Güterkraftverkehr

Maut in Deutschland

Mautpflicht in Deutschland

Die Mautpflicht gilt zurzeit grundsätzlich für alle Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen bei der Benutzung von Autobahnen und Bundesstraßen. Die Mauthöhe setzt sich aus den Infrastrukturkosten je Kilometer (in Abhängigkeit von der Anzahl der Achsen) und Luftverschmutzungskosten je Kilometer (in Abhängigkeit der Schadstoffklasse) zusammen. Die Einbuchung kann über eine On-Board-Unit (Automatisches Erhebungsverfahren) oder durch eine manuelle Einbuchung (Zahlstellen/Terminals oder online über Smartphone, Tablet oder App) erfolgen.
Die Mauterhebung in Deutschland erfolgt mittels des in Betrieb befindlichen Mautsystems abschnittsbezogen. Ein mautpflichtiger Abschnitt ist jeweils die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten des mautpflichtigen Netzes. Die Knotenpunkte werden in der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung veröffentlicht.
Werden Verstöße gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) festgestellt, wird erstens die Maut nacherhoben und zweitens ein Bußgeld verhängt. Die Bußgeldhöhe für die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (vorsätzlich oder fahrlässig) kann gemäß (BFStrMG) bis zu 20.000 Euro betragen. Verstöße und Bußgeldhöhe sind in einem Bußgeldkatalog veröffentlicht, der auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht ist.

Änderungen zum 1. Dezember 2023 und zum 1. Juli 2024

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2023 dem "Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" zugestimmt, welches die Einführung der CO2-Differenzierung bei der Lkw-Maut ab dem 1. Dezember 2023 sowie die Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 regelt.
Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 tritt eine neue sog. „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen von der Lkw-Maut ausgenommen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Es handelt sich um die Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder um mit dem Handwerk vergleichbare Berufe.
Ob die Voraussetzungen dieser Mautbefreiung vorliegen, kann nicht pauschal im Vorhinein beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Fahrt und den konkret beförderten Gütern ab. Detaillierte Auskünfte zur Lkw-Maut erteilt das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln oder der Mautbetreiber Toll Collect.

Mitwirkungspflicht des Fahrers

Seit 1. Januar 2019 haben die Lkw-Fahrer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die Aufgabe, die Gewichtsklasse korrekt einzustellen. Das Gewicht ist in folgende Gewichtsklassen einzuordnen: größer/gleich 7,5 bis 11,99 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, größer/gleich 12 Tonnen bis 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 18 Tonnen wird zusätzlich nach bis zu drei beziehungsweise über vier Achsen unterschieden, die der Lkw-Fahrer im Fahrzeuggerät anzugeben hat. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist eine Einstellung der Achszahl freiwillig möglich.

LKW-Mauterstattung

Unter bestimmten Bedingungen kann die LKW-Maut zurückerstattet werden. Eine Erstattung ist z. B. in folgenden Fällen möglich,
  • teilweise oder vollständig nicht befahrene Strecke
  • falsche Schadstoffklasse in der On Board Unit (OBU) registriert
  • bei Einbau eines Partikelfilters
Hinweise zur Antragstellung sind auf der Internetseite des Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) veröffentlicht. In dem dortigen PDF-Dokument „Fragen und Antworten zur LKW-Maut“ wird unter Nr. 10 das weitere Verfahren für die Erstattung erläutert.