Existenzgründung
Gründung im Nebenerwerb
Webinar-Reihe
Als festes Angebot für Frühjahr und Herbst hat sich die mehrteilige Webinar-Reihe zum Thema „Gründung im Nebenerwerb“ etabliert. Es geht um den ersten Einstieg in das Thema Selbständigkeit, um rechtliche Voraussetzungen und Anforderungen, um Steuern und Finanzen, um das Marketing und um den Austausch und die praktische Erfahrungen Gleichgesinnter.
Was versteht man unter einer Nebenerwerbsgründung?
Von Nebenerwerbsgründungen spricht man, wenn neben einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit z. B. im Angestelltenverhältnis, als Hausfrau/-mann oder während der Arbeitslosigkeit, eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als Nebentätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.
Neben der Chance, sich mit einer selbstständigen Nebentätigkeit das Einkommen aufzustocken, erhalten Sie auch die Möglichkeit, Erfahrungen als Unternehmer*in zu sammeln um ggf. später eine Vollexistenz zu gründen. Bitte beachten Sie, dass auch eine Existenzgründung im Nebenerwerb angemeldet werden muss. Dies erfolgt bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt. Freiberufler*innen müssen den Beginn ihrer nebenberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden.
Weiterführende Informationen zur Selbstständigkeit bietet unser
Infopaket.
Ist die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich?
In Deutschland besteht das Recht der freien Berufswahl. Das heißt, Sie können nebenberuflich tätig werden ohne Ihren Arbeitgeber darüber informieren zu müssen, es sei denn:
- Sie machen Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz,
- Sie vernachlässigen auf Grund der selbstständigen Tätigkeit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer,
- Sie verwenden Ihren vertraglich festgelegten Erholungsurlaub auf die nebenberufliche Selbstständigkeit und sind aus diesem Grund nicht erholt/ausgeruht,
- Sie arbeiten nebenberuflich während einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt und kurieren aus diesem Grund Ihre Erkrankung nicht aus.
Des Weiteren müssen Sie darauf achten, ob Sie eine so genannte Nebentätigkeitsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag stehen haben. Lesen Sie aus diesem Grund Ihren Arbeitsvertrag genau durch. Auch sollten Sie die tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen prüfen, da die Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung nicht unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden ist es sinnvoll, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Treffen Sie möglichst auch eine schriftliche Vereinbarung, durch die Ihre Nebentätigkeit auch offiziell freigegeben ist.
Bei Beamt*innen und Mitarbeiter*innen des öffentlichen Dienstes ist die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt. Nebenberufliche Tätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem oder schriftstellerischem Gebiet sowie für Dozenten- und Vortragstätigkeiten sind dagegen genehmigungsfrei. Bitte beachten Sie, dass aber auch hier eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstherrn besteht.
Arbeitszeit, Verdienst und Krankenversicherung
Hauptberufliche Arbeitnehmer:
Ihre Arbeitszeit als nebenberuflich Selbstständiger wird per Gesetz nicht eingeschränkt. Sie dürfen neben Ihrem Hauptberuf hinzuverdienen was Sie wollen. Ihre Einnahmen müssen Sie ordnungsgemäß versteuern. Dies erfolgt z. B. auf Basis einer Einnahmen-/ Überschussrechnung.
In der Regel hat die nebenberufliche selbstständige Tätigkeit keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag. Auf Grund der abhängigen Beschäftigung besteht Krankenversicherungspflicht. Für die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen keine gesonderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden. Zusätzliche Pflichten gegenüber der Sozialversicherung entstehen durch die Selbstständigkeit erst dann, wenn der Nebenberuf in Zeit und Gewinn den Hauptberuf übersteigt oder Sie in der Selbstständigkeit mit Angestellten arbeiten. Dann müssen Sie in der Regel Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung selbst bestreiten. Da für einige Arten der Selbstständigkeit per se eine Rentenversicherungspflicht besteht (z. B. Künstler, selbstständige Lehrer, Erzieher, Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ...) sollten Sie sich vorab gründlich bei den Sozialversicherungsträgern informieren.
