Sachkundenachweis für Betreiber und Leiter von Spielhallen gemäß SuSchVO NRW
Veranstaltungsdetails
Für die Teilnahme an der Unterrichtung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich.
Der Sachkundenachweis wird durch eine zweitägige Unterrichtung (14 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) mit anschließender schriftlicher Prüfung erworben.
Am ersten Tag des Sachkundenachweises wird der Gebührenbescheid versendet. Die Gebühr ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen.
Der Sachkundenachweis sowie der entsprechende Bescheid (Positiv- oder Negativbescheid) werden in der Woche nach der Durchführung erstellt und versendet.
Inhalt:
Am 1. Juli 2021 ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) bundesweit in Kraft getreten. Für Spielhallen wird ein neuer Sachkundenachweis eingeführt. Zweck der Unterrichtung mit anschließender Prüfung ist es, zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit in besonderem Maße die mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten und die daraus verbundenen Gefahren vertraut werden.
Die Zuständigkeit für den Sachkundenachweis wurde in NRW den Industrie- und Handelskammern übertragen. Die Einzelheiten regelt die Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung für Spielhallen NRW (SuSchVO)
Der Sachkundenachweis besteht aus einer zweitägigen Unterrichtung mit anschließender schriftlicher Prüfung und umfasst die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Rechts- und Sachgebiete:
- Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung
- Spielhallenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen
- Jugendschutzrecht
- Prävention und Spielerschutz
- Datenschutz und Aufzeichnungspflichten
Zielgruppe:
Der Sachkundenachweis ist für Betreiber/-innen und Leiter/-innen von Spielhallen, die den Mindestabstand von 350 Metern zu anderen Spielhallen unterschreiten, jedoch einen Abstand von 100 Meter einhalten sowie für Betreiber/-innen und Leiter/-innen von Verbundspielhallen verpflichtend.
