Aufsteller von Spielgeräten

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) – Neuerungen für alle Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten (auch für Gastwirte)

Am 1. Juni 2021 ist der GlüStV in Kraft getreten. Von diesem sind nun alle Aufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten – sowohl in Spielhallen als auch in Gaststätten - betroffen.
Neben den bereits bestehenden Vorschriften müssen seitdem alle Automaten an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS angeschlossen sein. Die Registrierung erfolgt beim Regierungspräsidium Darmstadt. Den Link zum Spielersperrsystem OASIS finden Sie hier. Jeder Gastwirt ist verpflichtet, spielwillige Personen vor Spielbeginn via Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der OASIS-Datenbank abzugleichen. Gesperrten Spielern ist das Glücksspiel zu untersagen.
Sinn und Zweck der Regelungen ist der Schutz von Spielsüchtigen und die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Betroffene Spieler können sich entweder selbst sperren oder unter bestimmten Umständen auf Antrag eines Dritten gesperrt werden. Sie als Aufsteller sind zu einer solchen Meldung verpflichtet, wenn ein Spieler dies verlangt oder konkrete Anhaltspunkt den Verdacht nahelegen, dass ein Spieler spielsüchtig oder überschuldet ist. Dem Spieler ist dann die Gelegenheit einer Stellungnahme einzuräumen, die der Meldung beizufügen ist. Eine Sperre gilt grundsätzlich unbegrenzt, kann jedoch auf Antrag nach frühestens 3 Monaten (regelmäßig 1 Jahr) aufgehoben werden.
Bei Verstoß gegen die Vorgaben des GlüStV droht neben dem Einzug aller Automatenumsätze ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Außerdem besteht die Gefahr von Regressansprüchen einzelner Spieler. Daher ist jedem Aufsteller eine Umsetzung der Vorgaben des GlüStV dringend zu empfehlen.