Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter – Schulung und Prüfung

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasserfahrzeugen beteiligt und denen Pflichten und Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gemäß GbV vorliegt, einen Sicherheitsberater (=Gefahrgutbeauftragter) bestellen.

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung 

Befreiungen ergeben sich:
  • aus der Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (gilt für alle Verkehrsträger), sofern die auf einer Beförderungseinheit transportierten Mengen die dort festgelegten Mengen nicht überschreiten;
  • aus der Anwendung von Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, sofern ausschließlich Beförderungen nach diesen Kapitel durchgeführt werden;
  • wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind;
  • wenn die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und 50 Tonnen netto gefährlicher Güter pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei radioaktiven Stoffen ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911 anwendbar;
  • wenn ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmittel (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von (IBC) zugewiesen wurden;
  • wenn Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Diese Regelung kann nicht beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse sieben und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie null nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR angewandt werden;
  • wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Bestellung 

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter aufgrund der Verordnung zugewiesen sind, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt werden. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragen kann der Unternehmer selbst wahrnehmen oder an eine Person im Unternehmen (=interner Gb) oder an eine Person außerhalb des Unternehmens (=externer Gb) delegieren. Sofern der Unternehmer die Aufgabe des Gb selbst wahrnimmt, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.  Der Name des Gb ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben.

Voraussetzungen für die Bestellung

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird erstmalig nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt. Der Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Schulungsnachweis wird verlängert, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Schulung 

Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich weitgehend aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN. Dies gilt analog zum Seeschiffsverkehr. Die Schulung umfasst für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Für jeden weiteren Verkehrsträger muss eine Ergänzungsschulung mit zehn Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolviert werden. Dabei muss die Ergänzungsschulung innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen. Die Schulung muss ohne Fehlzeiten besucht werden. Über die lückenlose Teilnahme an der Schulung stellt der Schulungsveranstalter eine Teilnahmebescheinigung aus. 
Die Schulung ist Voraussetzung zur Zulassung für die Grundprüfung bzw. Ergänzungsprüfung. Die Schulung muss von der IHK anerkannt sein. Folgende Unternehmen (Schulungsveranstalter) dürfen anerkannte Schulungen im Bezirk der IHK Nord Westfalen durchführen:
DEKRA Akademie GmbH
Magdeburger Straße 16 a
45881 Gelsenkirchen      
Telefon: 0209 982610
E-Mail: gelsenkirchen.akademie@dekra.com
Verkehrsträger: Staße, Schiene
Fahrschule Hans-Wilhelm Hövener
Am Hilteken 13                    
46397 Bocholt
Telefon: 02871 33500
E-Mail: info@hoevener.com
Verkehrsträger: Straße
Fahrschule Strothmann GbR
Dorstener Str. 8               
46348 Raesfeld                    
Telefon: 02865 8888
E-Mail: info@fahrschule-strothmann.de
Verkehrsträger: Straße
Norbert Teriete GmbH & Co. KG
Gustav-Becker-Straße 9                
46397 Bocholt                    
Telefon: 02871 12584
E-Mail: info@schulungstreffpunkt.de
Verkehrsträger: Straße, Schiene
Urenco Deutschland GmbH
Röntgenstraße 4                
48599 Gronau                    
Telefon: 02561 711-244
E-Mail: maria.brueggemann@urenco. com
Verkehrsträger: Straße, Schiene, See
Eine Schulung für die Teilnahme an einer Verlängerungsprüfung ist nicht erforderlich. Die Prüfungsvorbereitung kann im Selbststudium durch entsprechende Fachliteratur und Lernplattformen oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses erfolgen. Angebote zur Prüfungsvorbereitung sind im Internet zu finden. Darüber hinaus sind im Weiterbildungs-Informations-System des Deutschen Industrie- und Handelskammertages bundesweite Angebote zur Vorbereitung auf die Prüfung veröffentlicht.

