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Titandioxid: Neue Einstufung und Kennzeichnung ab Oktober

Dortmund, 20.05.2021. Bestimmten Formen von Titandioxid wurden 2020 als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen benannt. Es wurde die Gefahrenkategorie Carc. 2 mit dem Gefahrenhinweis H351 (Einatmen) "Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)" in der Verordnung (EU) 2020/217 (14. ATP) zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vergeben. Zusätzlich wurden Festlegungen für die Einstufung von Gemischen und Regelungen zur Kennzeichnung bestimmter titandioxidhaltiger Gemische mit europäischen EUH-Sätzen getroffen. Die Regelungen gelten nach Ablauf einer achtzehnmonatigen Übergangsfrist ab dem 01.10.2021. Sie können allerdings bereits jetzt angewendet werden.
Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk hat eine neue 5-seitige Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung veröffentlicht. Darin werden die ab Oktober 2021 zwingend anzuwendenden Vorgaben dargestellt und teilweise interpretiert.
Neben Hintergrundinformationen und Empfehlungen zur Vorgehensweise werden auch fünf typische Fragen aus der Praxis beantwortet:
  • Wie müssen titandioxidhaltige pulverförmige Gemische, zum Beispiel Fugenmörtel, eingestuft und gekennzeichnet werden?
  • Wie müssen titandioxidhaltige Suspensionen, d.h. Flüssigkeiten, in denen Partikel fein verteilt sind, zum Beispiel Wandfarbe, eingestuft und gekennzeichnet werden?
  • Müssen titandioxidhaltige Malkreiden oder Buntstifte eingestuft und gekennzeichnet werden?
  • Müssen titandioxidhaltige Erzeugnisse eingestuft und gekennzeichnet werden?
  • Müssen titandioxidhaltige Erzeugnisse eingestuft und gekennzeichnet  werden, wenn sie bei der Verwendung, zum Beispiel durch Abrieb, titandioxidhaltigen Staub abgeben können?
Quelle: BAuA