Gewerbliche Schutzrechte
Das Gebrauchsmuster
Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine Erfindung.
Das Gebrauchsmuster wird auch als „Kleines Patent” bezeichnet und gibt dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent. Allerdings ist im Gegensatz zum Patent die maximale Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre beschränkt. Ein weiterer Unterschied ist, dass sich keine technischen Verfahren schützen lassen.
Anders als beim Patent, erfolgt beim Gebrauchsmuster lediglich eine formale Antragsprüfung, aber keine inhaltliche Prüfung auf die Neuheit der Erfindung/Entwicklung.
Sollte Ihre Erfindung/Entwicklung keine Neuheit im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes darstellen, ist Ihr angemeldetes Gebrauchsmuster unwirksam. Um hier sicher zu gehen, ist daher vor einer Anmeldung eine Recherche zum Stand der Technik ratsam. Wie Sie nach Gebrauchsmustern recherchieren können, erfahren Sie in der Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten” der Produktentwicklungs-Landingpage der baden-württembergischen IHKn.
Während eine Patentanmeldung oftmals einige Jahre dauert und mit der Offenlegung frühestens 18 Monate nach der Anmeldung teilweise wirksam ist, wird das Gebrauchsmuster in der Regel bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen.
So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung „überbrückt” werden.
So kann es, wenn ein neues Produkt rasch in den Markt eingeführt werden muss, vorteilhaft sein, Patent und Gebrauchsmuster gleichzeitig anzumelden. Mit der Schutzwirkung des Gebrauchsmusters kann die Zeit bis zur Patenterteilung „überbrückt” werden.
Das Wichtigste im Überblick:
- Gebrauchsmuster schützen:
- technische Gegenstände
- chemische Erzeugnisse
- Nicht geschützt werden können:
- technische Verfahren
- Pflanzensorten
- Tierarten
- Bedingungen für die Erteilung
- weltweite Neuheit mit Ausnahme einer 6-monatigen Neuheitsschonfrist
- erfinderische Tätigkeit
- gewerbliche Anwendbarkeit
- Formales:
- ein deutsches Gebrauchsmuster gilt nur in Deutschland (Territorialprinzip)!
- Es gibt Länder (z. B. Schweiz), in denen es keinen Gebrauchsmusterschutz gibt
- das Schutzrecht gilt für drei Jahre und kann nach drei, sechs und acht Jahren bis zu einer maximalen Laufzeit von zehn Jahren verlängert werden.
- nur formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
Weitere Informationen
Gesetzliche Grundlagen sind in Deutschland das Gebrauchsmustergesetz und die Gebrauchsmusterverordnung.
Auch wenn Sie selbst keine Gebrauchsmuster haben und auch nicht anmelden wollen, können Sie von Patenten profitieren. Durch Recherchen nach bestehenden Gebrauchsmustern können Sie...
...den Stand der Technik erfassen.
...Doppelentwicklungen vermeiden.
...Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden.
...Aktivitäten der Konkurrenz beobachten.
...Anregungen für eigene neue Aktivitäten erhalten.
...potenzielle Lizenznehmer finden.
...Kreative Köpfe ermitteln.
...den Stand der Technik erfassen.
...Doppelentwicklungen vermeiden.
...Verletzung fremder Schutzrechte vermeiden.
...Aktivitäten der Konkurrenz beobachten.
...Anregungen für eigene neue Aktivitäten erhalten.
...potenzielle Lizenznehmer finden.
...Kreative Köpfe ermitteln.
Wenn Sie eigene Gebrauchsmuster haben ist es ebenfalls wichtig, regelmäßig nach Schutzrechten zu recherchieren. Nur dann können Sie erkennen, ob andere Anmelder Ihre Schutzrechte verletzen. Wie Sie nach Gebrauchsmustern recherchieren können, erfahren Sie in der Rubrik “Recherche von gewerblichen Schutzrechten” der Produktentwicklungs-Landingpage der baden-württembergischen IHKn.
Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Informationen darüber, wie Sie Gebrauchsmuster im Ausland anmelden, finden Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt unter folgendem Link: