Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
Die BaE ist nachrangig zu einer betrieblichen Berufsausbildung (§§ 76 Abs. 5 Nr. 1, 76 Abs. 2 S. 1 SGB III). Eine Förderung kommt dann in Betracht, wenn die jungen Menschen Schwierigkeiten haben, eine betriebliche Berufsausbildung aufzunehmen bzw. zu beenden und wenn alle anderen Anstrengungen und Vermittlungsbemühungen, einschließlich ausbildungsfördernder Leistungen, nicht zur Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung führen, bzw. erfolglos erscheinen. Auch während der Teilnahme an einer BaE ist auf den Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis hinzuwirken, ggf. auch unter Inanspruchnahme der Fortführung der Betreuung im Rahmen der BaE.
Für die Durchführung der BaE stehen zwei Modelle (integrativ oder kooperativ) zur Verfügung:
Für die Durchführung der BaE stehen zwei Modelle (integrativ oder kooperativ) zur Verfügung:
Kooperatives Modell
Bei der kooperativen BaE wird die fachpraktische Unterweisung in den betrieblichen Phasen durch einen Kooperationsbetrieb durchgeführt. Der Maßnahmeträger ist für die Gewinnung des Kooperationsbetriebes sowie die Koordinierung der Ausbildung mit allen beteiligten Stellen verantwortlich und unterstützt diese in ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere durch fachtheoretische Unterweisung sowie sozialpädagogische Begleitung.
In dem zwischen Maßnahmeträger, dem Kooperationsbetrieb/ den Kooperationsbetrieben sowie der/ dem Auszubildenden abzuschließenden Kooperationsvertrag ist die Aufgabenverteilung hinsichtlich aller Ausbildungsinhalte für die Dauer der Ausbildung festzulegen.
Um eine Verdrängung regulärer Ausbildungsplätze durch die BaE im kooperativen Modell zu vermeiden, dürfen Maßnahmeträger nur Kooperationspartner einbinden, die ihre üblichen Ausbildungskapazitäten hierdurch nicht reduzieren und die grundsätzliche Bereitschaft erklären, den jungen Menschen nach dem ersten Ausbildungsjahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.
In dem zwischen Maßnahmeträger, dem Kooperationsbetrieb/ den Kooperationsbetrieben sowie der/ dem Auszubildenden abzuschließenden Kooperationsvertrag ist die Aufgabenverteilung hinsichtlich aller Ausbildungsinhalte für die Dauer der Ausbildung festzulegen.
Um eine Verdrängung regulärer Ausbildungsplätze durch die BaE im kooperativen Modell zu vermeiden, dürfen Maßnahmeträger nur Kooperationspartner einbinden, die ihre üblichen Ausbildungskapazitäten hierdurch nicht reduzieren und die grundsätzliche Bereitschaft erklären, den jungen Menschen nach dem ersten Ausbildungsjahr in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu übernehmen.
Integratives Modell
Bei der integrativen BaE obliegt dem Maßnahmeträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Letztere wird durch betriebliche Ausbildungsphasen von in der Regel mindestens 40 Arbeitstagen je Ausbildungsjahr ergänzt.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kooperationsvertrages wird die fachpraktische Ausbildung wieder vom Maßnahmeträger wahrgenommen.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kooperationsvertrages wird die fachpraktische Ausbildung wieder vom Maßnahmeträger wahrgenommen.
Die „BaE“ ist eine staatlich geförderte Ausbildungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V m. §§ 76 ff SGB III. Hierbei haben Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderem Förderbedarf die Chance, eine voll anerkannte Ausbildung zu absolvieren.