Niederrheinische IHK
Wirtschaftssatzung 2024
Die Vollversammlung der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der Beitragsordnung vom 1. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 5. Dezember 2018, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (01.01. bis 31.12.2024) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
| 1. | im Erfolgsplan mit | |
| Erträgen in Höhe von | 17.219.900 € | |
| Aufwendungen in Höhe von | 23.353.200 € | |
| geplantem Vortrag in Höhe von | -4.673.100 € | |
| Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von | -1.460.000 € |
Rücklagenentwicklung:
| Rücklage | Vorauss. Stand zum 31.12.2023 | Veränderung gem. Wirtschaftsplan 2024 | Stand zum 31.12.2024 |
| Ausgleichsrücklage | 2.800.000 € | 0 € | 2.800.000 € |
| Instandhaltungsrücklage Gebäude | 973.000 € | -973.000 € | 0 € |
| Rückstellungszinsrücklage | 1.795.200 € | -1.795.200 € | 0 € |
| Digitalisierungsrücklage | 0 € | 1.308.000 € | 1.308.000 € |
| 2. | im Finanzplan mit | |
| Investitionseinzahlungen in Höhe von | 0 € | |
| Investitionsauszahlungen in Höhe von | 1.273.700 € |
festgestellt.
II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben, sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
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a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 5.200 € bis 25.000 €
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32 € |
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b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 25.000 € bis 50.000 €
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130 € |
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c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 50.000 €
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284 € |
2.2 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
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a) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
bis 50.000 €
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130 € |
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b) mit einem Gewebeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 50.000 €
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284 € |
2.3 IHK-Zugehörigen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
| - mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme | |
| - mehr als 27.500.000 € Umsatz | |
| - mehr als 250 Arbeitnehmer | 3.285 € |
auch wenn sie sonst nach Ziffer 2.1 oder 2.2 zu veranlagen wären und der nach Ziff. 2.1 bzw. 2.2 zu veranlagende Grundbeitrag und die Umlage nach Ziff. 4 zusammen diesen Betrag nicht überschreiten.
3. Für Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft (Komplementärfunktion), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt, sofern beide Gesellschaften der Niederrheinischen IHK zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben.
4. Als Umlagen sind zu erheben 0,18 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.
6. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit ein berichtigter Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr einen korrigierten Beitrag ausweist, regelt er nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen. Die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigten Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert.
Duisburg, 5. Dezember 2023
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Werner Schaurte-Küppers
Präsident
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Dr. Stefan Dietzfelbinger
Hauptgeschäftsführer
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Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Verkündungsorgan der IHK „Niederrhein Wirtschaft“ veröffentlicht.
Duisburg, 5. Dezember 2023
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Werner Schaurte-Küppers
Präsident
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Dr. Stefan Dietzfelbinger
Hauptgeschäftsführer
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