Recht & Fairer Wettbewerb

Verkauf von Feuerwerkskörpern


Für den Erwerb und Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz in Verbindung mit der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten. Seit dem 24. Juli 2009 sind pyrotechnische Gegenstände gemäß ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in „Kategorien“ eingeteilt. Dabei besteht nach dem Grad der Gefährlichkeit die folgende Unterteilung:

Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hierunter fallen Feuerwerksscherzartikel, -spielwaren und Tischfeuerwerk wie zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen. Diese Artikel sind ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.

Zur Kategorie F2 gehören Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Produkte der Kategorie F2 sind z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, römische Lichter und Knallkörper. Diese dürfen nur an Erwachsene verkauft und ausschließlich in der Silvesternacht im Freien gezündet werden.

Zu beachten ist auch, dass Feuerwerkskörper nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
• der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
• sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
Geprüftes Feuerwerk ist mit einer Registrierungsnummer einer anerkannten Prüfstelle und einem CE-Zeichen versehen. Eine Prüfstelle für Feuerwerk ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Die Kennzeichnungen sind auf den Feuerwerkskörpern abgedruckt. Eine CE-Kennzeichnung eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F2 durch die BAM lautet z.B. „0589-F2-1254“. (Link: BAM - Silvester - So erkennen Sie geprüftes Feuerwerk) Zusätzlich dazu müssen Feuerwerkskörper mit Angaben zur richtigen Verwendung und Schutzabständen gekennzeichnet sein.

Hinweis:
Es dürfen nicht mehr die alten von der BAM zugelassenen Feuerwerkskörper der Klassen I und II verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände höherer Kategorien dürfen nur an Personen verkauft werden, die eine entsprechende Erlaubnis oder einen Befähigungsschein besitzen.

Wer darf verkaufen?
Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen. Der Verkauf und die Lagerung sind mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Bezirksregierung (für unseren IHK-Bezirk: Bezirksregierung Münster) anzuzeigen. Die Anzeige hat für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen die mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person zu enthalten.
Werden pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Silvester vertrieben, so reicht die einmalige Anzeige. Eine erneute Anzeige muss nur bei wesentlichen Änderungen und bei Beendigung des Verkaufs (z.B. wegen Geschäftsaufgabe) erfolgen.
Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sind. Als unterwiesen gelten Personen, die über den Inhalt des Faltblattes „Sicheres Silvesterfeuerwerk” unterrichtet sind. Die Einstellung des Vertriebes dieser Gegenstände ist, ebenso wie der Wechsel der verantwortlichen Person, stets anzeigepflichtig.
Weitere Informationen bekommen Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW sowie auf dem Merkblatt des Verbandes der pyrotechnischen Industrie.
Wann darf verkauft werden?
Gegenstände der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über verkauft werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist hingegen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, fängt der Verkauf bereits am 28. Dezember an. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Verkauf verboten.
An wen darf verkauft werden?
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder Sortimente, die beide Kategorien enthalten, dürfen nur an Personen ausgehändigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ohne Einschränkungen abgegeben werden.
Wo darf verkauft werden?
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen, d.h. nicht auf dem Markt, in Passagen oder am Kiosk. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen dagegen sowohl in als auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
In Verkaufsräumen ausgestellt werden dürfen nur solche Feuerwerkskörper, die sich in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung befinden. Die Verpackung muss geprüft und mit einer Prüfnummer versehen sein. Dies ist daran zu erkennen, dass die Verpackung den Aufdruck „Das Zurschaustellen ist unbedenklich“ oder „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung“ aufweist. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Feuerwerkskörper nur in geschlossenen Schaukästen aufbewahrt werden.
Außerdem muss jedem Artikel der Kategorien F1 und F2 eine gut leserliche und deutlich sichtbare Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ist diese nicht auf jedem einzelnen Gegenstand angebracht, dürfen die Artikel nicht einzeln, sondern nur in Verpackungseinheiten überlassen werden, denen eine solche Gebrauchsanweisung beigefügt ist.
Wie muss die Ware aufbewahrt werden?
In folgenden Räumen hat die Aufbewahrung zu erfolgen:
• die allseitig umschlossen sind;
• die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen (ausgenommen Verkaufsräume);
• in denen weder geraucht wird noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet wird;
• in denen keine leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe aufbewahrt werden;
• in denen keine Druckgaspackungen (z. B. Spraydosen) gelagert werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Feuerwerkskörper nur in den originalen Versandverpackungen des Herstellers aufbewahrt werden dürfen (gilt nicht für die Lagerung in Verkaufsräumen) und vor Diebstahl besonders gesichert sein müssen. Wer Feuerwerkskörper lagert, muss Einrichtungen zur Brandbekämpfung bereithalten.
Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Hinweis:
Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde:
Bezirksregierung Münster
Dezernat 56.3
Domplatz 1-3
48143 Münster

Telefonzentrale: 0251 411-0
E-Mail: 563@bezreg-muenster.nrw.de