Fachkundeprüfung

Waffenhandel

Wer mit Waffen handeln will, bedarf der Erlaubnis der für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Das ist bei kreisfreien Städten das Polizeipräsidium, ansonsten die zuständige Polizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie die erforderliche Fachkunde besitzt. Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn der Antragsteller als Büchsenmachermeister die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Andernfalls muss der Antragsteller eine Prüfung vor dem staatlichen Prüfungsausschuss ablegen. Für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist der Prüfungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen eingerichtet.

Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Fachkundeprüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen.

Nachzuweisende Kenntnisse

Die in der Prüfung nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse insbesondere für folgende Bereiche:
  • Vorschriften über den Handel mit Waffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie die Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
  • Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist,
  • Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihrer Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
Dabei hat der Antragsteller Kenntnisse nachzuweisen über
  • Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
  • die in der Anlage zur Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) aufgeführten Schusswaffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist.

Waffen- und Munitionsarten

Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/oder Munitionsarten erstrecken (nach der Anlage zur Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)). Der Prüfungsumfang wird dementsprechend weit oder eng gefasst.

Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

  • Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
  • Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 Millimeter Durchmesser
  • Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
  • Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter die vorerwähnten fallen

Munition

  • Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten
  • Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern 
  • Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
  • Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 Millimeter Durchmesser
  • Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten
Die einzelnen Positionen dieses Katalogs sind verbindlich, eine weitergehende Einschränkung des Prüfungsumfanges daher nicht möglich. Es ist beispielsweise nicht zulässig, die Prüfung auf Büchsen und Flinten zum sportlichen Schießen oder auf Luftdruckwaffen mit einer Bewegungsenergie gleich größer als 7,5 Joule zu beschränken. Auch wer nur mit Sportwaffen handeln will, muss daher Jagdwaffen kennen. Wer nur freie Luftdruckwaffen in sein Sortiment aufnehmen will, muss auch die Vorschriften über den Erwerb von Waffen kennen, für die eine Waffenbesitzkarte erforderlich ist.

Prüfungsablauf

Die Fachkundeprüfung ist mündlich als Einzelprüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Waffenhandel.

Bei der Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition werden nicht nur theoretische, sondern auch praktische Kenntnisse gefordert.

In der Prüfung werden dem Bewerber Schusswaffen vorgelegt. Diese müssen gesichert, geladen, entladen und - soweit dies ohne Werkzeug möglich ist - zerlegt und wieder zusammengesetzt werden. Der Bewerber muss in der Lage sein, die wesentlichen Teile der Schusswaffen exakt zu bezeichnen. Ebenso werden Munitionsmuster vorgelegt, bei denen die Geschosse bestimmt werden müssen.

Die zu prüfende Person erhält ein Zeugnis über die bestandene Prüfung. Die IHK unterrichtet die zuständige Polizeibehörde vom Ergebnis der Prüfung.

Waffenrecht – mögliche Prüfgebiete

1. Erläuterung der waffenrechtlichen Vorschriften/Umfang
  • Waffengesetz, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
  • Beschussgesetz, Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
  • Jagdgesetz
  • Sprengstoffgesetz
  • Kriegswaffenkontrollgesetz
2. Erläuterung waffenrechtlicher Begriffe
  • Waffenarten (Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, gleichgestellte Geräte)
  • Munitionsarten
  • sonstige waffenrechtliche Begriffe
3. Anzeigepflichten nach Handelserlaubniserteilung
  • Aufnahme des Gewerbes 
  • Waffenhandelsbuch
4. Arten der Erwerbsberechtigungen für Schusswaffen
  • verschiedene Waffenbesitzkarten (grün, Sport, Sammler, Ersatzbescheinigungen)
  • verschiedene Jagdscheine
  • erwerbsscheinpflichtige Waffen
  • Waffen vier Millimeter, bedürfnisfrei zu erwerben (Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen)
5. Erwerbsberechtigungen wie zum Beispiel Waffenbesitzkarte inhaltlich erläutern

6. Zwischenstaatliche Verträge - Ausfuhr von Waffen

7. Erwerb von Waffen durch Ausländer (Anpassung an EG-Recht)
  • zum Beispiel Repetierer nach Russland - Bundesausfuhramt stellt Ausfuhrgenehmigungen aus
8. Staatliche Waffenprüfung durch Beschussämter
  • Beschussarten Beschusszeichen/auch Ausland (Beschussunion)
  • Kennzeichnung von Waffen (Hersteller-Nummer, Kaliber, usw.)

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit unabhängig vom Umfang der beantragten Waffen- und/oder Munitionshandelserlaubnis 222,00 Euro.

Stornogebühren

Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 30 % der fälligen Gebühr erhoben.

Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Nichtteilnahme an der Prüfung werden 75 % der fälligen Gebühr erhoben.

Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor dem Anmeldeschluss werden keine Stornogebühren erhoben.

Prüfungstermine

Die Termine liegen jeweils im Frühjahr und Herbst. Die Mindestteilnehmerzahl pro Prüfungslauf liegt bei fünf Personen. Wenn die Anmeldezahlen vorliegen, koordiniert die IHK Nord Westfalen den genauen Prüfungstermin.
Prüfungslauf
Anmeldeschluss
Prüfungstermin
Voraussetzung
Frühjahr 2024
3. April 2024
wurde abgesagt!
mindestens
5 Anmeldungen
Herbst 2024
1. September 2024
8. Oktober bis 17. Oktober 2024
mindestens
5 Anmeldungen
Wichtiger Hinweis:
Die Prüfungssprache ist deutsch. Der Teilnehmer muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.

Vor Anmeldung zur Prüfung

An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?

Wer die Prüfung ablegen will, muss sich vorab an die zuständige Behörde wenden. Diese muss auch den Bedarf zur Ablegung dieser Prüfung mit einem Formular gegenüber der IHK bestätigen. Dieses Formular reichen Sie bei der Anmeldung direkt mit ein – ohne diese Bestätigung der zuständigen Behörde müssen wir die Anmeldung ablehnen.

Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind
  1. das Polizeipräsidium Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg,
  2. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,
  3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
  4. das Polizeipräsidium Köln für den Regierungsbezirk Köln,
  5. das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster.
Kontaktdaten für den Regierungsbezirk Münster:
Polizeipräsidium Münster
ZA 1.2
Friesenring 43,
48147 Münster
Die Erlaubnis zum Waffenhandel müssen Sie ebenfalls bei der zuständigen Behörde beantragen. Diese prüft die Zuverlässigkeit, andere Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der erfolgreichen Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung. Bitte sprechen Sie auch mit der Behörde vorab ab, auf welche Waffen- und Munitionsarten sich die Prüfung beziehen soll. Das können gemäß Anlage zum § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV sein.

Anmeldung zur Prüfung

Der Anmeldeschluss liegt jeweils sechs Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin.

Prüfungsvorbereitung

Eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Kenntnisse des Waffenrechts allgemein, insbesondere aber des Waffengesetzes, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, des Beschussgesetzes und der Grundzüge der Beschussverordnung sind unerlässlich. Theoretische Rechtskenntnisse allein reichen in keinem Fall aus. Sie sollten Aussehen und Inhalt einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheins, eines Waffenhandelsbuchs und anderer im Waffenhandel üblicher Dokumente aus eigener Anschauung kennen und mit diesen Dokumenten umgehen können. Gleich wichtig ist auch die Fähigkeit, gängige Waffen technisch zu erläutern und praktisch zu handhaben.

Der Prüfungsausschuss legt besonderen Wert auf die technische Identifikation von Waffen und Munition und auf die Beantwortung solcher Fragen, die mit Sicherheits- und Schutzaspekten im Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Handelsfähigkeit von Waffen und Munition.

Zur Vorbereitung gibt es unterschiedliche Literatur auf dem Markt. Wir dürfen hier keine Empfehlung abgeben. Gleiches gilt auch für Vorbereitungslehrgänge, die Sie freiwillig besuchen können – mögliche Anbieter finden Sie unter Anderem in dem Weiterbildungs-Informations-System.