Prüfung 

Für die Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessierte Teilnehmer können sich bei jeder IHK zur Grund-, Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung anmelden. Dies ist unabhängig vom Schulungsort, vom Wohn- oder Firmensitz. In den Prüfungen sind Kenntnisse gem. ADR/RID/ADN 1.8.3.3 und 1.8.3.11 (analoge Anwendung für den Seeschiffsverkehr) sowie aus Paragraph acht GbV nachzuweisen. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich. Für die Prüfung werden bundesweit zentral erstellte Fragebogen eingesetzt. Die Fragen für die Fragenbogen werden dem veröffentlichten Fragenfundus entnommen. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger und der Art der Prüfung.

Grundprüfung 

Zur Grundprüfung kann nur zugelassen werden, wer eine vom Veranstalter ausgestellte Bescheinigung über die lückenlose Teilnahme an der Schulung für den gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den die Prüfung abgelegt werden soll. 
Die Grundprüfung enthält Multiple-Choice-Fragen, offene Fragen und eine Fallstudie. 
•    Prüfung mit einem Verkehrsträger:     60 Punkte – 100 Minuten
•    Prüfung mit zwei Verkehrsträgern:      90 Punkte – 150 Minuten
•    Prüfung mit drei Verkehrsträgern:     120 Punkte – 200 Minuten
•    Prüfung mit vier Verkehrsträgern:     150 Punkte – 250 Minuten
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht werden.
Die Grundprüfung darf nur einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Nach der Grundschulung und erfolgreichen Grundprüfung wird der Schulungsnachweis ausgestellt. Das Gültigkeitsdatum errechnet sich aus dem Prüfungsdatum der Grundprüfung. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre (s. Verlängerungsprüfung).

Ergänzungsprüfung

Zur Ergänzungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer eine vom Veranstalter ausgestellte Schulungsbescheinigung über die Teilnahme an der Schulung für den zu ergänzenden Verkehrsträger, für den die Prüfung abgelegt werden soll, und einen gültigen Schulungsnachweis vo-legt.
Die Ergänzungsprüfung enthält Multiple-Choice-Fragen, offene Fragen und eine Fallstudie. 
•    Prüfung mit einem Verkehrsträger:    30 Punkte –   50 Minuten
•    Prüfung mit zwei Verkehrsträgern:    60 Punkte – 100 Minuten
•    Prüfung mit drei Verkehrsträgern:     90 Punkte – 150 Minuten
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht werden.
Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Nach der Ergänzungsschulung und erfolgreichen Ergänzungsprüfung wird der Schulungsnachweis erweitert. Die Gültigkeit des Schulungsnachweises ändert sich dadurch nicht.

Verlängerungsprüfung

Zur Verlängerungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer im Besitz eines gültigen Gb-Schulungsnachweises ist. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden und kann unbegrenzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer wiederholt werden. 
Die Prüfung enthält Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen. 
•    Prüfung mit einem Verkehrsträger:    30 Punkte –   50 Minuten
•    Prüfung mit zwei Verkehrsträgern:     45 Punkte –  75 Minuten
•    Prüfung mit drei Verkehrsträgern:      60 Punkte – 100 Minuten
•    Prüfung mit vier Verkehrsträgern:      75 Punkte – 125 Minuten
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Punkte erreicht werden.
Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung wird der Schulungsnachweis um fünf Jahre verlängert. Die Gültigkeit schließt sich an das alte Gültigkeitsdatum an, sofern die Prüfung innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf bestanden, oder ab Datum der Verlängerungsprüfung, wenn mehr als 12 Monate vor Ablauf die Prüfung bestanden wurde.

