Basisinformationen Gefahrguttransport
Rechtsvorschriften
Für den Transport gefährlicher Güter gelten eine Reihe von Vorschriften. Folgende Rechtsvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger sind zu beachten. Die Rechtsvorschriften sind soweit möglich verlinkt. Verlinkt wird auf die Seiten “gesetzte-im-internet.de” und “verwaltungsvorschriften-im-internet.de” – jeweils ein Service des Bundesjustizministeriums.
Alle Verkehrsträger
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
Straße
- ADR
- Neufassung der Gefahrgutkontroll-Verordnung (GGKontrollV)
Schiene
- RID
Binnenschiff
- Europäisches Übereinkommen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Straße/Schiene/Binnenschiff
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB)
See
- Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen (IMDG-Code)
- Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
- Richtlinien zur Durchführung der GGVSee See
Straße, Schiene, Binnenschiff, See
Luft
- Internationale Zivil- und Luftfahrt-Organisation – Technische Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO-TI)
Abkürzungsverzeichnis
ADR - Accord relatif au transport international des marchandise dangereuses par route (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
RID - Reglement international concernant le transport de marchandise dangereuse par chemin de fer (Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn)
ADN - Accord europeen relatif au transport international des marchandise dangereuses par voi de navigation interieure (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen)
IMDG-Code - International Maritime Dangerous Goods Code (Internationaler Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Seeschiffen)
ICAO-TI - International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (Internationale Zivil- und Luftfahrt-Organisation – Technische Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr)
IATA-DGR - International Air Transport Association – Dangerous Goods regulations (Internationaler Luftverkehrsverband – Gefahrgutvorschriften)
Ziel dieser Vorschriften ist die Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Umwelt, die im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern ausgehen können. Die gefährlichen Güter sind anhand ihrer Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien in Gefahrenklassen eingeteilt.
Gefahrgutklassen
Klasse 1:
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (zum Beispiel Sprengkapseln, Patronen, Feuerwerkskörper)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (zum Beispiel Sprengkapseln, Patronen, Feuerwerkskörper)
Klasse 2:
Gase (zum Beispiel Spraydosen, Kohlensäure, Feuerlöscher, Feuerzeuge)
Gase (zum Beispiel Spraydosen, Kohlensäure, Feuerlöscher, Feuerzeuge)
Klasse 3:
Entzündbare flüssige Stoffe (zum Beispiel Klebstifte, Benzin, Parfümerzeugnisse)
Entzündbare flüssige Stoffe (zum Beispiel Klebstifte, Benzin, Parfümerzeugnisse)
Klasse 4.1:
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetziche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe (zum Beispiel Feueranzünder, Metallpulver)
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetziche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe (zum Beispiel Feueranzünder, Metallpulver)
Klasse 4.2:
Selbstentzündliche Stoffe (zum Beispiel ölhaltige Putzlappen)
Selbstentzündliche Stoffe (zum Beispiel ölhaltige Putzlappen)
Klasse 4.3:
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (zum Beispiel Calcium, Natrium-Batterien)
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (zum Beispiel Calcium, Natrium-Batterien)
Klasse 5.1:
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (zum Beispiel Düngemittel, Nitrate)
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (zum Beispiel Düngemittel, Nitrate)
Klasse 5.2:
Organische Peroxide (zum Beispiel Zweikomponentenkleber)
Organische Peroxide (zum Beispiel Zweikomponentenkleber)
Klasse 6.1:
Giftige Stoffe (zum Beispiel Desinfektionsmittel, Pestizide)
Giftige Stoffe (zum Beispiel Desinfektionsmittel, Pestizide)
Klasse 6.2:
Ansteckungsgefährliche Stoffe (zum Beispiel Laborproben, Krankheitserreger)
Ansteckungsgefährliche Stoffe (zum Beispiel Laborproben, Krankheitserreger)
Klasse 7:
Radioaktive Stoffe (zum Beispiel Uhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten)
Radioaktive Stoffe (zum Beispiel Uhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten)
Klasse 8:
Ätzende Stoffe (zum Beispiel Säuren, Laugen, Batterien)
Ätzende Stoffe (zum Beispiel Säuren, Laugen, Batterien)
Klasse 9:
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (zum Beispiel verflüssigte Metalle, Asbest, Airbags, Trockeneis)
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (zum Beispiel verflüssigte Metalle, Asbest, Airbags, Trockeneis)
Beförderungsbeschränkungen in Tunneln
Die Nutzung von Tunneln durch Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern ist teilweise beschränkt. Das ADR enthält hierzu Vorgaben. Die Kennzeichnung der Tunnel erfolgt mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261. Die Zuständigkeit für die Kategorisierung der Tunnel in Deutschland und die entsprechende Kennzeichnung liegt bei den Ländern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat in seinem Internetangebot eine Rubrik "ADR-Tunnelbeschränkungen" eingerichtet. Hier werden die dem BMVI von den Ländern übermittelten Tunnelbeschränkungen aufgeführt.
Seit 1. Januar 2010 müssen gem. ADR die Tunnel den Kategorien zugeordnet sein. Die ADR-Vertragsstaaten haben die Verpflichtung, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die entsprechenden Bestimmungen zu melden. Alle Vertragsstaaten mit zuständigen Behörden und Links auf die Tunnelbeschränkungen sind nunmehr in einer Liste zusammengestellt.
BMVI: Tunnelbeschränkungen in Deutschland
UNECE: Tunnelbeschränkungen in den ADR-Vertragsstaaten
Eurotunnel: Regelung für Euro-Tunnel
UNECE: Tunnelbeschränkungen in den ADR-Vertragsstaaten
Eurotunnel: Regelung für Euro-Tunnel