Nr. 5078174
Recht A-Z

"Kassengesetz"

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 eingeführt.
Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben. In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, muss eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31. März 2021 implementiert und müssen die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden. Vielfach wird es den Unternehmen nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen.
Betroffene Unternehmen sollten daher in Absprache mit ihrem steuerlichen Berater umgehend einen Antrag nach § 148 AO zur Verlängerung der Frist bei ihrem Finanzamt stellen. Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ansonsten nach diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig und es drohen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.