EU-BKF-Zusatzqualifikation
EU-BKF-Prüfung
Grundlagen
Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr) lenken, müssen – neben der entsprechenden Fahrerlaubnis – eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch einen Fahrerqualifikationsnachweis (FQN) dokumentiert.
Sofern diese Fahrer die Fahrerlaubnis D (Personenverkehr) nach dem 10. September 2008 oder Fahrerlaubnis C (Güterverkehr) nach dem 10. September 2009 erworben haben, müssen sie eine Prüfung absolvieren. Den Industrie- und Handelskammern (IHK) wurde die Durchführung der Prüfungen gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) beziehungsweise Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) übertragen. Orientierungsrahmen zum Güterkraft- und Personenverkehr konkretisieren die in der Anlage 1 BKrFQV vorgegebene Liste der Kenntnisbereiche. Orientiert an dieser Anlage werden einzelne Themengebiete formuliert und durch Nennung von Prüfungsinhalten näher erläutert. Für die von den IHKs durchzuführenden Prüfungen werden bundesweit einheitliche Fragebögen verwendet.
Prüfungsfragebogen
Zur Vorbereitung auf die Prüfung wurde der Fragenfundus, der Basis für die Erstellung der in der Prüfung verwendeten Fragenbogen ist, veröffentlicht. Der Fragenfundus kann heruntergeladen (Rubrik EU-Berufskraftfahrer) und ganz oder teilweise ausgedruckt werden. Ein Prüfungsfragenbogen besteht aus ungebundenen (offenen) Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen (gebundenen Fragen). Die Prüfungsfragebögen zu den beschleunigten Grundqualifikationen bestehen seit dem 01.01.2024 ausschließlich aus Multiple-Choice-Fragen (gebundenen Fragen. Es werden Multiple-Choice-Fragen mit einer richtigen Antwort sowie mit maximal zwei richtigen Antwortmöglichkeiten eingesetzt. Anhand der vorgegebenen Punktzahl kann er die Anzahl der notwendigen richtigen Antworten erkennen. Kreuzt der Teilnehmer mehr als die geforderte Anzahl der Antworten an, erhält er keinen Punkt.
Erläuterung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“
1. Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation - Personenverkehr/Güterkraftverkehr
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Regelprüfung: Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrag einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß §14 BKrFQG über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Umsteiger: Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrag einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 14 BKrFQG über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile
- und: Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
- oder: Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
- oder: Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
- oder: Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
- oder: Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
- oder: Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung): Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile
und (in Abhängigkeit von der Prüfung):
Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
2. Prüfungsdauer und Bestehensquote
Prüfungsart | Prüfungsdauer in Minuten | Mögliche Gesamtpunktzahl |
Regelprüfung | 90 | 60 |
Quereinsteiger | 60 | 40 |
Umsteiger | 45 | 30 |
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.
Erläuterung zur Prüfung „Grundqualifikation”
Ein Vorbereitungslehrgang für die Ablegung der Prüfung ist nicht vorgeschrieben. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Prüfungsteil und einem praktischen Prüfungsteil. Die theoretische Prüfung besteht zu gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen (MC), Fragen mit direkter Antwort und der Erörterung von Praxissituationen. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung von kritischen Situationen.
1. Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation - Personenverkehr/Güterkraftverkehr
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Umsteiger:
- Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
- oder: Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,
- oder: Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
- oder: Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),
- oder: Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV
- oder: Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Grundqualifikation Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):
Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)
2. Prüfungsdauer
Prüfungsart |
Prüfungsdauer in Minuten
Theoretische Prüfung
|
Prüfungsdauer in Minuten
Praktische Prüfung
|
||
Fahrprüfung | praktischer Prüfungsteil | kritische Situationen | ||
Regelprüfung | 240 | 120 | 30 | max. 60 |
Quereinsteiger | 170 | 120 | 30 | max. 60 |
Umsteiger | 110 | 60 | 30 | max. 30 |
3. Bestehensquote
Prüfungsart |
Mögliche Punktzahl
Theoretische Prüfung
|
Mögliche Punktzahl
Praktische Prüfung
|
|||
Fahrprüfung | praktischer Prüfungsteil | kritische Situationen | Gesamtpunkt-zahl | ||
Regelprüfung | 162 | 60 | 30 | 30 | 120 |
Quereinsteiger | 114 | 60 | 30 | 30 | 120 |
Umsteiger | 72 | 30 | 30 | 20 | 80 |
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht wurden und der in jedem Teil der Prüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 20 Prozent der jeweils möglichen Punktzahl liegt. Die Gesamtprüfung Grundqualifikation ist bestanden, wenn die theoretische und die praktische Prüfung bestanden wurden.
4. Zugelassene Hilfsmittel für Praktische Prüfung (Fahrprüfung, praktischer Prüfungsteil, kritische Fahrsituationen)
- Ein Kraftfahrzeug entsprechend der dem Teilnehmer/der Teilnehmerin erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse bezogen auf die Abmessungen und Gewichte von Lkw oder Omnibussen, das den Anforderungen der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV entspricht. Soweit der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E bzw. D1 oder D1E ist, hat er/sie die Prüfung auf einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C bzw. D abzulegen.
- Fahrlehrer, der im Besitz einer gültigen Fahrlehrererlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) in der jeweiligen Fassung für die Fahrerlaubnisklassen CE für den Güterkraftverkehr beziehungsweise DE für den Personenverkehr ist.
