge haben.
Berufsgenossenschaft
Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Es ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern (einschließlich geringfügig Beschäftigter). Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht für die Unternehmer vor. Je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Möglich ist auch eine freiwillige Versicherung auf Antrag. Beachten Sie, dass Sie Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden müssen, auch wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Tipp: Informieren Sie sich bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. 
Weitere Versicherungen
Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen. Denken Sie dabei vor allem an eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist umso sinnvoller, je mehr Sie direkt bei Kunden tätig sind und dort Schäden verursachen können. Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung).