Niederrheinische IHK

Außenwirtschaftsdokumente

Das Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das im Regelfall die vorübergehende Verbringung von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern in das Ausland dadurch erleichtert, dass die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt.
Carnets werden wegen ihrer vielen Vorteile sehr geschätzt:
  • zügige Grenzabfertigung
  • beliebig häufige Benutzung während der Gültigkeitsdauer
  • teilweise Wegfall der üblichen Ausfuhr- und Einfuhrdokumente (Proformarechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung, Zollantrag, etc).
Gegenwärtig kann das Carnet im Warenverkehr mit rund 50 Staaten außerhalb der Europäischen Union angewandt werden. Grundlagen für das Carnet A.T.A.-Verfahren bilden internationale Abkommen. Diesen Abkommen sind zwischenzeitlich zahlreiche Länder beigetreten, so dass zurzeit ein Carnet in über 75 Staaten/Zollgebieten unter Bürgschaft der Verbände gültig ist, die auf den grünen Kartonblättern des Carnets aufgelistet sind.

Wichtige Informationen: Einführung des volldigitalen Carnet ATA (dCarnet) zum 01.06.2026

Zum 1. Juni 2026 wird in der EU, der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich das volldigitale Carnet ATA (dCarnet) eingeführt. Die ausschließliche Zollabfertigung mit Papier-Carnets ist ab diesem Zeitpunkt für diese drei Länder nicht mehr möglich.
Die wichtigsten Änderungen, Vorteile und Übergangsregelungen:
Was bleibt wie bisher?
• Antragstellung wie gewohnt über das Portal www.e-ata.de
• Nämlichkeitssicherung weiterhin beim zuständigen Zollamt.
• Verwendungszwecke (Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung) bleiben identisch.
• Rechtsgrundlagen wie das Istanbul-Übereinkommen bleiben unverändert.
• Kosten für die Beantragung unverändert, d.h. keine Zusatzkosten für die digitale Abwicklung.
Was ändert sich ab dem 01.06.2026 für die Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich?
Der gesamte Abfertigungsprozess wird volldigital über eine App und/oder einer Desktopversion abgewickelt.
Vorteile für Ihr Unternehmen:
• Kein Risiko mehr, das Papier-Carnet zu verlieren.
• Weniger Papierunterlagen auf Reisen.
• Schnellere Abfertigung an Grenzzollstellen.
• Echtzeit Tracking der Warenbewegungen.
• Digitale Archivierung aller Vorgänge.
Wichtige Übergangsregelung bis 31.05.2026:
• Bis einschließlich Mai 2026 ist das Papier-Carnet weiterhin das einzig gültige Dokument beim Zoll.
• Papier-Carnets, die vor dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden, bleiben bis zum eingetragenen Ablaufdatum gültig. Hier besteht kein Handlungsbedarf.

Carnet ATA / CPD elektronisch beantragen (eCarnet)

Unternehmen und natürliche Personen, die bestimmte Waren wie etwa Berufsausrüstung, Messegüter oder Warenmuster nur vorübergehend in Drittstaaten ausführen möchten, müssen diese nicht "klassisch" verzollen: Wenn sie bei ihrer Industrie- und Handelskammer ein sogenanntes Carnet (Carnet A.T.A. beziehungsweise Carnet C.P.D. für Taiwan) beantragen, können sie hierfür von einem vereinfachten Verfahren profitieren.

Während im herkömmlichen Zollprozess eine "Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung" erforderlich wäre, bietet das Carnet-Verfahren eine ganze Reihe von Vorteilen. Insbesondere erfolgt die Abfertigung beim ausländischen Zoll schneller und einfacher. Zudem müssen an den Zollstellen des Drittlandes keinerlei Barsicherheiten hinterlegt werden, wie sie im üblichen Verfahren – oftmals in Landeswährung – verlangt werden.

Diese Vorzüge sollen möglichst rasch auch digital realisierbar sein: Sie können bei uns ein Carnet elektronisch beantragen. So muss der Antrag nicht persönlich während der Service-Zeiten oder postalisch zur IHK gebracht werden, sondern er lässt sich bequem, ortsunabhängig, zeit- und kostensparend per Mausklick versenden.

Ein weiterer, großer Vorteil: Das elektronisch beantragte Carnet wird von der IHK ausgedruckt, sodass die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller weder einen Drucker benötigt noch Formular-Vordrucke aus dem Fachverlag organisieren und vorhalten muss. Einfach per Mausklick den Antrag zur IHK senden und das fertige Carnet entweder selbst abholen oder komfortabel per Post-Einschreiben zuschicken lassen.

