Versicherungsvermittler

Pflichten nach der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)

Weiterbildungspflicht

Nach § 34 d Abs. 9 Gewerbeordnung (GewO) müssen sich die Gewerbetreibenden und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten in einem Umfang von 15 Stunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Wer muss sich weiterbilden?

Gewerbetreibende, die als ungebundene Versicherungsvermittler und -berater (vergleiche § 34 d Abs. 1 und 2 GewO) oder als Ausschließlichkeitsvermittler (vergleiche § 34 d Abs. 7 GewO) tätig sind sowie die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten, sind zur Weiterbildung verpflichtet. Als unmittelbar beschäftigt gelten Angestellte, die folgende Vertriebstätigkeiten (vergleiche § 1a Abs. 1 S. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz) ausüben:
  • Beratung
  • Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
  • Abschluss von Versicherungsverträgen
  • Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
Für die Ausschließlichkeitsvermittler stellen die Versicherungsunternehmen, die für die Qualifikation dieser Vermittler die Gewähr übernehmen, die Einhaltung der Weiterbildungspflicht sicher.
Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht gibt es nicht. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wird bzw. wurde.

Delegation der Weiterbildungspflicht

Grundsätzlich gilt die Weiterbildungspflicht für alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Davon kann abgesehen werden, wenn bei einer juristischen Person mit mehreren gesetzlichen Vertretern zumindest ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die erforderliche Sachkunde nachweist, entweder in seiner Person oder im Wege der Delegation. Der nicht weitergebildete gesetzliche Vertreter darf selbst keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater durchführen. Dies ist durch einen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag nachzuweisen. Zudem darf dieser gesetzliche Vertreter für die Versicherungsvermittlung oder –beratung nicht verantwortlich sein. Unzulässig ist daher eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte, wenn eine natürliche Person als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt.
Nach § 34 d Abs. 9 S. 4 GewO ist es ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation). Von einer solchen verantwortlichen Aufsicht wird ausgegangen, wenn die beaufsichtigenden Personen eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben, haben (zum Beispiel Abteilungs- oder Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Zweigniederlassung oder Angestellte, auf die bereits die Sachkunde delegiert wurde).
Ist der Erlaubnisinhaber eine natürliche Person und übt diese die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst aus oder ist in der Leitung des Gewerbebetriebes für diese Tätigkeiten verantwortlich, ist eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf nachgeordnete Beschäftigte ebenfalls ausgeschlossen (vergleiche § 34 d Abs. 9 S. 5 GewO).

Welche Anforderungen werden an die Weiterbildung gestellt?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder einer anderen geeigneten Form, wie E-Learning oder die Kombination verschiedener Lernmethoden, durchgeführt werden. Erfolgt die Weiterbildung im Selbststudium, ist eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Inhaltlich muss die Weiterbildung den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit entsprechen und die Fachkompetenz sowie die personale Kompetenz gewährleisten. Die Fachkompetenz umfasst neben dem Fachwissen auch die fachbezogenen Fertigkeiten (vergleiche Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)). Die praktische Anwendung des Fachwissens wird den fachbezogenen Fertigkeiten zugeordnet. Personale Kompetenz bedeutet Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbstständigen Handeln gegenüber Kunden.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung, wenn der Abschluss nicht gleichzeitig dem Erwerb der Erstqualifikation, also als Nachweis der Sachkunde, dient.
Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ können als Weiterbildung anerkannt werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und Anbieter von Weiterbildungen entsprechen (vergleiche § 7 VersVerm in Verbindung mit Anlage 1 und 3 VersVermV). Die Sachkundeprüfung selbst ist dagegen keine Weiterbildung.

Kontrolle der geleisteten Weiterbildung

Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht, mit Ausnahme der Ausschließlichkeitsvermittler, obliegt den zuständigen Industrie- und Handelskammern. Diese können den Gewerbetreibenden zur Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangen Kalenderjahr auffordern (vergleiche Anlage 4 VersVermV oder unsere Mustererklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 241 KB)).
Die Industrie- und Handelskammern können anlassbezogen überprüfen. Ein Anlass ist beispielsweise:
  • Hinweis von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
  • Hinweis auf Falschberatungen
  • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
  • fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
Daneben können die Industrie- und Handelskammern durch Stichproben die Einhaltung der Weiterbildungspflicht kontrollieren. Die Industrie-und Handelskammer Nord Westfalen wird eine jährliche Stichprobe vornehmen.
Die Nichtabgabe von Weiterbildungserklärungen trotz vorheriger Aufforderung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Darüber hinaus kann die zuständige Industrie- und Handelskammer die Vorlage der einzelnen Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht verlangen. Gründe für die Anordnung der Vorlage der Nachweise und Unterlagen können beispielsweise sein:
  • in der Erklärung genannte Veranstaltungstitel und/oder Inhalte haben offensichtlich nichts mit Versicherungsvermittlung zu tun
  • die Erklärung nach Anlage 4 ist offensichtlich widersprüchlich
  • Vorbehalte in der Erklärung nach Anlage 4
  • generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit
Nachweise und Unterlagen über die durchgeführten Weiterbildungen müssen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen des Erlaubnisinhabers aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.
Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens der Name, Vorname des Gewerbetreibenden sowie des jeweiligen Beschäftigten, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme und Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.

Anforderungen an den Weiterbildungsanbieter

Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme bestimmen sich nach der Anlage 3 der VersVermV. Auch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen diesen Anforderungen genügen.
Es gibt keine Liste von Weiterbildungsanbietern, da der Gesetzgeber lediglich die Anforderungen an die Weiterbildungsanbieter definiert. Zur Recherche bieten sich das Internet, Fachmagazine sowie Kursnet, das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, an.

Eintragungspflicht für leitende Angestellte

Ungebundene Versicherungsvermittler, Ausschließlichkeitsvermittler, Versicherungsberater sowie produktakzessorische Versicherungsvermittler sind verpflichtet die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position, also auf der Geschäftsführungsebene, verantwortlich sind, in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Anzeige- und Mitteilungspflicht

Sämtliche Änderungen der im Vermittlerregister gespeicherten Daten müssen unverzüglich der zuständigen IHK mitgeteilt werden. Gebundene Versicherungsvermittler (Ausschließlichkeitsvermittler gemäß § 34 d Abs. 7 GewO) trifft diese Verpflichtung nicht. Diese müssen Änderungen ihrem Versicherungsunternehmen mitteilen.