Maßnahmenpaket UBR und Energiekrise

Sonderprogramme Kriegsfolgen und Energiekosten

Um einen finanziellen Engpass im Unternehmen durch die Kriegsfolgen und die gestiegenen Energiepreise abzufedern, hat der Bund Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Ziel ist hier die kurzfristige Unterstützung von Unternehmen. Darüber hinaus unterstützen Bundes- und Landesregierung die Wirtschaft bei der mittelfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität.

Strom- und Gaspreisbremse

Zur Senkung der Preise für Strom und Gas spannt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm in Höhe von 200 Mrd. Euro. Zentrales Ziel ist es, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen abzufedern. Kernelemente sind die Einführung einer Gaspreisbremse, einer Wärme- sowie einer Strompreisbremse. Die Bundesregierung hat hierzu bereits zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die nun in das parlamentarische Verfahren gehen und dort voraussichtlich bis Mitte Dezember final beschlossen werden. Hier finden Sie ein Überblickspapier der Bundesregierung zu den Preisbremsen.

Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich

Die Bundesregierung hat eine einmalige Entlastung für Haushaltskundinnen und -kunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh beschlossen („Dezember-Soforthilfe”). Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung bis zur faktischen Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse im Januar 2023. Ziel ist es, die teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekundinnen und -kunden zu dämpfen. Sie erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe in Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Konkret erfolgt die Entlastung durch die Nichtzahlung des Abschlags für den Monat Dezember. Dabei gilt es, folgendes zu berücksichtigen:
  • Kundinnen und Kunden, die mit ihrem Versorger ein Lastschrifteneinzug vereinbart haben, profitieren automatisch: Ihr Dezemberabschlag wird nicht eingezogen. Sollte der Abschlag dennoch im Dezember eingezogen werden, wird die Entlastung mit dem Januar-Abschlag verrechnet. Die Entlastung ginge also definitiv nicht verloren.
  • Kundinnen und Kunden, die ihre Zahlungen monatlich selbst vornehmen, zum Beispiel per Dauerauftrag, müssen die Zahlungen für den Monat Dezember nicht leisten und ihren Dauerauftrag entsprechend für diesen Monat aussetzen.
  • Kundinnen und Kunden, die keinen direkten Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben (zum Beispiel Mieterinnen und Mieter) erhalten ihre Entlastung im Jahr 2023, indem die Entlastung in der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet wird.
Weitere Informationen darüber, was Kundinnen und Kunden gegebenenfalls tun müssen, finden Sie in diesem Kurzüberblick des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Dezember-Soforthilfe finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

Hilfsprogramme Kriegsfolgen

Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen hatte die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket umgesetzt, welches die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen und Großbürgschaften, das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 sowie Zuschüsse zur Dämpfung der Energiekosten für besonders energieintensive Unternehmen umfasst.
Wer war antragsberechtigt?
Die generelle Zugangsvoraussetzungen waren:
  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt,
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland,
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Produktionsmittel, die unmittelbar oder mittelbar aus UBR stammen,
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte,
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus,
  • Handelswaren können aus diesen Ländern nicht mehr bezogen werden,
  • besonders hohe Betroffenheit durch gestiegene Energiekosten für den Eigenverbrauch (Energiekostenanteil mind. 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021).
Welche Programme gab es konkret?
  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW bis zu einer Bürgschaftssumme von 2,5 Mio. Euro mit maximal 80 Prozent Haftungsübernahme und reduzierter Entscheidungsprovision. Einen darüber hinaus gehenden Bürgschaftsbedarf bis EUR 20 Millionen in strukturschwachen Regionen und bis EUR 50 Millionen außerhalb strukturschwacher Regionen deckten die Länder/Landesförderinstitute mit ihren Bürgschaftsprogrammen ab.
  • Großbürgschaften wurden für Unternehmen in strukturschwachen Regionen ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf und für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf mit i.d.R. 80 Prozent Haftungsfreistellung, in besonderen Einzelfällen 90 Prozent, auch für vom Ukraine-Krieg betroffenen Unternehmen geöffnet.
  • Kreditsonderprogramm der KfW für Investitionen und Betriebsmittel bis zu einem Betrag von 100 Mio. Euro mit 90 Prozent Haftungsfreistellung für mittelständische Unternehmen bis 500 Mio. Euro Jahresumsatz und 80 Prozent Haftungsfreistellung für große Unternehmen. 
Bis wann zu beantragen? Die Sonderprogramme sind ausgelaufen.

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Die Energiepreishilfen dienen der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Weitere Informationen finden Sie  hier.

Härtefallhilfe KMU Energie NRW 

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Soloselbstständige mit hohen Energiepreissteigerungen konnten ab dem 21.03.2023 Unterstützung durch das Landesprogramm beantragt werden. Ziel war es, existenzbedrohte Unternehmen zu unterstützen und einen Arbeitsplatzabbau zu verhindern. Für die Härtefallhilfen standen 100 Millionen Euro Landesmittel und 200 Millionen Euro vom Bund zur Verfügung. Die Antragsfrist ist zum 30.09.2023 abgelaufen. 

Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen

Unternehmen, die für ihr Geschäft viel Energie benötigen, leiden besonders unter den stark steigenden Energiekosten. Deshalb wird die Bundesregierung den sog. Spitzenausgleich für Unternehmen bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängern. Dadurch können rund 9.000 Unternehmen um 1,7 Mrd. Euro entlastet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Überblick über die Unterstützungs- und Entlastungsmaßnahmen

Einen ergänzenden Überblick des Bundesfinanzministeriums über die Unterstützungs- sowie zusätzliche Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung finden Sie hier.