Coronavirus

Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV setzt der Bund die Zuschussförderung der von der Pandemie betroffenen Unternehmen für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 fort.
Antragsberechtigt sind die, bei denen zumindest in einem Monat im Förderzeitraum ein Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 höchstwahrscheinlich vorkommen wird. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf abgestellt werden auf das Forstbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage zur Eindämmung der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Wichtig: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022).
Was ist neu?
Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, sind jetzt auch antragsberechtigt. 
Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mind. 70 Prozent Umsatzeinbruch können erstattet werden.
Für verschiedenste Branchen gibt es Sonderregelungen. So erhalten z.B. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, unter bestimmten Voraussetzungen einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent. Die Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen aus wirtschaftlichen Gründen gilt für Januar 2022 weiter.
Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Fördermonat.
Die beihilferelevanten Höchstwerte wurden angepasst. Es kann ein Maximalbetrag von 54,5 Mio. Euro ausgeschöpft werden.
Umfassende FAQs und weitere Details finden Sie hier.