Praxistipps Taxen und Mietwagen
Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr werden gemäß § 51 Personenbeförderungsgesetz von den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie setzen sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Kilometerpreis, dem Entgelt für Wartezeit und Zuschlägen für Großraumtaxis oder die Mitnahme von Gepäck. Sie gelten im Pflichtfahrgebiet und werden mit einem geeichten Taxameter ermittelt.
Tarif und Mehrwerststeuer
Taxitarife in Nordrhein-Westfalen
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Taxen im Pflichtfahrgebiet
Der nationale Gesetzgeber darf die Personenbeförderung im Nahverkehr mit Taxen als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt, wie Betriebs- und Beförderungspflicht und Einhaltung festgesetzter Tarife, mit einem ermäßigten Steuersatz begünstigen. Das für den Unternehmer maßgebliche Pflichtfahrgebiet wird in der Taxentarifordnung durch die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte festgelegt. Für Beförderungen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet wird im Taxentarif allgemeinhin von der Anwendbarkeit des vergünstigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent ausgegangen. Das Mehrwertsteuerrecht (§12 Absatz 10. b), bb), UStG) stellt hingegen bei der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die Betriebssitzgemeinde ab. Für Taxenunternehmen bedeutet das, dass für Fahrten die aus der Betriebssitzgemeinde hinaus und über eine Strecke von mehr als 50 km führen, grundsätzlich der regulären Steuersatz (19%) anzuwenden ist.
Fachmagazine und Verbände
- Taxi heute
- Taxi Times
- Taxi-Verband NRW e. V.
- Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW e. V.
