Auslandsentsendung
EU: A1-Bescheinigung für Entsendungen
Bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland müssen Unternehmen und Beschäftigte neben arbeitsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen beachten. Die A1-Bescheinigung dient dabei als Nachweis, welchem Sozialversicherungssystem eine Person während eines vorübergehenden Auslandseinsatzes unterliegt. Die Anträge können weitgehend digital gestellt werden.
- Was ist die A1-Bescheinigung und warum benötige ich sie?
- Wer benötigt die A1-Bescheinigung und für welche Länder wird sie benötigt?
- Für welche Einsätze benötige ich einen A1-Bescheinigung?
- Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
- Muss eine A1-Bescheinigung bei Durchreisen durch Transitländer beantragt werden?
- Fristen
- Sanktionen
Was ist die A1-Bescheinigung und warum benötige ich sie?
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis darüber, dass Sie in Deutschland Ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen und dementsprechend während der Dauer der Arbeitseinsätzen im EU-Ausland nicht versicherungspflichtig sind.
Wer benötigt die A1-Bescheinigung und für welche Länder wird sie benötigt?
Grundsätzlich benötigt jeder, der beruflich in der EU, in der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island unterwegs ist, die A1-Bescheinigung. Das können Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer sein.
Für welche Einsätze benötige ich einen A1-Bescheinigung?
- Klassische Dienstleistungen, wie z. B. Inbetriebnahme, Montage, Wartung einer Maschine oder Anlage
- Kurzzeitige und kurzfristige Geschäftsreisen wie z. B. Kundenbesuche, Teilnahme an Schulungen, Messebesuche etc.
Wer stellt die A1-Bescheinigung aus?
Für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind, je nach Art der Beschäftigung und Art der Sozialversicherung unterschiedliche Träger zuständig.
Gesetzliche Krankenversicherung
Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, beantragen die A1 Bescheinigung bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Antragsstellung stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Wenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
- Nutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm können Sie den Antrag für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung auf dem SV-Meldeportal stellen.
Zuständiger Rentenversicherungsträger
Für Selbstständige und Geschäftsführer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und nicht berufsständisch versorgt sind, ist der entsprechende Rentenversicherungsträger für die Ausstellung der A1 Bescheinigung zuständig.
Die Antragsstellung für die A1 Bescheinigung erfolgt für Arbeitgeber und Selbstständige über das SV- Meldeportal.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Geschäftsführer, Selbstständige und Arbeitnehmer, die sich beruflich bedingt häufig in einem oder mehreren EU-Staaten aufhalten, können die A1 Bescheinigung für eine Dauer von 12 Monaten beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Einsatz pro Monat oder fünf Einsätze im Quartal in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten erfolgt.
Die A1 Bescheinigung für “gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten” stellt die DVKA- Deutsche Verbindungsstelle im Ausland aus. Die Antragsstellung erfolgt online entweder über ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal (siehe oben).
Muss eine A1-Bescheinigung bei Durchreisen durch Transitländer beantragt werden?
Laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung ist eine A1-Bescheinigung bei Durchreisen durch Transitländer nur dann nötig, wenn im Transitland tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird.
Zum Beispiel wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.
Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.
Fristen
Die A1-Bescheinigung sollte vor Beginn des Auslandseinsatzes beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das zuständige Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.
Bei kurzfristig geplanten Einsätzen sollte der Antrag unverzüglich gestellt werden. Kann die A1-Bescheinigung zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht vorliegen, sollte zumindest der Nachweis über die erfolgte Antragstellung mitgeführt werden. Für Einsätze in Österreich empfehlen wir zusätzlich den Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung.
Sanktionen
Bei beruflichen Auslandseinsätzen können die Behörden des jeweiligen Tätigkeitsstaates die Vorlage einer A1-Bescheinigung verlangen. Fehlt der erforderliche Nachweis, können – abhängig vom jeweiligen Land – Kontrollen, Bußgelder oder weitere Sanktionen drohen.
Da die konkreten Vorgaben und Sanktionen von Land zu Land unterschiedlich sind, sollten die jeweiligen nationalen Regelungen vor dem Auslandseinsatz geprüft werden.
Quelle: IHK Rhein-Neckar