Spediteur, Frachtführer oder Transportunternehmer?

In der Praxis werden die Begriffe Spedition auf der einen Seite und Güterkraftverkehrsunternehmen, Frachtführer oder Transportunternehmen auf der anderen Seite häufig gleichzeitig gebraucht oder auch verwechselt. Es bestehen jedoch erhebliche rechtliche Unterschiede.
Die Tätigkeit und Definition eines Spediteurs hat ihre Grundlage in den Paragrafen 453 und folgende des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach „... wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen“.
Zu den Aufgaben des Spediteurs gehört nach HGB: die Organisation der Beförderung, die Bestimmung des Beförderungsmittels, die Bestimmung des Beförderungsweges, die Auswahl der ausführenden Unternehmer, der Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge, die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und die Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Versenders.
Die Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen „Spediteur/Spedition“ sind gesetzlich nicht geschützt. Sie unterliegen keinerlei Genehmigungspflicht. Mit der gewerbeamtlichen Anmeldung kann der Spediteur seine Tätigkeit aufnehmen. Dieser Tätigkeit werden oft die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde gelegt.

Selbsteintritt

Sobald eigene (das heißt in seiner Verfügungsgewalt stehende, also auch gemietete oder geleaste) Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen eingesetzt werden, betreibt der Spediteur erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr. Man spricht von Selbsteintritt. Er unterliegt dann als Transportunternehmer den Bestimmungen der Paragrafen 407 und folgende des HGB über den Frachtvertrag, dem Güterkraftverkehrsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Als Geschäftsbedingungen werden oft die Vertragsbedingungen für Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. zugrunde gelegt.
Wer Frachtführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, war lange Zeit umstritten. Eine Klarstellung gibt der folgende Protokollauszug aus der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 28./29. März 2001:
„Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der Paragrafen 407 und folgende des HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben,
  • wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach §3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo“ dieses Unternehmens nutzen.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
  • Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.”
Stand: Juni 2020
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