Beachten Sie, dass die Rentenversicherungspflicht auch für die relativ große Gruppe der nebenberuflich Selbstständigen besteht, soweit diese als scheinselbstständig eingestuft werden (s. Abschnitt Scheinselbstständigkeit).
Achten Sie besonders darauf, nicht als scheinselbstständig zu gelten. Kriterien sind u. a. wenn Sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind, keinen eigenen Auftritt am Markt haben, nicht die freie Wahl von Arbeitsort oder -zeit haben und/oder an fachliche Weisungen Ihres Auftraggebers gebunden sind. Klären Sie Ihre Situation im Zweifel bei der Deutschen Rentenversicherung, da bei einer Prüfung hohe Forderungsbeträge drohen.
Zusammengefasst gilt eine selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich:
- wenn sie von der Höhe des Einkommens und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit darstellt
- wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder
- wenn Sie mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro im Monat überschreiten.
Arbeitslose:
Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit neben Ihrer Arbeitslosigkeit im Nebenerwerb selbstständig machen. Das Arbeitslosengeld kann aber nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. In diesem Fall wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165 € liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden und mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit streicht Ihnen die Leistungen. In diesem Fall können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, welcher speziell für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt wird. Beziehen Sie ALG II, so haben Sie u. U. die Möglichkeit, Einstiegsgeld zu beantragen.
Student*innen:
Hier eine Information des Existenzgründerportals des BMWi zur nebenberuflichen Selbstständigkeit
von Studenten: Nicht selten machen sich Studenten schon während ihres Studiums mit einem Kleinunternehmen beruflich selbstständig. Dabei haben sie alle Möglichkeiten (z. B. Inanspruchnahme von öffentlichen Förderdarlehen) und alle Pflichten (z. B. Steuerpflicht) wie jeder andere Existenzgründer auch. Der Studentenstatus bringt allerdings einige Besonderheiten mit sich. Die maximale Arbeitszeit während des Semesters darf 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Sozialversicherung
Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern „familienversichert“ und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn:
- Sie ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben. Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbstständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (z. B. durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
- die monatlichen Einnahmen nicht höher als 455 Euro sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAFöG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
Einkommen über 455 €: Ja - Hauptberuflich: Nein
Für "Unternehmer-Studenten“, die mehr als monatlich 455 € verdienen, endet zwar die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie aber ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig.
Hauptberuflich: Ja
Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbstständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 455 € (für geringfügig entlohnt Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 450 €).
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist infolge dessen nur in geringem Umfang möglich. Studenten, die BAföG beziehen, können bis zu 450 € monatlich verdienen, ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen höher, verringert sich die BAföG Zahlung entsprechend. Wichtig ist aber auch zu wissen, dass die Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, also mindestens 40 Wochenstunden erfordert." Spätestens
zum Ende des 4. Fachsemesters muss mit dem „BAföG-Leistungsnachweis" der Studienstand nachgewiesen werden. Dies könnte unter Umständen mit dem hohen Zeitaufwand einer Unternehmensgründung kollidieren.
Problem: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.
Elternzeit:
Während des Erziehungsurlaubes ist es grundsätzlich möglich eine selbstständige Tätigkeit (max. 30 Stunden) auszuüben. Ihren Arbeitgeber sollten Sie darüber informieren und sich ggf. sein Einverständnis schriftlich geben lassen. Bitte melden Sie die Gründung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird anhand der vorliegenden Fakten überprüfen, ob es sich um eine hauptberufliche oder aber nebenberufliche Tätigkeit handelt. Hierbei spielen die monatlichen Einnahmen, aber auch der zeitliche Aufwand eine Rolle. Eine individuelle Überprüfung erfolgt durch Ihre Krankenkasse. Die Einkünfte werden auf das Elterngeld angerechnet.
Hausfrau:
Wenn Sie bisher nicht berufstätig und damit in der Familienversicherung pflichtversichert sind, so können Sie dies bleiben, wenn Ihr durchschnittlicher monatlicher Gewinn weniger als 455 € beträgt und Ihre wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden nicht überschreitet. Auch hier ist es ratsam sich vorab über die Gewinnschwelle bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, ab der Sie sich selbst versichern müssen.
Hinweis: Wenn Sie ergänzend zu Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit einen Mini-Job (450 €) annehmen, können Sie nicht mehr familienversichert bleiben.
Rentner: (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Es gelten Hinzuverdienstgrenzen, die sich unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kann auch eine halbe Rente gewährt werden.
Rente:
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen (Ausnahme: Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten 450 € brutto. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Bei Hinterbliebenenrenten werden 40 Prozent des den Freibetrag überschreitenden Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens angerechnet.
Erwerbsminderungsrente:
Wer die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bezieht, darf 450 € brutto hinzuverdienen. Wird das Einkommen im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr erzielt, wird vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob die festgestellte Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.
Teilrentenbezug und Vollrentenbezug:
Sie können eine Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt 1/3, 1/2, 2/3 der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich jeweils andere Hinzuverdienstgrenzen.
- Ruheständlern, die noch arbeiten wollen, wird empfohlen, sich vor einer Beschäftigungsaufnahme stets zu informieren. Kostenlose Beratung bieten die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. www.deutsche-rentenversicherung.de
Steuern und Finanzen
Die Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie gegenüber dem Finanzamt offenlegen. Liegen Ihre Betriebseinnahmen unter 22.000 € jährlich, so kann an Stelle des Vordrucks zur Einnahme-Überschuss-Rechnung eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt eingereicht werden. Liegt der Jahresgewinn unter 60.000 € und der Umsatz unter 600.000 €, muss die jährliche Gewinnermittlung als Einnahme-Überschuss-Rechnung auf den vorgeschriebenen Vordrucken des Finanzamtes erfolgen.
Eine kaufmännische doppelte Buchführung muss bei Überschreiten der Grenzen oder bei Eintrag des Unternehmens in das Handelsregister eingerichtet werden.
Ab einem Gesamteinkommen von 9.408 € (Ledige) oder 18.816 € (Verheiratete) sind Sie einkommensteuerpflichtig. Beachten Sie, dass Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu Ihrem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit für die Zuordnung zu einem Steuersatz addieren müssen. Einkommensteuertabellen im Internet geben eine Orientierung über Ihre zukünftige Steuerhöhe, die auch für die durch Selbstständigkeit erwirtschafteten Gewinne gilt.
Ab einem Freibetrag von 24.500 € werden Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig.
Das Kleinunternehmerförderungsgesetz bietet steuerliche Erleichterung für die Umsatzsteuer (§ 19 UStG):
Ein Kleinunternehmen muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 € war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird. Aber: Wer keine Umsatzsteuer zahlt, kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese Art der Steuerbefreiung muss daher gut durchdacht und ggf. dem Finanzamt mitgeteilt werden. Ihre jetzige Einkommensteuernummer bleibt üblicherweise bestehen. Über diese wird falls notwendig auch die Umsatzsteuer abgeführt.
Aufzeichnungspflicht
Schon bevor Sie sich selbstständig machen fallen eventuell Kosten an, die mit Ihrer Selbstständigkeit in Verbindung stehen. Falls am Jahresende so möglicherweise ein Verlust entsteht, können Sie diesen von Ihren anderen Einkünften (z. B. den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen.
Beachten Sie: Sammeln Sie Belege von allen Ausgaben. Entscheiden Sie sich bei der Umsatzsteuer nicht für die Kleinunternehmerregelung, so können Sie die auf den selbst gezahlten Belegen ausgewiesene Mehrwertsteuer von Ihrer einbehaltenen Umsatzsteuer Ihrer Rechnungen in Abzug bringen (Vorsteuerabzug) und lediglich den Differenzbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt überweisen.
Kasse: die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben) sollten vollständig in einem Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
Wareneingang/ -ausgang: jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffe aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Wenn keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden.
Bezeichnung des Unternehmens bei Einzelunternehmen/Kleingewerbetreibenden
Kleingewerbetreibende – dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende – müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Eine Geschäftsbezeichnung darf ergänzt werden. Das gleiche gilt für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
HINWEIS:
Dieser Artikel enthält nur erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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