Betriebliche Gesundheitsförderung

Unternehmen können den Krankenstand in der Belegschaft durch gezielte Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) positiv beeinflussen – und sind damit im Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die darauf verzichten.
In Zeiten des Fachkräftemangels ist es für Unternehmen wichtiger denn je, die Gesundheit der Belegschaft im Blick zu halten. Nicht nur, weil jeder Krankheitstag für den Betrieb einen Verlust bedeutet. Maßnahmen der Gesundheitsförderung erhöhen auch die Motivation der Mitarbeitenden und ihre Bindung an den Betrieb – und sind ein großer Pluspunkt bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter.
Ein Betriebliches Gesundheitsmanagement hilft, das Thema systematisch in Angriff zu nehmen. Es umfasst zahlreiche Aspekte, angefangen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz – also etwa der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – bis hin zur betrieblichen Gesundheitsförderung, beispielsweise Verhaltens- und Verhältnisprävention.
Tipp: Die DIHK-Broschüre "Betriebliche Gesundheitsförderung - Checkheft für kleine und mittlere Unternehmen" enthält neben vielen Hinweisen und konkreten Anstößen auch zahlreiche kurz aufbereitete Unternehmensbeispiele aus der Praxis.

BGF-Koordinierungsstelle

Die Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag (§ 20b Abs. 3 SGB V), Unternehmen in ihrer Betrieblichen Gesundheitsförderung zu beraten und zu unterstützen. Dazu haben sie sich kassenartübergreifend in einer gemeinsamen Initiative zusammengeschlossen, der BGF-Koordinierungsstelle. Das kostenfreie Beratungsangebote richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die oft nicht die Ressourcen für breit angelegte Gesundheitsprogramme haben, und umfasst unter anderem folgende Bestandteile:
  • eine individuelle Bestandsaufnahme in Sachen Beschäftigtengesundheit,
  • Informationen zur Umsetzung einer nachhaltigen betrieblichen Gesundheitsförderung,
  • Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen sowie zu möglichen Maßnahmen im Sinne der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Die Expertinnen und Experten beraten telefonisch oder kommen persönlich in die Betriebe. Nach der Beratung unterstützen die regionalen BGF-Koordinierungsstellen die Betriebe auch bei der Umsetzung der erarbeiteten Ideen.

Präventionsprogramm “RV Fit”

RV Fit ist ein kostenfreies Präventionsprogramm der Deutschen Rentenversicherung und beinhaltet Elemente aus den Bereichen Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl. Das Programm ist speziell auf die Bedürfnisse von Berufstätigen und ihren Arbeitgebern zugeschnitten und zielt darauf ab, frühzeitig gesundheitliche Probleme anzugehen, um die Entstehung dieser zu vermeiden.
Der Ablauf des Programms gliedert sich in eine Startphase (3 Tage), eine Trainingsphase (3 Monate), eine Eigenaktivitätsphase (3 Monate) und eine Auffrischungsphase (1 Tag). Der Großteil des Programms (6 Monate) liegt außerhalb der Arbeitszeit und wird von den Teilnehmenden berufsbegleitend in ihrer Freizeit absolviert. Für die Startphase sowie für die Auffrischung haben die Beschäftigten Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung.

Steuerliche Vorteile

Die Förderung der Mitarbeitergesundheit wird steuerlich nach § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) unterstützt. Bis zu 600 Euro kann ein Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Jahr steuerfrei für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit erbringen. Arbeitgeber können zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten dabei auf gesundheitsförderliche Maßnahmen zurückgreifen.
Es können Maßnahmen steuerbefreit geleistet werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Hierzu zählen folgende Leistungen:
  • Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (zertifizierte Präventionskurse)
  • Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen
  • Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld “gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil”
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind hingegen Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen sowie Massagen und physiotherapeutische Behandlungen oder Screenings (Gesundheits-, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen.
Leistungen des Arbeitgebers, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht werden, stellen keinen Arbeitslohn dar und führen folglich auch nicht zu einer Besteuerung beim Arbeitnehmer.
Beispiele für Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind:
  • betriebseigener Fitnessraum inklusive der Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
  • höhenverstellbare Schreibtische und andere Arbeitsplatzausstattungen
  • Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten, beispielsweise durch Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes; Individualsport ist davon ausgenommen
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Leistungen, die steuerfrei von den Arbeitgebern erbracht werden können oder die überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse liegen, sind dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. April 2021 zu entnehmen.