Gaststättengewerbe

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Bisher musste sich jeder, der bei seiner beruflichen Tätigkeit mit sensibelen Lebensmitteln in Berührung kam, vor der ersten Arbeitsaufnahme vom Gesundheitsamt untersuchen lassen. Das galt für den Koch im Krankenhaus genauso wie für die Verkäuferin an der Wursttheke oder den Hersteller für Speiseeis. Seit dem 1. Januar 2001 entfällt diese Untersuchungspflicht. Stattdessen ist eine Erstbelehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungverbote durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt vorgeschrieben.
Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich seit dem 1. Januar 2001 einer Erstbelehrung unterziehen. So sieht es das neue Infektionsschutzgesetz vor. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.

Tätigkeitsbereiche:
  • alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist;
  • alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus, Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Backwaren mit nicht durchbackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen:
  • Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.
  • Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.
  • Auscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.
Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen. Er ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Untersuchungen werden nur noch dann angeordnet, wenn Anhaltspunkte für die genannten Krankheiten bestehen. Nach Urlaubsreisen in bestimmte Regionen, Unwohlsein etc. sollte eine Untersuchung grundsätzlich durchgeführt werden, um eventuelle Übertragungsmöglichkeiten von Krankheiten auszuschließen.
Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden? Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die obengenannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann. Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein.
Beachten Sie bitte:
Alle Personen, die bereits eine Erstuntersuchung beim Gesundheitsamt absolviert haben, müssen an der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt oder dem beauftragten Arzt nicht mehr teilnehmen, sind aber einmal pro Jahr vom Arbeitgeber zu belehren.
Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Angestellte durch den Unternehmer nochmals belehrt werden. Der Unternehmer hat dann seine Angestellten einmal im Jahr zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen der des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden. So sollte er zum Beispiel alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen. Dies kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren und bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.
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