Prüfungstermine

Bei der Terminliste handelt es sich um geplante Termine. Wir bemühen uns, die Prüfungen zu den genannten Terminen durchzuführen und alle Terminwünsche zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Termin besteht jedoch nicht. In Einzelfällen kann es zu einer Stornierung des angekündigten Termins kommen. Auch besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Anmeldungen für einen bestimmten Termin (aufgrund begrenzter Kapazitäten) berücksichtigt werden können. Die  Einladung würde in diesen Fällen zum nächst möglichen Prüfungstermin erfolgen.
Prüfungstermine Gefahrgut 2024
Prüfungstag Prüfungsdatum Prüfungsort
Mittwoch
8. Mai 2024
Münster
Mittwoch
5. Juni 2024
Münster
Mittwoch
3. Juli 2024
Münster
Mittwoch
7. August 2024
Münster
Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur nach schriftlicher Anmeldung möglich. Nach Eingang der Anmeldung wird ein Gebührenbescheid versandt. Sofern die Gebühr auf unserem Konto eingegangen ist, erfolgt die Einladung zur Prüfung circa 14 Tage vor dem Prüfungstermin. 

Vorbereitung auf die Prüfung

Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten wird unter Federführung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) erarbeitet. Er ist die Basis für die Erstellung der Fragebogen für die Gefahrgutbeauftragtenprüfungen. Weitere Hinweise können Sie dem Deckblatt des Fragenkatalogs entnehmen, der für die Vorbereitung auf die Prüfungen in folgende Bereiche unterteilt ist:
  • Nationale Rechtsvorschriften,
  • Verkehrsträgerübergreifende Rechtsvorschriften,
  • Straßenverkehr,
  • Eisenbahnverkehr,
  • Binnenschiffsverkehr und
  • Seeschiffsverkehr.
Der Fragenkatalog der DIHK steht hier als PDF-Download zur Verfügung: Fragenfundus

Gebühren

Für die Anerkennung der Schulungen und Durchführung der Prüfungen werden folgende Gebühren gem. Gebührentarif der IHK Nord Westfalen erhoben:
Auszug aus dem Gebührentarif der IHK Nord Westfalen
IV. Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren 
Ziffer 5. Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten 
5.1 Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen
5.1.1
1. Teil
637,00 Euro
5.1.2
je weiterer Teil
359,00 Euro
4.2 Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung zur Durchführung von Schulungen
5.2.1
1. Teil
184,00 Euro
5.2.2
je weiterer Teil
89,00 Euro
5.3 Zustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils *)
5.3.1
für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumes 
174,00 Euro
5.3.2
 für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt
60,00 Euro
5.3.3
für andere Änderungen, insbesondere für einen weiteren Referenten für den noch keine Zustimmung durch  die IHK vorliegt     
203,00 Euro
5.3.4
für andere Änderungen 
100,00 bis 200,00 Euro
5.4 Durchführung von Prüfungen und Ausstellung des Schulungsnachweises *)
5.4.1
 Grundprüfung
5.4.1.1
Grundprüfung 1 Verkehrsträger
142 Euro
5.4.1.2
Grundprüfung 2 Verkehrsträger
185 Euro
5.4.1.3
Grundprüfung 3 Verkehrsträger
219 Euro
5.4.1.4
Grundprüfung 4 Verkehrsträger
253 Euro
5.4.2
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung
5.4.2.1
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung 1 Verkehrsträger
110 Euro
5.4.2.2
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung 2 Verkehrsträger
140 Euro
5.4.2.3
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung 3 Verkehrsträger
155 Euro
5.4.2.4
Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung 4 Verkehrsträger
170 Euro
5.4.3
Umschreibung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraf 7 Absatz  3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung
30,00 Euro
5.5 Stornogebühren
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Nichtteilnahme an der Prüfung werden 75 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss werden keine Stornogebühren erhoben.
5.6
Ausstellung der Ersatzbescheinigung
30,00 Euro
*) Die Gebühren beziehen sich auf deutschsprachige Schulungen und Prüfungen. Zusätzliche Aufwendungen für englischsprachige Schulungen und Prüfungen werden gemäß § 1 Absatz 2 Gebührenordnung abgerechnet.