Selbstständiger Fahrer oder Unternehmer?
Der Einsatz eines selbständigen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug sollte gut überlegt sein. Um ganz sicher zu sein, dass die ausgeübte Tätigkeit auch als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden kann, sollte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sehr genau geprüft werden. Hierzu ist ein Statusfeststellungsantrag gemäß Paragraf sieben a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) erforderlich. Die Entscheidung der DRV Bund, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich. Wichtig ist, dass sich an dieser sozialrechtlichen Bewertung auch dann nichts ändert, wenn das Finanzamt oder sogar die Finanzgerichte den „selbständigen Kraftfahrer“ als Selbständigen anerkannt haben. Keine Rolle spielt auch eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung.
Von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer bislang ausnahmslos wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Sollte zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung von der DRV oder einer Landesversicherungsanstalt festgestellt werden, dass eine selbständige Tätigkeit nicht vorgelegen hat, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die DRV hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihre Prüfer angewiesen sind, neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen zu prüfen, so dass Fälle scheinselbständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften.