Digitales Kontrollgerät
Seit dem 1. Mai 2006 müssen gemäß der EU-Verordnung 561/2006 alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Busse mit mehr als neun Sitzplätzen, die erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Ältere Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden.
Für die digitalen Tachografen sind diverse Fahrtenschreiberkarten erforderlich; die Fahrerkarte, die Unternehmerkarte, die Werkstattkarte und die Kontrollkarte.
- Fahrerkarte: Jeder Fahrer kann eine Fahrerkarte, die mit Passfoto und Unterschrift versehen ist und eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat, beantragen. Auf der Fahrerkarte werden die Fahreraktivitäten der letzten 28 Tage gespeichert. Das digitale Kontrollgerät besitzt zusätzlich einen Massenspeicher, der alle Aktivitäten bis zu ein Jahr zurückreichend speichert. Eine Fahrerkarte kann nur beantragt werden, wenn ein EU-Führerschein vorhanden ist. Besitzt der Antragsteller einen solchen (neuen) Führerschein nicht, ist zunächst der EU-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen und erst im Anschluss daran die Fahrerkarte.
- Unternehmenskarte: Unternehmer, die Fahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät einsetzen, müssen die Ausstellung einer Unternehmenskarte beantragen, welche ebenfalls fünf Jahre gültig ist.
- Werkstattkarte: Die Werkstattkarte wird nur an zertifizierte Werkstätten ausgegeben, die Zugriff auf gespeicherte Informationen haben. Das dient zur Aktivierung, Kalibrierung und Prüfung der Geräte.
- Kontrollkarte: Die Kontrollkarte erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät durch Exekutiv- und Kontrollorgane und die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln.
Fahrerkarten
Jeder Fahrer kann eine Fahrerkarte, die mit Passfoto und Unterschrift versehen ist und eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat, beantragen. Auf der Fahrerkarte werden die Fahreraktivitäten der letzten 28 Tage gespeichert. Das digitale Kontrollgerät besitzt zusätzlich einen Massenspeicher, der alle Aktivitäten bis zu ein Jahr zurückreichend speichert. Eine Fahrerkarte kann nur beantragt werden, wenn ein EU-Führerschein vorhanden ist. Besitzt der Antragsteller einen solchen (neuen) Führerschein nicht, ist zunächst der EU-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen und erst im Anschluss daran die Fahrerkarte.
- Stadt Bottrop, Telefon: 02041 704129, fuehrerscheinstelle@bottrop.de
- Stadt Gelsenkirchen, Telefon: 0209 169-9509, mark.kloeckner@gelsenkirchen.de
- Stadt Münster, Telefon: 0251 492-3511, kfz-zulassung@stadt-muenster.de
- Kreis Borken, Telefon: 02861 82-2041, d.sildatke@kreis-borken.de
- Kreis Coesfeld, Telefon: 02594 9436-3570, fuehrerscheinstelle@kreis-coesfeld.de
- Kreis Recklinghausen, Telefon: 02361 53-7114, strassenverkehrsamt@kreis-re.de
- Kreis Steinfurt, Telefon: 02551 69-2999, fahrerlaubnisbehoerde@kreis-steinfurt.de
- Kreis Warendorf, Telefon: 02581 53-3632, jana.kummer@kreis-warendorf.de
Unternehmens- und Werkstattkarten
Die Chipkarten können in Nordrhein-Westfalen online beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) beantragt werden. Das Bundsamt für Güterverkehr (BAG) gibt weitere Informationen zu den Kontrollgerätekarten.