Ausbildungsregelung

Ausbildungsregelung für Fachpraktiker*innen im Verkauf vom 17. Januar 2014

PRÄAMBEL

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. § 4 BBiG, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG (Nachteilsausgleich), anzustreben. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.
Die Feststellung, dass Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u. a. Ärzte/Ärztinnen, Psychologen/Psychologinnen, Pädagogen/Pädagoginnen, Behindertenberater/Behindertenberaterinnen) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung – durchgeführt. Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben.
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9. Januar 2014 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2749) die nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen.

§ 1 Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/zur Fachpraktikerin im Verkauf erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmalig tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischen fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Anforderungsprofil Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie
  • Pädagogik, Didaktik
  • Rehabilitationskunde
  • Interdisziplinäre Projektarbeit
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
  • Recht
  • Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchsten fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
(5) Ergänzend gilt die Rahmenvorschrift der IHK Nord Westfalen für die Berufsausbildung behinderter Menschen gemäß § 66 BBiG vom 15. Nov. 2011.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 20 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(3) Die Berufsausbildung gliedert sich in
  1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Pflichtqualifikationen nach § 8 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 8 Absatz 2 Abschnitt C sowie
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 8 Absatz 2 Abschnitt B, die aus vier Wahlqualifikationen ausgewählt werden kann.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin im Verkauf/zum Fachpraktiker im Verkauf gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A - Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Warensortiment
  2. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
    2.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
    2.2 Kommunikation mit Kunden,
    2.3 Beschwerde und Reklamation;
  3. Servicebereich Kasse
  4. Marketinggrundlagen:
    4.1 Werbemaßnahmen,
    4.2 Warenpräsentation,
    4.3 Kundenservice,
    4.4 Preisbildung;
  5. Warenwirtschaft:
    5.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
    5.2 Bestandskontrolle, Inventur,
    5.3 Wareneingang, Warenlagerung;
  6. Rechenvorgänge in der Praxis, Kalkulationsgrundlagen.

Abschnitt B - Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahlqualifikationen:

  1. Warenannahme, Warenlagerung:
    1.1 Bestandssteuerung
    1.2 Warenannahme und -kontrolle
    1.3 Warenlagerung
  2. Beratung und Verkauf:
    2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche
    2.2 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen
  3. Kasse:
    3.1 Service an der Kasse
    3.2 Kassensystem und Kassieren
  4. Marketingmaßnahmen:
    4.1 Werbung
    4.2 visuelle Verkaufsförderung
    4.3 Kundenbindung, Kundenservice

Abschnitt C - Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Der Ausbildungsbetrieb:
    1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels
    1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt
    1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes
    1.4 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
    1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    1.6 Umweltschutz
  2. Information und Kommunikation:
    2.1 Informations- und Kommunikationssysteme
    2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation

§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach dem § 10 für die Zwischenprüfung und den §§ 11 bis 13 für die Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Gebieten
  1. Verkauf und Warenlagerung
  2. berufsbezogenes Rechnen
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde statt.
(4) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Waren annehmen, lagern und verkaufen
    2. berufsbezogene Berechnungen vornehmen
    3. wirtschaftliche und soziale Aspekte darstellen kann.
  2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  1. Verkauf und Marketing
  2. Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. verkaufsorientierte Handlungssituation
(3) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Verkauf und Marketing sowie Warenpräsentation und Werbung lösen,
    2. verkaufsbezogene und verkaufsfördernde Aufgaben durchführen und
    3. in Gesprächssituationen kundenorientiert handeln kann.
  2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Warenannahme und -lagerung, Bestandsführung und -kontrolle sowie berufsbezogenes Rechnen bearbeiten,
    2. Sachverhalte und Einflussfaktoren dieser Gebiete berücksichtigen,
    3. Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen beschreiben und
    4. berufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann.
  2. Der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten.
  3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt beschreiben kann,
  2. praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten kann.
  3. Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
  4. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation bestehen folgende Vorgaben:
  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln und warenkundliche Kenntnisse in einer Gesprächssituation nachweisen kann. Dabei ist die festgelegte Wahlqualifikation Grundlage für die Aufgabenstellung; der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumentierte Warenbereich ist zu berücksichtigen.
  2. Der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen.
  3. Der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist.
  4. Die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

§ 12 Gewichtungsregelung

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: 20 Prozent
  2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und berufsbezogenes Rechnen: 20 Prozent
  3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent
  4. Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation: 50 Prozent

§ 13 Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Verkaufsorientierte Handlungssituation mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14 Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Prüfungsverfahren

Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Nord Westfalen entsprechend.

§ 16 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausbildungsregelung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Kraft.
(2) Die Rechtsvorschrift Verkaufshilfe tritt zum 31.12.2014 außer Kraft. Ausbildungsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurden, können nach den bisherigen Vorschriften einschließlich der Prüfungen zu Ende geführt werden.
Münster, 17. Januar 2014