Kreislaufwirtschaft | Abfall

Abfallberatung der IHK

Bei den Themen Kreislaufwirtschaft und Abfall müssen Unternehmen oder Abfallbeauftragte zahlreiche Vorgaben, Gesetze und Verordnungen beachten. Zu nennen sind hier beispielsweise das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Gewerbeabfallverordnung.
Die IHK Nord Westfalen berät ihre Mitgliedsunternehmen grundsätzlich zum Thema Abfall. Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen relevanten Regelungen.

Einwegkunststofffondsgesetz

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten a. und b. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt c. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft.
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts.
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform DIVID registrieren. In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststofffonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Die Höhe der Abgabesätze wurde im Oktober 2023 in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz löste zum 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergaben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 08/2026
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich. Von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling – die Verpackung wird zum Produkt. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Hierzu hat DIHK ein Merkblatt mit einem Überblick über die unterschiedlichen Fristen zur Umsetzung/Anwendung erstellt. Das Merkblatt dient zur Orientierung, wie sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen bietet ebenfalls die Aufzeichnung des folgenden Webinars der DIHK.

Umgang mit Verpackungen in Europa

Die deutschen Gesetzgebungen im Abfallrecht haben ihren Ursprung in europäischen Richtlinien. Diese Richtlinien sind auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden, allerdings nicht exakt so, wie in Deutschland.
Die DIHK-Broschüre Umgang mit Verpackungen in Europa (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2036 KB) zeigt die verschiedenen Regelungen auf. Sie steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Dieses schreibt insbesondere eine Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor. Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblättern. In der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) werden die Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten geregelt. Diese Verordnung setzt die europäische RoHS-Richtlinie in das deutsche Recht um. Bitte beachten Sie die regelmäßig aktualisierten Anhänge der RoHS-Richtlinie.

Gewerbeabfallverordnung (seit 08/2017)

Am 21. April 2017 wurde die novellierte Gewerbeabfallverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 166 KB) im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 1. August 2017 ist sie in Kraft und löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie verschärft die Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen. Vor allem steigt auch der Dokumentations- und Begründungsaufwand. Gleiches gilt für Bauabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.
Im folgenden Merkblatt werden die neuen Dokumentationsanforderungen bewusst mehrfach erwähnt, um die Reihenfolge der Optionen und die damit jeweils verbundenen Pflichten deutlicher zu machen. Außerdem wird versucht, Art und Umfang der geforderten Dokumentation näher zu beschreiben.

EU-Batterieverordnung (2023/1542)

Im Einklang mit den Kreislaufzielen des Europäischen Grünen Deals ist die EU-Batterieverordnung 2023/1542 die erste europäische Rechtsvorschrift, die einen vollständigen Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind. Batterien sind eine Schlüsseltechnologie, um den grünen Wandel voranzutreiben, nachhaltige Mobilität zu unterstützen und zur Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die schrittweise eingeführten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sollen gewährleisten, dass wertvolle Materialien am Ende ihrer Nutzungsdauer zurückgewonnen und der Wirtschaft wieder zugeführt werden. Nach den Sorgfaltspflichten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt, Nickel und Naturgrafit erkennen und angehen.
(Quelle: DIHK)

Novelle des deutschen Batteriegesetzes in Kraft

Das bisherige deutsche Batteriegesetz wurde am 7.10.2025 durch das neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf hier auf ihrer Homepage dar. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
  • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
  • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
  • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
  • Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
  • Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
  • Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Beschränkung von Mikroplastik

Zum Schutz der Gesundheit von Ökosystemen und Menschen werden absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel seitens der Europäischen Kommission zukünftig in zahlreichen Fällen nicht mehr zugelassen. Der REACH-CLP-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert fortlaufend über die aktuellen Regelungen und die differenzierten Übergangsbestimmungen. Für bestimmte Produkte gelten Übergangsfristen von bis zu zwölf Jahren.

Ökodesign

Mit der Ökodesign-Richtlinie wird in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten umgesetzt. Ziel ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von bestimmten Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu optimieren. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung mit der CE-Kennzeichnung dargestellt werden muss. Ein bekanntes Beispiel, das aus der Ökodesign-Richtlinie resultiert, ist das Glühlampenverbot.
Die erste Ökodesign-Richtlinie wurde bereits 2005 erlassen und im März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz in deutsches Recht überführt. Im November 2011 ist dieses wiederum in das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umbenannt worden. Konkrete Vorschriften für einzelne Produkte ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie oder dem Gesetz. Vielmehr werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen erst nach und nach in sogenannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Diese werden in Form einer Verordnung erlassen und sind damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure: Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie bzw. das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG). Sie ist zuständig für:
  • die Bereitstellung von Informationen zu Ökodesign und insbesondere den Durchführungsmaßnahmen zu den einzelnen Produktgruppen
  • die Vertretung der Interessen der betroffenen Kreise in Deutschland
  • die Unterstützung der Behörden der Marktaufsicht.
Auf den Webseiten der BAM finden Sie stets die aktuellsten Verordnungs- und Gesetzestexte, eine Liste der betroffenen Produktgruppen wie auch den Stand der Durchführungsmaßnahmen.
Die Marktüberwachung als solche obliegt aber allein den Bundesländern. Sie müssen eine zuständige Behörde benennen, die ein Überwachungskonzept erstellt und umsetzt. Die BAM koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander sowie mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht gegebenenfalls die Informationen.
So werden als nicht konform oder als gefährlich eingestufte Produkte in einem europäischen Melde- und Informationssystem erfasst und veröffentlicht. Außerdem sind Verstöße gegen die Vorschriften des EVPG eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen geahndet werden.
Weitere Informationen zum Ökodesign und dem EU-Energielabel liefert die BAM.