Gewerblicher Rechtsschutz

Die Marke

Das Markengesetz

So wie jeder Mensch einen Namen trägt, können auch Waren und Dienstleistungen eine Bezeichnung erhalten, die der Individualisierung dient: die Marke. Sie findet ihre rechtlichen Grundlagen im Markengesetz (MarkenG).
Berlin, 16.06.2015. Marken sind nach § 3 MarkenG Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Was ist schutzfähig?

Als Marke schutzfähig sind insbesondere
  • Wörter einschließlich Personennamen (z. B. Lufthansa, Nivea, Opel)
  • Abbildungen (z. B. springende Raubkatze von Puma)
  • Buchstaben (z. B. VW, BMW)
  • Zahlen (z. B. 600 für Mercedes)
  • Hörzeichen (z. B. Erkennungsmelodie eines Rundfunksenders)
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie (z. B. Coca-Cola-Flasche)
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (z. B. Magenta für Telekom; rot-gelb für Shell)

Die häufigsten Formen

Die häufigsten Formen sind Wortmarken, Bildmarken (z. B. Logos) und eine Kombination aus beiden: die Wort-/Bildmarken. Auch Werbeslogans können schutzfähig sein, wenn sie durch Kürze, Originalität, Prägnanz oder Mehrdeutigkeit Unterscheidungskraft aufweisen.

Weitere Informationen zum Markenrecht und zur Markenanmeldung:

Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen des DPMA
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMAA)
Merkblatt - Wie melde ich eine Marke an?
(Download als PDF-Datei auf dem Server des DPMA)
Quelle: © Marcel Rehfeld, IHK Berlin