Auslandsentsendung

Polen: Meldepflichten für entsandte Mitarbeitetende

Entsendungen nach Polen unterliegen besonderen Meldepflichten bei der Staatlichen Arbeitsinspektion Polens (Państwowa Inspekcja Pracy – PIP). In der Meldung sind unter anderem Angaben zum entsendenden Arbeitgeber, zu den entsandten Arbeitnehmern, zur Dauer und zum Ort der Entsendung sowie eine Kontaktperson für die polnischen Behörden anzugeben.

Meldeverfahren

Arbeitgeber müssen die Entsendung eines Mitarbeiters nach Polen spätestens am Tag des Beginns der Arbeitsleistung in Polen ein Formular in polnischer oder englischer Sprache ausfüllen (polnisch: „Oświadczenie pracodawcy delegujacego pracownika na terytorium RP“; englisch: „An employer‘s statement on the posting of a worker to the territory of the Republic of Poland“) und es in Papierform einreichen oder digital über eine entsprechende Meldeplattform. Für die elektronische Übermittlung ist ein Trusted Profile (Profil Zaufany) oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine Übermittlung per gewöhnlicher E-Mail ist nicht ausreichend.
Das Formular ist auf der Internetseite der Staatlichen Arbeitsinspektion in polnischer und englischer Fassung abrufbar. Änderungen (Name, Adresse, Steuernummer) müssen innerhalb von sieben Werktagen durch ein separates Formular mitgeteilt werden.
Das fünfseitige Formular für die Erklärung des Arbeitsgebers umfasst
  1. Angaben zum entsendenden Arbeitgeberr (Adresse, Steuernummer) und muss außerdem die
  2. Die voraussichtliche Anzahl der nach Polen entsandten Arbeitnehmer sowie deren Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit
  3. die Adressen der Arbeitsorte der nach Polen entsandten Arbeitnehmer,
  4. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Entsendung,
  5. den Tätigkeitsbereich des Unternehmens angeben.
  6. Schließlich muss darin die Adresse in Polen, unter der die Unterlagen des entsandten Mitarbeiters (Kopie des Arbeitsvertrages, Unterlagen zum Arbeitslohn, Dokumentation der Arbeitszeiten) lagern, genannt werden.

Vertreter als Kontaktperson für polnische Behörden

Darüber hinaus müssen Sie als Entsendeunternehmen für die Dauer der Entsendung eine Kontaktperson in Polen benennen, die als Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion fungiert und das Unternehmen bei allen Entsendeangelegenheiten vertritt. Insbesondere steht der Vertreter der polnischen Arbeitsinspektion im Falle einer Kontrolle zur Verfügung, ob die vorgeschriebenen polnischen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden.
Das entsendende Unternehmen ist dazu verpflichtet, alle entsendungsrelevanten Unterlagen wie Kopie des Arbeitsvertrags, Arbeitszeitdokumentation und Lohnunterlagen des Arbeitnehmers, bis zu zwei Jahre nach Ende des Einsatzes in Polen zu archivieren.
Die AHK Polen unterstützt deutsche Unternehmen bei der Erfüllung der Meldepflichten und übernimmt die Funktion des Vertreters vor den polnischen Behörden.

Einhaltung der polnischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Zudem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in Polen geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden hinsichtlich Arbeitszeiten, Urlaub, Mindestlohn, Vergütung der Überstunden, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren und Mutterschutz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
Bei Verstößen gegen die Anforderungen des Gesetzes kann ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Polnischen Zloty (ca. 6.900 Euro) verhängt werden.

Sozialversicherung

Als Nachweis, dass die Mitarbeiter während ihres Einsatzes in Polen in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind müssen sie den Sozialversicherungsnachweis A1 mit sich führen. Diese Bescheinigung stellt die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, aus.
Die A1-Bescheinigung betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Status und ersetzt nicht die PIP-Meldung.

Meldepflichten bei polnischen Gemeindebehörden

Bei einer Entsendung nach Polen gelten grundsätzlich für die ersten 12 Monate die besonderen Regelungen für entsandte Arbeitnehmer. Der Zeitraum kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der ersten 12 Monate eine begründete Mitteilung an die polnische Arbeitsinspektion (PIP) übermittelt. Nach Ablauf von 12 bzw. 18 Monaten besteht für den entsandten Mitarbeiter eine Meldepflicht beim zuständigen Wojwodschaftsamt (Urząd Wojewódzki).
Quelle: IHK Rhein-Neckar