Auslandsentsendung
Belgien: Meldepflichten für entsandte Mitarbeitetende
Meldepflicht “Limosa”
Deutsche Unternehmen, die Arbeitnehmer (sowie Selbstständige oder Praktikanten) vorübergehend nach Belgien entsenden, müssen diese Einsätze vorab den belgischen Behörden melden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind.
Die Anmeldung erfolgt elektronisch über Limosa -Portal.
Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber.
In Abhängigkeit von Art und Dauer der Tätigkeit in Belgien, existieren für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Befreiungstatbestände. So gelten unter Umständen Ausnahmen für Montage-, Reparatur-, oder Wartungsarbeiten sowie für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Fernfahrer, selbstständige Geschäftsleute und Künstler.
Nähere Informationen und das Online-Meldeportal finden Sie auf der Website “Working in Belgium LIMOSA”
Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Beginn der Arbeiten dem belgischen Auftraggeber vorlegen müssen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, sich diese Bescheinigung vorlegen zu lassen.
Für Arbeitnehmer, die gleichzeitig in Belgien und einem oder mehreren anderen Ländern arbeiten, kann eine Limosa-Meldung für zwölf Monate abgegeben werden. Für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor gilt diese vereinfachte Regelung nicht.
Weitere allgemeine Informationen zur Entsendung nach Belgien:
- Staatliche Website „Working in Belgium” (auf Deutsch)
- Staatliche Informationen für Unternehmen zur Sozialen Sicherheit in Belgien
- Broschüre „Arbeiten in Belgien – Information zur Sozialversicherung“ des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV)
Arbeitnehmerüberlassung in Belgien
Für Entsendungen nach Belgien gilt, dass diese nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung kombiniert werden könnten (sogenannte “Huckepacküberlassung”). Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit. Das allgemeine Verbot des Arbeitnehmerverleihs in Belgien steht im Gegensatz zu der Situation in mehreren anderen europäischen Ländern.
Zur Limosa-Erklärung bei Selbständigen
Auch Selbstständige, die vorübergehend in Belgien tätig sind, müssen grundsätzlich eine Limosa-Meldung abgeben, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Im Vergleich zur Meldung für Arbeitnehmer sind dabei weniger Angaben erforderlich.
Bei Selbstständigen werden insbesondere folgende Angaben erfasst: die Identität des Selbstständigen und des belgischen Auftraggebers sowie Beginn und Ende der Tätigkeit in Belgien, der Ort der Dienstleistung und die Angabe, ob die Tätigkeit den Bausektor betrifft.
Bei Arbeitnehmern sind zusätzlich Angaben zum Arbeitgeber, zu den Arbeitszeiten und gegebenenfalls zur Zeitarbeit erforderlich.
Quelle: IHK Region Stuttgart