Coronavirus

Corona-November- und Dezemberhilfe

Wichtig: Anträge für die Dezemberhilfe können jetzt auch gestellt werden. Für die Novemberhilfe ist das schon seit dem 25. November möglich. Erste Auszahlungen von Abschlagszahlungen für den November hat es schon gegeben. Für Solo-Selbständige sind bis zu 5.000 Euro, für Unternehmen bis zu 50.000 Euro beziehungsweise bis zu 50 Prozent der beantragten Hilfe als Abschläge vorgesehen.

Was ist die November-/Dezemberhilfe?

Die November-/Dezemberhilfe ist eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. 

Wer erhält die November-/Dezemberhilfe?

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Direkt betroffen sind diejenigen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Indirekt betroffen sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden. Sie sind dann mittelbar betroffen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Wie hoch ist die November-/Dezemberhilfe?

Es werden Zuschüsse pro Woche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gezahlt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleich der Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.
Umsätze von mehr als 25 Prozent bei Lieferdiensten werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wann und wie kann ich die November-/Dezemberhilfe beantragen?

Die Anträge müssen elektronisch über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform. (Ergänzender Hinweis oben)
Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Allerdings dürfen sie bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Dann läuft das Verfahren weiter über die steuerberatenden Berufe bzw. die Rechtsanwälte. Voraussetzung für den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Informationen dazu finden Sie im ELSTER-Portal. Schritt für Schritt durch den Antrag geführt werden Solo-Selbständige in einem Video der IHK Oldenburg, zu dem wir an dieser Stelle gerne verlinken. Darüber hinaus empfehlen wir, sich die ausführlichen Informationen der Bundesregierung hier anzusehen.
Anträge für die Novemberhilfe sind möglich bis zum 31. Januar 2021, für die Dezemberhilfe bis zum 31. März 2021. Antragsfrist wurde für beide Zeiträume zunächst auf den 30. April 2021 verlängert.
Wie finde ich einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt?
Die berufsständischen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bieten auf ihren Homepages Suchservices an:
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Welche anderen Hilfen gibt es?

Bis zum 31. März 2021 steht die Überbrückungshilfe II noch zur Verfügung. Unternehmen können über die Hausbanken Förderkredite der Landesförderbank (NRW.BANK) oder der KfW beantragen. Sicherheiten stellt darüber hinaus die Bürgschaftsbank NRW zur Verfügung. 
Weitere Informationen: