Floh- und Trödelmärkte

Floh- und Trödelmärkte sind weltweit verbreitet und erfreuen sich großer Beliebtheit. In zahlreichen Städten existieren regelmäßig stattfindende Floh- und Trödelmärkte.
Bei Floh- und Trödelmärkten ist generell zu unterscheiden zwischen:
  • einer privaten Veranstaltung mit nicht-gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern oder aber
  • einem Markt mit überwiegend gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern.
Für jeden Veranstaltungstyp gelten unterschiedliche Genehmigungsvorschriften.

Private Veranstaltung mit nicht-gewerblichen Anbietern

Eine private Veranstaltung liegt vor, wenn private, nicht gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter (z. B. Hobbysammlungen, private Haushaltsauflösungen) alte, gebrauchte oder abgenutzte Gegenstände jeder Art ausstellen, um sie an Interessierte zu verkaufen. Die Märkte finden nur gelegentlich an einzelnen Tagen statt, meist anlässlich von Stadtfesten, regionalen Märkten o. ä. Diese privaten Veranstaltungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung und des Ladenöffnungsgesetzes. Hier gelten nur die allgemeinen Ordnungs- und Polizeivorschriften sowie die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes. So darf z. B. ein nicht gewerblicher Flohmarkt in der Regel nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
Private Trödelmärkte und sogenannte Garagenflohmärkte auf privaten Grundstücken können im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Feiertagsgesetz erfasst sein. Hierzu haben die Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen einen Kriterienkatalog vom 30.12.2013 erarbeitet, in dem die Rahmenbedingungen für private Trödelmärkte an Sonntagen festgelegt worden sind. So darf u.a. die Veranstaltung nur außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten der Kommune stattfinden, es ist ein gewisser Umfang an Teilnehmenden einzuhalten und die Veranstaltung muss nach Art, Umfang und Ausmaß mit dem Wesen des Sonn- bzw. Feiertages vereinbar sein. Erhobene Standgebühren und Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sind hiernach vollständig für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Gewerbetreibende dürfen bei privaten Trödelmärkten nicht teilnehmen (in dem Fall hat eine Festsetzung auf Grundlage der GewO zu erfolgen). Bei weiteren Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Münster.

Markt mit überwiegend gewerblichen Anbietern

Ein Floh- und Trödelmarkt mit überwiegend gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern liegt vor, wenn Gewerbetreibende an (festen) Standorten im Freien Waren und Leistungen anbieten. Angeboten werden, neben gebrauchten Gegenständen, wertlose und gering geschätzte Neuwaren sowie sonstige Neuwaren aller Art. Es sind die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) zu beachten. Diese regelt u.a. die Bestimmung über Zulassung, Umfang und Ausübung eines Gewerbes. In der Gewerbeordnung wird unterschieden zwischen dem stehenden Gewerbe (Titel II), dem Reisegewerbe (Titel III) und den Messen, Ausstellungen sowie dem Marktgewerbe (Titel IV). Als Marktgewerbe werden Märkte wie Wochen- oder Jahrmärkte bezeichnet. Hierunter fallen auch die Floh- und Trödelmärkte mit gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern.
Neben den gewerberechtlichen Vorschriften kann auch das Bau(planungs)recht betroffen sein. Dies gilt, wenn Floh- und Trödelmärkte mit bauplanungsrechtlich relevanten baulichen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB verbunden sind, die die Funktion ortsfester Verkaufsstätten übernehmen. Die nachfolgenden Informationen konzentrieren sich ausschließlich auf die gewerberechtliche Einordnung.
Die Gewerbeordnung unterscheidet bei Märkten mit gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern allgemein zwischen Märkte mit Marktprivilegien und Privatmärkte ohne Marktprivilegien.

Märkte mit Marktprivilegien:

Die Zuverlässigkeit von Marktveranstaltungen mit bestimmten Sonderrechten (sog. Marktprivilegien) ist an einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten (u. a. Sonn- und Feiertage) stattfinden sollen, bedürfen der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird durch einen Festsetzungsbescheid erteilt und ist verbunden mit besonderen Marktprivilegien. Hierunter fällt auch die Befreiung vom Sonn- und Feiertagsschutz und von weiteren Vorschriften der Gewerbeordnung (z. B. Reisegewerbekarte nicht erforderlich). Die Festsetzung erlegt der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf.
Die Festsetzung von Märkten erfolgt auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Da Floh- und Trödelmärkte mit gewerblichen Anbieterinnen bzw. Anbietern aufgrund ihres Warenangebots nicht unter den Begriff des Spezialmarktes mit Waren derselben speziellen Art („bestimmte Waren“) fallen, werden sie in der Regel als Jahrmärkte festgesetzt. Ein Jahrmarkt gemäß § 68 Abs. 2 GewO wird u.a. durch folgende Merkmale charakterisiert:
  • Vielzahl gewerblicher Anbieterinnen und Anbieter (Teilnahme privater Personen ist möglich)
  • (regelmäßig) wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Feilbieten von Waren aller Art
  • zeitliche Mindestabstände: mind. 1 Monat
Die Möglichkeit einer Festsetzung besteht nur für Märkte mit gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern, nicht jedoch für reine Privatveranstaltungen.

Privatmärkte ohne Marktprivilegien:

Dem Veranstalter eines Marktes steht es frei, die Veranstaltung ohne Festsetzung durch die Gemeinde durchzuführen. Es handelt sich dann um einen sog. Privatmarkt mit gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern, für den die Marktprivilegien nicht gelten. Privatmärkte unterliegen den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften der Gewerbeordnung (wie z. B. Vorlage entsprechender Nachweisdokumente) sowie den Regelungen zum Ladenöffnungs- und dem Sonn- und Feiertagsgesetz. Aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen können sie unterbunden oder beschränkt werden. Ansonsten ist die Veranstaltung von Privatmärkten frei.
Gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter auf Floh- und Trödelmärkten werden vorrangig die Bestimmungen zum Reisegewerbe beachten müssen. Standinhaber und -inhaberinnen auf solchen Privatmärkten benötigen eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Beamten vorzuzeigen. Der § 56 GewO regelt zudem die im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten wie z. B. das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen, Edelsteinen und Schmucksteinen.
Weitere Bestimmungen finden sich zum Reisegewerbe in Titel III und zum stehenden Gewerbe im Teil II der Gewerbeordnung.
Die vorliegenden Informationen enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.