- Anlage zur Anmeldung Grundqualifikation (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 965 KB)
- Richtlinien zur praktischen Prüfung (pdf) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 543 KB)
Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung
- Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehme/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
- Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
- Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden und die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt.
Gebühren ab 01.01.2025
Für die Durchführung der Prüfungen werden folgende Gebühren gem. Gebührentarif der IHK Nord Westfalen erhoben:
Auszug aus dem Gebührentarif der IHK Nord Westfalen
IV. Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren
IV. Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren
6.3 beschleunigte Grundqualifikation | ||
6.3.1 | beschleunigte Grundqualifikation - Regelprüfung | 141,00 Euro |
6.3.1.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 44,00 Euro |
6.3.1.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 96,00 Euro |
6.3.1.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 119,00 Euro |
6.3.2 | beschleunigte Grundqualifikation - Umsteiger | 109,00 Euro |
6.3.2.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 28,00 Euro |
6.3.2.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 68,00 Euro |
6.3.2.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 90,00 Euro |
6.3.3 | beschleunigte Grundqualifikation - Quereinsteiger | 119,00 Euro |
6.3.3.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 35,00 Euro |
6.3.3.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 78,00 Euro |
6.3.3.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 99,00 Euro |
6.1 Grundqualifikation | ||
6.1.1 | Gesamtprüfung - Regelprüfung (Theorie + Praxis) | 2.498,00 Euro |
6.1.2 | Gesamtprüfung - Umsteiger (Theorie + Praxis) | 2.415,00 Euro |
6.1.3 | Gesamtprüfung - Quereinsteiger (Theorie + Praxis) | 2.439,00 Euro |
6.2 Grundqualifikation Wiederholungs-/Teilprüfung | ||
6.2.1 | Theoretische Prüfung - Regelprüfung | 312,00 Euro |
6.2.1.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 64,00 Euro |
6.2.1.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 140,00 Euro |
6.2.1.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 256,00 Euro |
6.2.3 | Theoretische Prüfung - Umsteiger | 288,00 Euro |
6.2.3.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 61,00 Euro |
6.2.3.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 137,00 Euro |
6.2.3.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 254,00 Euro |
6.2.2 | Theoretische Prüfung - Quereinsteiger | 301,00 Euro |
6.2.2.1 | Stornogebühr bei Rücktritt vier Wochen vor Anmeldeschluss bis vier Wochen vor der Prüfung | 64,00 Euro |
6.2.2.2 | Stornogebühr bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt | 140,00 Euro |
6.2.2.3 | Stornogebühr bei Nichtteilnahme an der Prüfung | 256,00 Euro |
6.2.4 | Praktische Prüfung Regelprüfung | 2.186,00 Euro |
6.2.6 | Praktische Prüfung Umsteiger | 2.127,00 Euro |
6.2.5 | Praktische Prüfung Quereinsteiger | 2.138,00 Euro |
Gebühren bis 31.12.2024
Für die Durchführung der Prüfungen werden folgende Gebühren gemäß Gebührentarif der IHK Nord Westfalen erhoben:
Auszug aus dem Gebührentarif der IHK Nord Westfalen
IV. Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren
IV. Sachkundeprüfungen und Unterrichtungsverfahren
Ziffer 6: Prüfung gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
6.1 |
Grundqualifikation
|
2.582,00 Euro
2.473,00 Euro 2.129,00 Euro |
6.2 |
Wiederholungs-/Teilprüfung Grundqualifikation
|
390,00 Euro 281,00 Euro 198,00 Euro 2.192,00 Euro 2.192,00 Euro 1.931,00 Euro |
6.3 |
beschleunigte Grundqualifikation
|
141,00 Euro
115,00 Euro 100,00 Euro |
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Die IHK überträgt die Informationen über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß §19 BKrFQG an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrtbundesamt. Grüne Bescheinigungen gemäß alter Fassung der BKrFQV werden durch die IHK nicht mehr ausgestellt.
Schulungsveranstalter sind gemäß §19 BKrFQG ebenfalls verpflichtet, die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern an das Kraftfahrtbundesamt zu übermitteln. Aktuell sollten Schulungsveranstalter ihren Prüfungsteilnehmern zusätzlich einen Ausdruck des entsprechenden Berufskraftfahrerqualifikationsregistereintrages auszuhändigen, um eine Prüfungsteilnahme sicherzustellen. Von der Verwendung der alten Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß Anlage 3 BKrFQV wird abgeraten.
Anmeldung zur Prüfung
Eine Anmeldung ist ausschließlich über den persönlichen Account der zu prüfenden Person durchzuführen. Anmeldungen durch Bildungsträger oder Arbeitgeber sind nicht möglich. Bitte lesen Sie sich die Hinweise, insbesondere die Rücktrittsregelungen, vor der Prüfungsanmeldung sorgfältig durch. Der Prüfungsrücktritt erfolgt ebenfalls über den persönlichen Account. Bei Rücktritt von der Prüfung werden folgende Prüfungsgebühren fällig:
- Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss - keine Stornogebühren,
- Rücktritt nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung - 30 % der fälligen Gebühr,
- Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt - 50 % der fälligen Gebühr,
- Nichtteilnahme an der Prüfung - 75 % der fälligen Gebühr.
Anmeldeschluss für die Prüfung ist jeweils eine Woche vor dem schriftlichen Prüfungstermin.