Technische Voraussetzungen

Welche Technik benötigen Sie, um ein Carnet ATA/CPD elektronisch zu beantragen?
  • Internet-Anschluss
  • PC oder Laptop mit einem Internet-Browser
    (Wichtig ist, einen aktuellen Browser von bspw. Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox ‎oder Safari zu nutzen. Der Internet Explorer eignet sich eher nicht.‎)
  • Zugang zum e-ata-System (www.e-ata.de/niederrhein) UND zusätzlich zur ATA Carnet App oder zur Desktopversion (https://app-eur.atacarnet.iccwbo.org/login)

Registrierung bei e-ata.de/niederrhein

Registrieren Sie sich noch heute, es geht ganz einfach:
  • www.e-ata.de/niederrhein aufrufen
  • Unternehmen registrieren
  • eCarnet-Admin benennen (das ist die Person im Unternehmen, die u.a. gegenüber der IHK als erste Ansprechperson agiert und weitere Nutzer im System anlegt/verwaltet)
Nach manueller Prüfung der eingegebenen Daten (diese kann 1 - 2 Werktage dauern), aktiviert die IHK das Nutzerkonto und es können online Carnets beantragt, neue Nutzer über den Admin angelegt werden, etc.
Informationen zum eCarnet-Admin, weiteren eCarnet-Nutzer und der Registrierung finden Sie im Handbuch "Carnet ATA/CPD Elektronische Antragstellung"

Online-Beantragung - Schritt für Schritt

Sobald Ihr Benutzerkonto aktiviert wurde, können Sie ein Carnet beantragen. Loggen Sie sich hierfür unter www.e-ata.de/niederrhein ein und drücken Sie den Button “neues Carnet ATA“ in der Werkzeugliste.
Nun füllen Sie die benötigten Informationen aus. Ein Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet, gesendet oder gelöscht werden.
Die Bewilligung und der Druck erfolgt durch die IHK, anschließend können Sie sich das Carnet bequem zuschicken lassen oder aber Sie holen es bei der IHK ab.
Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie im Handbuch "Carnet ATA/CPD - Elektronische Antragstellung".
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es zwingend erforderlich ist, dass Sie (Carnet-Inhaber) das ausgestellte Carnet vor der ersten Vorführung beim Zoll zwecks Nämlichkeitssicherung unterschreiben! Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dürfen ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK nicht vorgenommen werden.

Details zur digitalen Abfertigung ab 01.06.2026 für die Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich:

• Nutzung einer offiziellen ATA Carnet App, verfügbar in gängigen App Stores, und/oder einer Desktopversion (https://app-eur.atacarnet.iccwbo.org/login) der Internationale Handelskammer (ICC).
Download des ausgestellten Carnets in die App / Desktopversion mittels Identnummer + PIN. Beides wird aus dem Antragsprogramm für Carnets generiert.
• In der App / Desktopversion werden die einzelnen Reisen vorbereitet, d.h. die Waren werden pro Reise (Grenzübertritt) angeklickt und daraus ein QR-Code pro Reise (Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr) generiert. Wir empfehlen dazu die Desktopversion zu nutzen.
• Für die Vorbereitung der Reise wird eine Internetverbindung benötigt; an der Grenze reicht der QR Code ohne Internetverbindung.
• An der Zollstelle wird ausschließlich der vorbereitete QR Code vorgezeigt.
Durchführung aller Zollabfertigungen über QR Codes, die eindeutig den Reisen zugeordnet sind.
• In der App und im Antragsportal sind die Reisen / Grenzübertritte und damit die Zollabfertigungen sofort nachvollziehbar.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer IHK.

Carnet-Dokumente und Formulare zum Download


Ursprungszeugnis

Behörden vieler Staaten fordern für Waren/Produkte, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, die Vorlage von Ursprungszeugnissen, Handelsrechnungen und sonstigen Zertifikaten, die von den Industrie- und Handelskammern bescheinigt sein müssen. Sie sind wichtige Exportbegleitdokumente im internationalen Handel.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden, die den handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprung von Waren bescheinigen. Grundlage für die Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren ist das Zollrecht der Europäischen Union. Die Regeln zur Ermittlung des Ursprungs sind in dem Zollkodex der Europäischen Union (UZK), Verordnung (EU) Nr. 952/2013, Artikel 59 bis 63 festgelegt und werden u. a. ergänzt durch die Durchführungsverordnungen zum UZK DA, Verordnung (EU) Nr. 2015/2446, Artikel 31 bis 36 sowie Anhang 22-01 (DA).

Verwendungszweck

Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich für:
  • die Kontrolle der Warenströme
  • die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
  • die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten.
  • Im Regelfall entscheidet das jeweilige Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.

Zuständigkeit

Ursprungszeugnisse müssen von zugelassenen Stellen ausgestellt sein. In Deutschland sind aufgrund §1 Abs. 3 des IHK-Gesetzes die Industrie- und Handelskammern für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig. Die satzungsrechtliche Grundlage ist das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

Elektronische / Digitale Ursprungszeugnisse (eUZ / dUZ) online beantragen

Ursprungszeugnisse (UZ) und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen – können online über ein Webportal beantragt werden. Die Dokumente werden durch die IHK im Normalfall am selben Tag bearbeitet. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Siegel auf Papier-Formularen ausgedruckt (eUZ) oder als papierlose, volldigitale PDF-Datei samt Anhängen heruntergeladen (dUZ) und sofort weiterverwendet werden. Anleitungen für Anwender finden Sie hier.

