Kreislaufwirtschaft | Abfall
Abfallberatung der IHK
Bei den Themen Kreislaufwirtschaft und Abfall müssen Unternehmen oder Abfallbeauftragte zahlreiche Vorgaben, Gesetze und Verordnungen beachten. Zu nennen sind hier beispielsweise das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Gewerbeabfallverordnung.
Die IHK Nord Westfalen berät ihre Mitgliedsunternehmen grundsätzlich zum Thema Abfall. Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen relevanten Regelungen.
Einwegkunststofffondsgesetz
Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
- Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts.
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform DIVID registrieren. In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststofffonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Die Höhe der Abgabesätze wurde im Oktober 2023 in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Verpackungsgesetz
Das Verpackungsgesetz löste zum 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergaben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Verpackungsgesetz:
- Überblick über die VerpackG-Novelle 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 142 KB) (Nr. 5162386)
- Merkblatt Novelle 2021 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB) (Nr. 5177320)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (Link: https://www.verpackungsregister.org/)
- Bundesumweltministerium (Abfallwirtschaft) (Link: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/)
EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 08/2026
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich. Von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling – die Verpackung wird zum Produkt. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Hierzu hat DIHK ein Merkblatt mit einem Überblick über die unterschiedlichen Fristen zur Umsetzung/Anwendung erstellt. Das Merkblatt dient zur Orientierung, wie sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen bietet ebenfalls die Aufzeichnung des folgenden Webinars der DIHK.
Umgang mit Verpackungen in Europa
Die deutschen Gesetzgebungen im Abfallrecht haben ihren Ursprung in europäischen Richtlinien. Diese Richtlinien sind auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden, allerdings nicht exakt so, wie in Deutschland.
Die DIHK-Broschüre Umgang mit Verpackungen in Europa (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2036 KB) zeigt die verschiedenen Regelungen auf. Sie steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Elektronikgerätegesetz:
- Merkblatt: Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 419 KB) (Nr. 5928218)
- Merkblatt: Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 417 KB) (Nr. 5928222)
- ear – stiftung elektro-altgeräte register (Link: http://www.stiftung-ear.de/)
- DIHK Broschüre: Elektronikschrottentsorgung in Europa (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1404 KB) (Nr. 6027068)
Gewerbeabfallverordnung (seit 08/2017)
Im folgenden Merkblatt werden die neuen Dokumentationsanforderungen bewusst mehrfach erwähnt, um die Reihenfolge der Optionen und die damit jeweils verbundenen Pflichten deutlicher zu machen. Außerdem wird versucht, Art und Umfang der geforderten Dokumentation näher zu beschreiben.
EU-Batterieverordnung (2023/1542)
(Quelle: DIHK)
Novelle des deutschen Batteriegesetzes in Kraft
Das bisherige deutsche Batteriegesetz wurde am 7.10.2025 durch das neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf hier auf ihrer Homepage dar. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
- Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
- Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
- Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
- Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
- Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Beschränkung von Mikroplastik
Zum Schutz der Gesundheit von Ökosystemen und Menschen werden absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel seitens der Europäischen Kommission zukünftig in zahlreichen Fällen nicht mehr zugelassen. Der REACH-CLP-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert fortlaufend über die aktuellen Regelungen und die differenzierten Übergangsbestimmungen. Für bestimmte Produkte gelten Übergangsfristen von bis zu zwölf Jahren.
Ökodesign
Mit der Ökodesign-Richtlinie wird in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten umgesetzt. Ziel ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von bestimmten Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu optimieren. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung mit der CE-Kennzeichnung dargestellt werden muss. Ein bekanntes Beispiel, das aus der Ökodesign-Richtlinie resultiert, ist das Glühlampenverbot.
Die erste Ökodesign-Richtlinie wurde bereits 2005 erlassen und im März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz in deutsches Recht überführt. Im November 2011 ist dieses wiederum in das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umbenannt worden. Konkrete Vorschriften für einzelne Produkte ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie oder dem Gesetz. Vielmehr werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen erst nach und nach in sogenannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Diese werden in Form einer Verordnung erlassen und sind damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure: Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie bzw. das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG). Sie ist zuständig für:
- die Bereitstellung von Informationen zu Ökodesign und insbesondere den Durchführungsmaßnahmen zu den einzelnen Produktgruppen
- die Vertretung der Interessen der betroffenen Kreise in Deutschland
- die Unterstützung der Behörden der Marktaufsicht.
Auf den Webseiten der BAM finden Sie stets die aktuellsten Verordnungs- und Gesetzestexte, eine Liste der betroffenen Produktgruppen wie auch den Stand der Durchführungsmaßnahmen.
Die Marktüberwachung als solche obliegt aber allein den Bundesländern. Sie müssen eine zuständige Behörde benennen, die ein Überwachungskonzept erstellt und umsetzt. Die BAM koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander sowie mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht gegebenenfalls die Informationen.
So werden als nicht konform oder als gefährlich eingestufte Produkte in einem europäischen Melde- und Informationssystem erfasst und veröffentlicht. Außerdem sind Verstöße gegen die Vorschriften des EVPG eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen geahndet werden.
Weitere Informationen zum Ökodesign und dem EU-Energielabel liefert die BAM.