Umwelt

Wasser | Abwasser

EU- WRRL

Die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG, WRRL) ist im Dezember 2000 in Kraft getreten und durch Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach § 27 WHG müssen alle Flüsse und Seen in einen guten ökologischen und einen guten chemischen Zustand versetzt werden, ist für künstliche oder von Menschen erheblich veränderte Gewässer neben dem guten chemischen Zustand ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. Die Grundwasserkörper sind in einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand zu versetzen (§ 47).
Der erste Stichtag war der 22. Dezember 2015. Unter bestimmten Umständen (Fristen siehe § 29 Absatz 2 WHG) kann zweimal um sechs Jahre – also bis Dezember 2027 – verlängert werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Verlängerungen eintreten werden.

Die WRRL kennt also drei Phasen:

  • Umsetzungsphase (2010 - 2015)
  • erste Verlängerungsphase (2016 - 2021)
  • zweite Verlängerungsphase (2022 - 2027)
Hauptinstrumente der WR-RL sind die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG mit den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG, die im Vorfeld für jede der Phasen aufgelegt werden.
Die Planung richtet sich nach den Einzugsgebieten der großen europäischen Flüsse. Für NRW sind dies folgende vier, von denen die beiden Letztgenannten in Teileinzugsgebiete unterteilt sind.
Flussgebietseinheiten und (gegebenenfalls) Teileinzugsgebiete:
  • Weser NRW
  • Ems NRW
  • Rhein NRW (Emscher, Erft, Lippe, Rheingravben Nord, Ruhr, Sieg, Wupper, Deltarhein, Mittelrhein und Mosel)
  • Maas NRW (Maas Nord, Maas Süd)
Diese sind dann wiederum in 82 operative Einheiten untergliedert. 

Die Umsetzung der WRRL kann für Betriebe mit verschiedenen Problemen verbunden sein. So kann die Forderung nach Mindestwasserführung und Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer gemäß §§ 33 und 34 WHG die Wasserkraftnutzung erschweren. Ein weiterer Punkt ist, dass durch die WRRL (beziehungsweise durch deren Tochterregelung, die UQN-RL) beim Thema Abwasser/Schadstoffe zunehmend neben die Emissionsbetrachtung (Abwasserverordnung) die Betrachtung aus Immissionssicht (Oberflächengewässerverordnung) tritt und damit die Anforderungen an die Betriebe verschärft.

Umfangreiche Informationen finden sich auf den Internetseiten des NRW-Umweltministeriums zum Umsetzungsprozess der Wasserrahmenrichtlinie.
Unternehmerinnen und Unternehmer, in deren näherem Umfeld Maßnahmen geplant sind, sollten sich auch an ihre kommunale Wasserbehörde wenden.

Trinkwasser und Legionellen

Die Trinkwasserverordnung schreibt Betreibern von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (in der Regel Zentralheizungen für mehr als zwei Wohneinheiten) die regelmäßige Untersuchung auf Legionellen vor. Betroffen sind Unternehmen, die Warmwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit über Duschen oder ähnliche Einrichtungen abgeben – zum Beispiel Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung, Hotels und Pensionen, Krankenhäuser und Pflegeheime oder Unternehmen mit Betriebsduschen. Dazu sind von Fachbetrieben Probenahmestellen einzurichten und regelmäßige (in der Regel einmal im Jahr) Proben zu entnehmen, die von zugelassenen Untersuchungsstellen (Laboren) untersucht werden müssen. Die Ergebnisse sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider nach 42. BImSchV

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 20. August 2017 in Kraft getreten. Damit wurden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung für über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie sind deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft, sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden im Einsatz.
Die Verordnung regelt darüber hinaus auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 Megawatt und Nassabscheidern, die in der Industrie der Abluftreinigung dienen.
Dieses Merkblatt klärt,
  • welche Anlagen  von der Verordnung betroffen sind,
  • welche Pflichten auf Betreiber zukommen und
  • was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte.