Niederrheinische IHK

Außenhandel und Zoll

Incoterms 2020

1. Die Bedeutung der Incoterms

Die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris gibt seit dem Jahr 1936 „Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln” heraus, die als Incoterms (International Commercial Terms) bekannt sind. Seit dieser Zeit sind die Incoterms immer wieder an die sich ändernden Handelsbräuche angepasst worden. Die aktuelle Fassung der Incoterms® 2020 trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bei den Incoterms handelt es sich um weltweit anerkannte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die den Parteien eines Kaufvertrages eine standardisierte Abwicklung im internationalen, aber auch nationalen, Handelsgeschäft ermöglichen. Die Incoterms haben die Aufgabe, die Kostenverteilung, die Risikoverteilung und die Sorgfaltspflichten zwischen den Vertragspartnern festzulegen. Die Bedeutung der Incoterms-Regeln liegt dabei in der durch ihre Verwendung gewonnenen Klarheit der gegenseitigen Verpflichtungen. Denn mithilfe der Incoterms kann Missverständnissen und kostenintensiven Streitigkeiten vorgebeugt werden und damit das Risiko rechtlicher Komplikationen für beide Vertragsparteien vermindert werden. Rechtsprobleme wie beispielsweise der Vertragsabschluss, die Eigentumsübertragung, die Zahlungsabwicklung oder die Rechtsfolgen von Vertragsbrüchen werden hingegen nicht geregelt. Maßgeblich hierfür sind die kaufvertraglichen Bestimmungen oder das dem Vertrag zugrunde liegende Recht.

2. Die elf Klauseln der Incoterms 2020 im Überblick

Die Incoterms® 2020 entsprechen in ihrer Struktur und Einteilung den Incoterms 2010. Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) wurde in DPU (Geliefert benannter Ort entladen) geändert.
EXW - Ex Works/Ab Werk
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff
FOB - Free On Board/Frei an Bord
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert
DAP- Delivered At Place/ Geliefert benannter Ort
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert benannter Ort entladen
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt

3. Die Einteilung der Incoterms

Die Incoterms lassen sich in zweierlei Hinsicht einteilen:

3.1 Einteilung nach Transportarten

Die Incoterms lassen sich in zwei Arten des Transports aufteilen:
  • Klauseln, die für jede Art des Transportmittels gelten sind: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP.
  • Schiffsklauseln, die nur für den Schiffstransport und/oder den Binnenschifffahrtstransport gelten sind: FAS, FOB, CFR, CIF.

3.2 Einteilung nach der Art der Abwicklung

Die Einteilung erfolgt in vier Gruppen:
  • Gruppe E - Abholklausel (EXW)
  • Gruppe F - Absendeklauseln ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (FCA, FAS, FOB)
  • Gruppe C - Absendeklauseln mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den Verkäufer (CFR, CIF, CPT,CIP)
  • Gruppe D - Ankunftsklauseln (DAP, DPU, DDP)
Jede Gruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kosten- und Risikotragung (Gefahrübergang) innerhalb der Gruppe nach dem gleichen Grundprinzip ausgestaltet ist. Während außerdem die Pflichten des Verkäufers mit jeder Gruppe steigen, reduzieren sich diejenigen des Käufers entsprechend.

4. Haupt- und Nebenfunktionen der Incoterms

Der Lieferweg einer Ware vom Versandort zum Bestimmungsort wird durch den von den Vertragsparteien vereinbarten Übergabepunkt in zwei Wegstrecken geteilt. Welche Verpflichtungen die Vertragsparteien jeweils für ihre Wegstrecke treffen, regeln die Incoterms. Grundsätzlich gilt: Für die Wegstrecke bis zum Übergabepunkt ist der Verkäufer, danach ist der Käufer zuständig.

4.1 Hauptfunktionen der Incoterms

Im Rahmen ihres Regelungsbereichs regeln die Incoterms hauptsächlich,
  • welche Verpflichtungen jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke übernehmen muss;
  • welche Kosten jeder Vertragsteil für seine Wegstrecke zu tragen hat;
  • wer welches Risiko abdeckt.

4.2 Nebenfunktionen der Incoterms

Daneben wird geregelt,
  • wer die Warendokumente beschaffen muss, wer dafür die Kosten trägt und wer einen eventuell entstehenden Zoll zu zahlen hat;
  • wer welche Transportdokumente beschaffen muss und wer dafür die Kosten zu tragen hat;
  • wer für wen die Ware versichern und wer dafür die Kosten übernehmen muss;
  • wer den anderen Partner, wann und worüber informieren muss;
  • wer die Warenprüfung machen und wer die Kosten dafür übernehmen muss;
  • wie die Ware verpackt werden und wer die Verpackung zahlen muss.

5. Die einzelnen Klauseln

5.1 E-Gruppe
Bei der einzigen Klausel der E-Gruppe gehen Kosten und Risiken ab der Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über.
EXW - Ex Works/Ab Werk ... benannter Ort
Sie enthält die Mindestverpflichtung des Verkäufers. Er muss die Ware lediglich am benannten Ort zur Abholung bereitstellen. Dem Verkäufer entstehen also keine Transportkosten. Die Ware muss nicht verladen oder zur Ausfuhr frei gemacht werden, sondern lediglich verpackt und gekennzeichnet sein.
Die EXW- Klausel ist aus folgenden Gründen nur mit Bedacht anzuwenden:
Verlädt der Verkäufer die Ware, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Käufers. Soll aus praktischen Gesichtspunkten die Verladung vom Verkäufer übernommen werden, ist es besser die FCA-Klausel anzuwenden. Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers völlig ungeeignet.
EXW verpflichtet den Käufer nur eingeschränkt, gegenüber dem Verkäufer unter Umständen benötigte Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen. Dies ist bei EXW gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

5.2 F-Gruppe
Innerhalb der F-Gruppe trägt der Käufer die Kosten des Haupttransports. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf ihn über.
FCA - Free Carrier/Frei Frachtführer ... benannter Übergabeort
Der Verkäufer muss die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Lieferort bringen. Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten für Verpackung, Warenprüfung und Freimachung der Ware zur Ausfuhr. Abhängig vom ausgewählten Ort der Lieferung muss der Verkäufer außerdem beladen. Für den Haupttransport, die Durchfuhr und die Einfuhr ist der Käufer verantwortlich. Die Klausel ist für alle Transportarten verwendbar. Sie eignet sich sehr gut für den Container-Transport.
FAS - Free Alongside Ship/Frei Längsseite Schiff ... benannter Verschiffungshafen
Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken, zu dem vom Käufer benannten Verschiffungshafen verbringen und zur Ausfuhr freimachen. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar.
FOB - Free On Board/Frei an Bord ... benannter Verschiffungshafen
Free on Board bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferverpflichtung nachkommt, wenn er die Ware an Bord des Schiffes im benannten Verschiffungshafen liefert. Der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten verpacken und die Ware zur Ausfuhr freimachen. Diese Klausel ist ebenfalls nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich jedoch nicht, wenn die Ware dem Frachtführer bereits übergeben wird bevor sie sich an Bord des Schiffes befindet.

5.3 C-Gruppe
Als gemeinsames Kennzeichen der C-Gruppe hat der Verkäufer zwar den Haupttransport auf eigene Kosten zu tragen, die Gefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf den Käufer über.
CFR - Cost and Freight/Kosten und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Er trägt zudem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Der Verkäufer hat außerdem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar. Sie eignet sich nicht für den Containertransport, bei dem die Übergabe an den Frachtführer schon stattfindet bevor sich die Ware auf dem Schiff befindet. In diesem Fall ist CPT anzuwenden.
CIF - Cost, Insurance and Freight/Kosten, Versicherung und Fracht ... benannter Bestimmungshafen
Der Verkäufer liefert, wenn die Ware an Bord des Schiffes gebracht ist. Der Verkäufer trägt außerdem die Kosten und die Fracht, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern. Zusätzlich hat er den Transportversicherungsvertrag (nur mit Mindestdeckung) auf eigene Kosten abzuschließen. Der Verkäufer hat zudem die Ware auf eigene Kosten zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen.
Auch diese Klausel ist nur für den See- oder Binnenschiffstransport verwendbar und für den Container-Transport in der Regel nicht geeignet. Für letzteres ist CIP anzuwenden.
CPT - Carriage Paid To/Frachtfrei ... benannter Bestimmungsort
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Weiter hat er die Ware zu verpacken und zur Ausfuhr freizumachen. Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar.
CIP - Carriage, Insurance Paid To/Frachtfrei versichert ... benannter Bestimmungsort
Der Verkäufer muss die Ware dem von ihm benannten Frachtführer liefern. Zusätzlich hat er die Frachtkosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungsort zu befördern. Außerdem hat er den Transportversicherungsvertrag (wieder nur mit Mindestdeckung) auf seine Kosten abzuschließen. Die CIP-Klausel verpflichtet den Verkäufer außerdem zur Verpackung und zur Freimachung der Ausfuhr. Die Klausel ist ebenfalls für alle Transportarten anwendbar.

5.4 D-Gruppe
Bei den D-Klauseln trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
DAP - Delivered At Point/Geliefert ... benannter Ort
Der Verkäufer muss dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Er hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich insbesondere auch dann, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DPU - Delivered At Place Unloaded/Geliefert ... benannter Ort entladen
Geliefert benannter Ort entladen bedeutet, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommt, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an dem benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer hat die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Ware zur Einfuhr freizumachen. Der Verkäufer hat alle Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsort einschließlich der Entladekosten zu tragen. Sollte es sich um einen anderen Ort als ein “Terminal” handeln, sollte seitens des Verkäufers sichergestellt werden, dass die Waren am Lieferort entladen werden können.
Die Klausel ist für alle Transportarten anwendbar und eignet sich auch, wenn mehrere Transportmittel innerhalb eines Warentransports zum Einsatz kommen.
DDP - Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt ... benannter Bestimmungsort
DDP beinhaltet die Maximalverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr und auch zur Einfuhr freimachen und am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefern. Der Verkäufer trägt alle Kosten und auch die Gefahr bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.

6. Die wichtigsten Neuerungen durch die Fassung 2020

Die aktualisierte Fassung der Incoterms enthält einige Anpassungen und Änderungen.
  • Die Incoterms® Klausel DAT (Geliefert Terminal) wird geändert zu DPU (Geliefert benannter Ort entladen), wodurch künftig jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein kann und kein “Terminal” sein muss.
  • Die Incoterms® 2020 tragen dem nachgewiesenen Marktbedarf in Bezug auf Konnossements mit „On-Board“-Vermerken und der FCA Incoterms®-Klausel Rechnung
  • Übersichtlichere Darstellung der Kosten innerhalb des Regelwerks
  • Die Incoterms® 2020 passen den Versicherungsschutz in den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis an
  • Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in FCA, DAP, DPU und DDP die Geschäftspraxis, dass immer mehr Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln berücksichtigen die weltweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und enthalten künftig klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitspflichten und der damit verbundenen Kosten
  • Die Incoterms® 2020-Klauseln passen das Regelwerk an die neuen, globalen Handelspraktiken an.

7. Literatur

Das offizielle Regelwerk der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln - Incoterms® 2020 - ist als zweisprachige Ausgabe (Deutsch/Englisch) erhältlich.
Weitere Informationen zu den Incoterms® und ihrer Entwicklung erhalten Sie darüber hinaus auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris.

Export

Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union sowie dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei. Dennoch sind zahlreiche Meldevorschriften und Förmlichkeiten einzuhalten.
Beispielsweise können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.
Für Warenausfuhren über 1.000 Euro muss eine Ausfuhranmeldung im elektronischen Zollverfahren ATLAS-Ausfuhr (beispielsweise die IAA plus über das Traderportal vom Zoll) erstellt werden. Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro prüft die Zollstelle an der Außengrenze (Ausgangszollstelle). Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Firmensitz des Ausführers. Exportrechnungen werden in der Regel ohne die deutsche Mehrwertsteuer ausgestellt. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Dies geschieht mit dem elektronischen Ausgangsvermerk in ATLAS-Ausfuhr. Weitere Exportdokumente sind entsprechend den Bestimmungen des Empfängerlandes beziehungsweise den Vorgaben des Kunden zu erstellen.
Zahlreiche Länder verlangen, dass alle Warenlieferungen von einem Ursprungszeugnis begleitet werden. Ursprungszeugnisse werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Handelsrechnungen müssen je nach Empfängerland ebenfalls bescheinigt werden. Einige Staaten verlangen zusätzlich noch eine konsularische Legalisierung. Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Dokumente verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten.
Einige Beispiele hierfür sind:
  • Certificate of Conformity für elektrische Geräte
  • Inspektionszertifikate – Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung
  • Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung
  • Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält
Die EU hat mit verschiedenen Staaten Präferenzabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen vor, dass Waren, die in der EU bzw. im Partnerland hergestellt werden (Ursprungswaren), zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden können. Wann eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen Abkommen geregelt.
Sollen Waren nur vorübergehend (zum Beispiel Messen, Muster oder Berufsausrüstung) ausgeführt werden, so stellt die IHK hierfür ein Carnet A.T.A. aus. Dieses Zollpassierscheinheft erleichtert wesentlich die Zollabfertigung im Ausland. Zu beachten ist aber, dass man das Carnet ATA nur in bestimmten Ländern verwenden kann.

Import

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Aus diesem Grund und in Verbindung mit dem Zollkodex sowie der Zollkodex Durchführungsverordnung der Europäischen Union sind zahlreiche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachten.
Um die wichtigsten Bestimmungen herauszufinden ist die Ware zunächst zu „tarifieren“, d. h. einer elfstelligen Warennummer bzw. Codenummer des Harmonisierten Systems zuzuordnen. Dazu ist es notwendig, die Ware genau zu definieren (zum Beispiel „Kurbelwellen aus Eisen, gegossen“). Dann können Sie mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik oder dem Elektronischen Zolltarif die Warennummer (auch Codenummer oder Zolltarifnummer genannt) herausfinden. Anschließend ist es möglich mit Hilfe des vorgenannten Zolltarifs weitere Informationen zu ermitteln, u. a.:
  • Bestehende Verbote und Beschränkungen
  • Antidumpingzölle
  • Einfuhrgenehmigungspflichten
  • Notwendige Dokumente wie Ursprungszeugnisse, Überwachungsdokumente, Ursprungserklärungen
  • Zollsätze
Die Einfuhr ist beim zuständigen Zollamt mittels Zollanmeldung (Einfuhranmeldung) vorzunehmen. Dies geht sowohl auf Papiervordruck (Einheitspapier) als auch im Internet. Die Internetzollanmeldung sowie weitere Hinweise, z. B. zur notwendigen EORI-Nummer (Zollnummer) finden Sie unter der Homepage des Zolls.

Von der Zollbehörde werden die fälligen Abgaben erhoben (Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Zölle).
Die Einfuhrumsatzsteuer wird immer erhoben, entweder zum vollen Steuersatz (19 Prozent) oder zum ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Verbrauchssteuern fallen bei Alkohol, Kaffee, Mineralöl und Tabak an.
Aus Ländern, mit denen die Europäische Union sogenannte Präferenzabkommen geschlossen hat, können die Waren zollfrei oder zu einem geringeren Zollsatz eingeführt werden. Voraussetzung sind entsprechende Nachweise, wie beispielsweise die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, EUR MED, ein Ursprungszeugnis Form A oder die A.TR bei Einfuhren aus der Türkei.

Praktische Arbeitshilfe

Praktische Arbeitshilfe Export/Import, die 22. überarbeitete Auflage ist neu erschienen!
Das Standardwerk für den internationalen Warenverkehr bietet praxisnahe Lösungen zu Zoll- und Exportfragen, inklusive aktueller Themen wie CO₂-Grenzausgleich (CBAM), der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) und der EU-Lieferkettenrichtlinie. Mit integrierter Ausfüllsoftware für drei Arbeitsplätze. Eine verlässliche Grundlage für effiziente und rechtssichere Außenhandelsprozesse.

Das Standardwerk für den internationalen Warenverkehr:

  • Fachwissen aus erster Hand
  • Neue Inhalte LkSG, CBAM und EUDR
  • Praktische Extras: Schnelleinstieg und Ausfüllsoftware

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Die Praktische Arbeitshilfe Export/Import ist das Standardwerk für alle, die im internationalen Warenverkehr tätig sind. Sie bietet eine umfassende und praxisorientierte Darstellung der wichtigsten Außenhandelsdokumente und erläutert anhand von Musterformularen das korrekte Ausfüllen.

Fachwissen aus erster Hand

Die Autorinnen und Autoren sind Fachleute für Außenwirtschaft und Zoll der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern. Sie beraten täglich Anwendende und Unternehmen zu Abläufen und Fragen des Außenwirtschafts- und Zollrechts.

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Die 22. überarbeitete Auflage ist soeben erschienen und berücksichtigt alle aktuellen Änderungen im Außenwirtschafts- und Zollrecht. Neben den bewährten Kapiteln zu Ursprungsregeln, Präferenznachweisen und Exportkontrolle enthält sie neue Inhalte zu den Themen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ,CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR).

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Besonders praktisch: Jedes Kapitel beginnt mit einem Schnelleinstieg, und die beiliegende Ausfüllsoftware, die mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel ist, kann an drei Arbeitsplätzen parallel installiert werden. Größere Lizenzpakete sind auf Anfrage ebenfalls lieferbar. Die Software ermöglicht das interaktive Ausfüllen, Speichern und Versenden der Formulare direkt am PC.
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ISBN-13: 978-3-7639-7230-2
Umfang: 244 Seiten

Warenursprung und Präferenzen

Die Europäische Union (EU) hat mit vielen Ländern Zollpräferenzen vereinbart.

Eine allgemeine Übersicht über
• Präferenzarten
• Präferenzräume
• Präferenznachweise
• Ursprungssystematik präferenzieller Waren

finden Sie auf der Seite der Zollverwaltung.

Auskünfte online

Voraussetzung für die Anwendung des Präferenzrechts ist eine abkommensbezogene Prüfung der Regelungen. Das interaktive Auskunftssystem der Zollverwaltung bietet Ihnen strukturierte Informationen und verringert so den notwendigen Rechercheaufwand. Sie finden hier u.a. länderbezogene Abfragen, Themenübersichten und Gegenüberstellungen der Verarbeitungslisten.

Pan-Euro-Med Freihandelszone (Regionales Übereinkommen)

Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum (die Pan-Euro-Med-Zone) mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Die europäische Kommission veröffentlicht regelmäßig eine neue Matrix der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung.

Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen dienen Exporteuren als Nachweis des präferenziellen Ursprungs für die Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei der deutschen Zollverwaltung oder der Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung. Dies ermöglicht eine zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von Waren in bestimmte Einfuhrländer.
Lieferantenerklärungen können auch als Nachweise für Ursprungszeugnisse verwendet werden, die in bestimmten Ländern für die Einfuhrabfertigung verlangt werden. Lieferantenerklärungen sind somit gängige Nachweise für den (präferenziellen) Ursprung einer Ware.
Die korrekte Ausstellung von Lieferantenerklärungen durch Hersteller oder Händler ist an zahlreiche Voraussetzungen gebunden, die vor der Ausstellung geprüft und dokumentiert werden müssen.
Lieferantenerklärungen werden entweder für jede einzelne Warensendung als sogenannte Einzel-Lieferantenerklärung oder für einen längeren Zeitraum als Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann maximal eine Gültigkeit von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung haben.

Langzeit-Lieferantenerklärung IHK

Bei der (Langzeit-)Erklärung IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung handelt es sich um die zusätzliche Möglichkeit des Ursprungsnachweises für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHKs. Die Erklärung IHK ist eine Möglichkeit zum Nachweis des handelspolitischen Ursprungs. Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzelerklärung als auch als Langzeiterklärung abgegeben werden.
Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind.
Die Erklärung kann auch für Drittlandsursprung abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. In diesem Fall ist aber immer eine Bestätigung der für den Antragsteller zuständigen IHK notwendig. Die Ursprungsbescheinigung erfolgt dann wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Dokumente (z. B. Ursprungszeugnis) nachzuweisen. Ob ein Unternehmen diesen Weg geht oder wie bisher in solchen Fällen ein Ursprungszeugnis zur Vorlage bei einer anderen IHK in der Europäischen Union beantragt, liegt in der Entscheidung des Unternehmens.

Lieferantenerklärung Türkei

Eine weitere besondere Form der Lieferantenerklärung gibt es im Warenverkehr mit der Türkei.
In der Zollunion zwischen der EU und der Türkei werden Warensendungen in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet. Die Vorlage der A.TR sorgt in beiden Gebieten der Zollunion für eine zollfreie Einfuhr der Waren. Falls der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise türkische Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung ausstellen zu können,
muss zusätzlich eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen "Europäische Gemeinschaft-Türkei" müssen diese Lieferantenerklärungen beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen ggf. mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden. Waren türkischen Ursprungs können aus der EU zollermäßigt in die Teilnehmerstaaten der Pan-Euro-Med-Zone geliefert werden.

Lieferantenerklärungen: alle relevanten Dokumente und Formulare zum Download