Kosten senken

Strom- und Energiesteuer

In Deutschland werden Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe mit der „Strom- bzw. Energiesteuer" belastet. Diese Steuern werden umgangssprachlich auch als „Ökosteuer" zusammengefasst, da sie ihren Ursprung in der „Ökologischen Steuerreform“ von 1999 haben. Seit 2007 wird auch Kohle besteuert. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen und -ermäßigungen.

Allgemeines

Vor allem für das produzierende Gewerbe gibt es Steuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (§ 54 und bis Ende 2023 § 55 Energiesteuergesetz) sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (§ 9b und bis Ende 2023 § 10 Stromsteuergesetz) und Steuerbefreiungen für besondere Prozesse (§ 51 Energiesteuergesetz, § 9a Stromsteuergesetz).
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit (siehe auch: Änderungen 2024).
Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.

Änderungen 2024

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2023 die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.
Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Diese Steuerentlastung gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) und für die Land- und Forstwirtschaft. Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises. Zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.
Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2023 noch folgende weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben:
  • Wegfall des sogenannten Spitzenausgleichs laut Stromsteuergesetz (§ 10) und Energiesteuergesetz (§ 55)
  • Keine weitere Gewährung der vollständigen Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nach Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission (die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas (aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können)
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
    • flüssigen Biomasse-Brennstoffen
    • festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
    • gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  2. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.

In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich.
Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31.03.2024 mit rückwirkender Erteilung zum 01.01.2024 möglich:
  1. Es bestand bis zum 31.12.2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  2. diese Steuerbefreiung entfällt zum 31.12.2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  3. der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom wird bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt.
Quellen: Zoll / DIHK / IHK Lippe zu Detmold