"Kassengesetz"

Kassen: Nicht­aufgriffs­regelung für tech­nische Sicher­heits­ein­richtun­gen

Berlin, 07.11.2019. Das Bundesministerium der Finanzen hat soeben die am 26. September 2019 auf der Bund-Länder-Referatsleitersitzung beschlossene Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) auf seiner Website veröffentlicht.
Die Regelung beinhaltet folgende Punkte:
  • Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet,  wenn elektronische  Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Dieser Zeitpunkt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.