Finanzanlagenvermittler

Informationen zur Erlaubnis § 34f Gewerbeordnung (GewO)

Wer als Selbstständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen innerhalb der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG oder des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 Wertpapierinstitutsgesetz beraten möchte, benötigt seit dem 1. Januar 2013 eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Zudem muss er sich nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister eintragen lassen.

Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

Die Erlaubnis nach § 34f GewO wird in drei Teilbereiche unterteilt und umfasst seit dem 22. Juli 2013 - mit Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes - folgende Kategorien:
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (zum Beispiel im Inland öffentlich angebotene Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen)
Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.

Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34f GewO

  • persönliche Zuverlässigkeit:
    Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.
  • geordnete Vermögensverhältnisse:
    Gegen den Antragsteller darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
  • Berufshaftpflichtversicherung:
    Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschaden-Haftplichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von  1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f GewO nachgewiesen werden.
  • Sachkunde:
    Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 3.).

Sachkundeprüfung beziehungsweise gleichgestellte Abschlüsse

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Kategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken.

Inhaber von § 34 d oder § 34 d Abs. 2 GewO-Erlaubnissen

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 d Abs. 2 GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 des neuen § 34f GewO (Investmentfonds) beantragen möchte.
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
Achtung: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn
  • der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat oder
  • einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) besitzt und
  • er eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt;
  • der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

Gleichgestellte Berufsqualifikationen:

Folgende Ausbildungsabschlüsse sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)

  • geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
  • geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
  • geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
  • Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
  • Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzanlagen
  • Investmentfondskaufmann oder -frau

Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
  • Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule

Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)

  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)

Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium

  • Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.   
Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

Ausnahmen für vertraglich gebundene Vermittler

Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, die vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebunden sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO. Die Erlaubnisbehörde wird der Registerbehörde, dies ist die zuständige IHK, die Daten des Erlaubnisinhabers unverzüglich übermitteln. Wenn der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung und –vermittlung betraut, muss er diese unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Angestellte dürfen nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Statusbezogene Informationspflichten

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende dem Anleger statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen (§ 12 FinVermV).

Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte

Dem Anleger müssen vom Gewerbetreibenden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung gestellt werden (§ 13 FinVermV).
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen insbesondere Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger zu zahlen hat, enthalten. Dieser beinhaltet alle damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen. Wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, ist die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises anzugeben. Die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen.

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 14 FinVermV).

Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. "Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen (§ 15 FinVermV).

Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Der Gewerbetreibende muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann (§ 16 FinVermV).
Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

Offenlegung von Zuwendungen

Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen nur von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt hat. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Sie darf der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen (§ 17 FinVermV).
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt, zu verstehen.

Anfertigung eines Beratungsprotokolls

Über jede Anlageberatung muss unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden. Eine Kopie ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen (§ 18 FinVermV). Auch Mitarbeiter des Gewerbetreibenden müssen diese Pflichten einhalten.
Nähere Einzelheiten zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Prüfungen

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen.

Gewerbean- /ummeldung

Finanzanlagenvermittler müssen das erlaubnispflichtige Gewerbe bei ihrer zuständigen Gewerbemeldestelle anmelden. Sollte bereits ein Gewerbe angemeldet sein, muss der Finanzanlagenvermittler dieses gegebenenfalls ändern oder erweitern. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt im Unternehmensgegenstand zuerst zu benennen.