Der UZ-Administrator

Zur Teilnahme am Elektronischen Ursprungszeugnis ist es nötig, dass Sie der IHK vorab einen UZ-Administrator („UZ Admin“) für Ihr Unternehmen benennen. Pro Firma können Sie einen oder mehrere UZ-Admins benennen. Beachten Sie: Der „UZ-Admin“ ist nicht zu verwechseln mit einem Administrator der IT-Abteilung. Als UZ-Admin sind zentrale Ansprechpartner aus der Export-Abteilung vorgesehen. Sie benötigen keine besonderen IT-Kenntnisse. Sie erhalten lediglich innerhalb der UZ-Anwendung Berechtigungen zur Anlage weiterer Benutzer.

Das Verifizierungsportal

Mit dem IHK-Verifizierungsportal kann die Echtheit von elektronisch ausgestellten Ursprungszeugnis (eUZ) überprüft werden. Im Feld 8 des Ursprungszeugnisses ist ein individueller Verifizierungscode angegeben. Unter Angabe des Codes zusammen mit der Ursprungszeugnisnummer kann unter https://cert.ihk.de erfragt werden, ob die verantwortliche IHK das Ursprungszeugnis ausgestellt hat. Eine Erweiterung dieses Features bietet sich in Form der neu eingeführten QR-Codes an, die ein Hochladen und Abrufen der Daten mittels Scans ermöglichen. Ebenfalls neu ist, dass die Vorderseite des Ursprungszeugnisses abgebildet wird, was mehr Sicherheit für den Empfänger bietet.
(Voll-) Digitale Ursprungszeugnisse in Form von gesicherten PDF-Dateien können ebenfalls überprüft werden. Im PDF können IHK-Siegel und Unterschrift des IHK-Sachbearbeiters sowie der Unterschriftsvalidierungsstatus und eine detailliertere Zusammenfassung der Gültigkeit angezeigt werden. Für eine vollständige und fehlerfreie Ansicht und Überprüfung des dUZ empfehlen wir die Verwendung des Adobe Acrobat Readers. Es können auch andere PDF-Viewer genutzt werden, von denen aber ggf. nicht alle Features unterstützt werden.

Formulare und Gebühren

Bitte beachten Sie, dass das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ) auf Papier-Formularen ohne Nummerierung gedruckt wird! Diese Formulare (“Ursprungszeugnisse, elektronisch”) können Sie bei der Niederrheinischen IHK oder den Formularverlagen bestellen. Für digitale Ursprungszeugnisse (dUZ) werden keine Papier-Vordrucke mehr benötigt.
Für Beglaubigungen von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen von Außenwirtschaftsdokumenten erhebt die IHK eine Gebühr gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung. Sie beträgt derzeit 15,00 Euro je Dokument.

Technische Voraussetzungen

  • PC mit Onlineanbindung
  • Windows kompatibler Drucker für den Ausdruck eines eUZ
  • Installation eines Signatur- und Druckclients
  • Betriebssystem: eUZ = Microsoft Windows / dUZ = Microsoft Windows + Apple MacOS
  • Adobe Reader
Sollten Sie Hilfe benötigen finden Sie hier einen Support.

Weitere relevante Dokumente und Formulare für Ursprungszeugnisse


Sonstige Bescheinigungen im Außenwirtschaftsverkehr

Neben der Ausstellung von Ursprungszeugnissen sind die IHKs gemäß § 1 Abs. 3 IHK-Gesetz auch für die Ausstellung sonstiger dem Außenwirtschaftsverkehr dienender Bescheinigungen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen wurden.
Bescheinigungen sind schriftliche Bekundungen von Vorgängen, die
  • selbst ermittelte Tatsachen, die Bekundung der Echtheit einer Unterschrift, der Herstellereigenschaft oder der Kammerzugehörigkeit einer Firma
  • eigene rechtliche Entscheidungen / Bewertungen, über den Ursprung einer Ware
  • Erklärungen zu Feststellungen Dritter, über die Glaubwürdigkeit der Aussage einer Firma oder eines Gutachters beinhalten.
Dem Außenwirtschaftsverkehr dient eine Bescheinigung, wenn sie von ausländischen Behörden in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert werden. Bescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen, beispielsweise Boykott-Erklärungen beinhalten.
Darüber hinaus gilt das Prinzip der örtlichen Zuständigkeit. Danach stellt die Industrie- und Handelskammer grundsätzlich Bescheinigungen und Ursprungszeugnisse nur aus, wenn der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte, Verkaufsstelle oder - bei nichtgewerblichen Antragstellern - seinen Wohnsitz im Kammerbezirk hat.
Folgende Dokumente können beispielsweise bescheinigt werden:
  • Ursprungs- und/oder Herstellererklärungen auf der Rückseite von Ursprungszeugnissen
  • Handelsrechnungen
  • Lieferscheine
  • Packlisten
  • Einladungsschreiben im Zusammenhang mit der Erteilung von Geschäftsreise-Visa
  • . . .
Bescheinigungen können elektronisch über ein Webportal beantragt werden.
In Ausnahmefällen können Bescheinigungen auch manuell in Papierform beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer IHK.