Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c der Gewerbeordnung
Veranstaltungsdetails
Für die Teilnahme an der Unterrichtung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Dies ist eine Vorgabe der Ordnungsämter und der Dozenten. Da es sich bei der Vermittlung der Inhalte um fachliche Themen handelt, reicht ein einfaches Sprachverständnis nicht aus.
Der Unterrichtungsnachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren für Spielgeräteaufsteller nach § 33c der Gewerbeordnung wird am Ende der Veranstaltung ausgehändigt.
Am Tag der Unterrichtung wird der Gebührenbescheid versendet. Die Gebühr ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen.
Inhalt:
Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigen gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer neu in diesem Gewerbe tätig werden möchte, muss seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweisen sowie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügen. Zudem ist seit 2013 die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtend.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das jeweilige Ordnungsamt.
Die Pflicht zur IHK-Unterrichtung betrifft nicht nur den Aufsteller selbst, sondern auch alle Mitarbeiter, die mit der Aufstellung von Spielgeräten betraut sind. Ausgenommen sind lediglich Personen, die ausschließlich Wartungsarbeiten durchführen oder rein administrative Tätigkeiten ausüben.
Die Unterrichtung ist für alle Personen verpflichtend, die ab dem 1. September 2013 eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Erlaubnis sind von der Unterrichtspflicht nicht betroffen.
Die Niederrheinische IHK führt das Unterrichtungsverfahren auch für die IHKs Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Hagen und Krefeld/Mönchengladbach durch. Die Zahl der Teilnehmer ist pro Unterrichtung auf 20 beschränkt.
Inhalte der Unterrichtung
- Gewerbeordnung
- Spielverordnung
- Spielhallenrecht der Bundesländer
- Jugend- und Spielerschutz
Zielgruppe:
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 33c der Gewerbeordnung (GewO).
