Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildungsregelung Fachpraktiker*innen Küche - sachliche und zeitliche Gliederung
Lfd Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den drei Ausbildungsjahren |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 8 Absatz 2 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) eigene Chancen auf dem Arbeitsmarkt einschätzen und Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
4 | Umweltschutz (§ 8 Absatz 2 Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
5 | Umgang mit Gästen (§ 8 Absatz 2 Nummer 5) | a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen b) einfache fremdsprachliche Fachbegriffe verwenden |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 4 Wochen |
c) Mitteilungen, insbesondere Bestellungen und Reklamationen, entgegennehmen und weiterleiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 1 Wochen |
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d) Gäste über das Angebot an Produkten informieren | Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 1 Wochen |
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6 | Arbeitsplanung; Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern (§ 8 Absatz 2 Nummer 6) | a) grundlegende Arbeitsschritte planen b) Arbeitsplatz bereichsbezogen unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen einrichten c) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter vorbereiten und einsetzen d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 6 Wochen |
7 | Hygiene (§ 8 Absatz 2 Nummer 7) | a) Vorschriften und Grundsätze zur Personalhygiene anwenden b) Vorschriften und Grundsätze zur Betriebshygiene anwenden c) Vorschriften und Grundsätze zur Lebensmittelhygiene anwenden d) Grundsätze der HACCP-Verordnung anwenden e) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 6 Wochen |
8 | Warenwirtschaft (§ 8 Absatz 2 Nummer 8) | a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern c) bei der Kontrolle von Lagerbeständen auf Menge und Qualität mitwirken d) Produkte auf Qualität prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 4 Wochen |
e) betriebsübliche Maßnahmen bei zu geringen Lagerbeständen einleiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 1 Wochen |
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f) Warenbedarf für einfache Speisen und Gerichte auf Grundlage von Rezepturen ermitteln | Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 2 Wochen |
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9 | Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren (§ 8 Absatz 2 Nummer 9) | a) Arbeitstechniken anwenden b) Lebensmittel messen und wiegen c) Garverfahren anwenden d) Dressings herstellen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 16 Wochen |
e) Marinaden herstellen f) Panierungen herstellen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 5 Wochen |
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g) Speisen unter Berücksichtigung von Rezepturen und Ernährungsgrundsätzen zubereiten und anrichten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 15 Wochen |
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10 | Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§ 8 Absatz 2 Nummer 10) | a) Rohkostsalate vor- und zubereiten b) Gemüse und Kartoffeln vor- und zubereiten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 6 Wochen |
c) Hülsenfrüchte vor- und zubereiten d) Reis, Getreide und Mahlprodukte vor- und zubereiten e) Teigwaren und Mehlspeisen vor- und zubereiten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 5 Wochen und im dritten Ausbildungsjahr = 4 Wochen |
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11 | Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche (§ 8 Absatz 2 Nummer 11) | a) Salate vor-, zubereiten und anrichten b) Wurst-, Fleischwaren und Käse schneiden und anrichten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 8 Wochen |
c) einfache Vorspeisen zubereiten und anrichten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 6 Wochen |
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d) Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen und anrichten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 4 Wochen |
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12 | Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen (§ 8 Absatz 2 Nummer 12) | a) Fonds herstellen b) klare Suppen herstellen c) gebundene Suppen herstellen d) einfache Suppeneinlagen herstellen e) Grundsoßen herstellen |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 12 Wochen |
13 | Verarbeiten von Fleisch, Geflügel und Fisch (§ 8 Absatz 2 Nummer 13) | a) Schlachtfleisch unterscheiden und zu einfachen Gerichten verarbeiten b) Hackmassen herstellen und zubereiten c) Hausgeflügel unterscheiden und zu einfachen Gerichten verarbeiten d) Meeres- und Süßwasserfische unterscheiden und zu einfachen Gerichten verarbeiten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 16 Wochen |
14 | Zubereiten einfacher Speisen aus Molkereiprodukten und Eiern (§ 8 Absatz 2 Nummer 14) | a) Eierspeisen zubereiten und anrichten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im ersten Ausbildungsjahr = 2 Wochen |
b) Käsegerichte zubereiten und anrichten c) Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten und anrichten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 4 Wochen |
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15 | Herstellen und Anrichten von einfachen Frucht- und Süßspeisen (§ 8 Absatz 2 Nummer 15) | a) Kremspeisen herstellen b) süße Eierspeisen herstellen c) Früchte und Obstsalate vor-, zubereiten und anrichten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 10 Wochen |
d) Eisspeisen anrichten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im dritten Ausbildungsjahr = 2 Wochen |
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16 | Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und Fertigprodukten (§ 8 Absatz 2 Nummer 16) | a) Halbfertigprodukte weiterverarbeiten und anrichten b) Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Zubereitungshinweise verarbeiten und anrichten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im zweiten Ausbildungsjahr = 8 Wochen und im dritten Ausbildungsjahr = 8 Wochen |