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Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU

Auslandsentsendung

Bei der Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland sind zahlreiche Melde-, Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Hier finden Unternehmen einen Überblick über die A1-Bescheinigung sowie länderspezifische Meldepflichten für Arbeitseinsätze innerhalb der EU und der Schweiz.
Auslandsentsendung

Wenn Sie innerhalb der EU und der Schweiz beruflich unterwegs sind, benötigen Sie den Sozialversicherungsnacheis A1. Informieren Sie sich hier, wann Sie die A1 Bescheinigung brauchen, wer sie ausstellt und was passiert, wenn die A1 Bescheinigung fehlt.

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Bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen von Mitarbeitern sind in zahlreichen Ländern der EU Meldevorschriften sowie weitere Regelungen zu beachten.

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Das Informations- und Serviceangebot auf dem "Portal 21" informiert Unternehmen und Verbraucher über ihre Rechte als Empfänger grenzüberschreitender Dienstleistungen in Europa und bietet Details zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zum Verbraucherschutz.

Auslandsentsendung

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus gemeldet werden. Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber.

Auslandsentsendung

Bei einer Tätigkeit in Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen.

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Unternehmen, die ihre Mitarbeiter für einen befristeten Zeitraum nach Italien entsenden, müssen diese beim italienischen Arbeitsministerium registrieren.

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Das deutsche Unternehmen muss die Entsendung zu Beginn der Arbeiten auf luxemburgischem Staatsgebiet bei der Gewerbeaufsicht (Inspection du Travail et des Mines - ITM) melden, indem es über die elektronische Plattform „e-Détachement“ die für den Erhalt des sozialen Identitätsausweises (badge social) erforderlichen Elemente übermittelt.

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Entsendet ein Arbeitgeber Mitarbeiter nach Österreich, muss er vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinierungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen in Österreich eine Meldung vornehmen.

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Unternehmen, die Mitarbeiter in die Niederlande entsenden, müssen Meldepflichten erfüllen und niederländische Arbeitsvorschriften beachten. Hier finden Sie Informationen zum Meldeverfahren, zu erforderlichen Unterlagen, Ansprechpartnern vor Ort sowie zu arbeitsrechtlichen Anforderungen bei grenzüberschreitenden Einsätzen.

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Deutsche Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zu kurzfristigen Einsätzen nach Polen entsenden, müssen diese spätestens am Tag des Arbeitsbeginns bei der polnischen staatlichen Arbeitsinspektion melden. Wer Mitarbeiter nach Polen entsendet, muss besondere Melde- und Dokumentationspflichten erfüllen. Erfahren Sie, welche Angaben gegenüber der polnischen Arbeitsinspektion erforderlich sind, welche Arbeitsbedingungen einzuhalten sind und welche Rolle die Kontaktperson in Polen übernimmt.

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Während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr dürfen deutsche Betriebe ohne Bewilligung in der Schweiz tätig sein. Es besteht allerdings eine Meldepflicht mit einer Vorlaufzeit von 8 Tagen. Erst danach darf die Arbeit in der Schweiz aufgenommen werden.