IHK Niederbayern

Wer gehört zur IHK?

Die Zugehörigkeit zur IHK wird durch das IHK-Gesetz geregelt. Eine ausdrückliche Beitrittserklärung ist daher entbehrlich. Alle Gewerbetreibenden im IHK-Bezirk sind der Kammer zugehörig, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Ausgenommen sind reine Handwerksbetriebe - diese gehören zur Handwerkskammer.
Die gesetzliche Zugehörigkeit gibt der IHK die einzigartige Möglichkeit, die Interessen aller Mitglieder unabhängig von der Beitragshöhe des einzelnen Mitglieds gleichmäßig zu berücksichtigen. Große Beitragszahler können keinen Druck über Austrittsdrohungen ausüben und haben die gleichen Mitwirkungsrechte wie kleine Beitragszahler oder beitragsbefreite Unternehmen. Bei der IHK gilt: Jedes Unternehmen hat die gleichen Mitspracherechte.
Im Detail:
Die Zugehörigkeit wird durch das IHK-Gesetz geregelt; hier heißt es: "Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten."
  • Auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb oder bei Eröffnung eines Liquidations- und Insolvenzverfahrens bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen.
  • Unternehmen gehören auch dann der IHK an, wenn sie in deren Bezirk nur eine unselbstständige Betriebsstätte unterhalten. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus § 12 der Abgabenordnung.
  • Komplementärgesellschaften gehören in vollem Umfang zur IHK. Übt die Gesellschaft nur die Komplementärfunktion aus und ist die zugehörige Personengesellschaft Mitglied der IHK, kann ein ermäßigter Grundbeitrag beantragt werden.
  • Handwerker, die gleichzeitig auch ein nichthandwerkliches Gewerbe ausüben - zum Beispiel den Verkauf von Handelsware - gehören mit ihrem nichthandwerklichen Betriebsteil der IHK an (gemischtgewerbliche Betriebe). Eine Beitragspflicht entsteht aber nur, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der nichthandwerkliche oder nichthandwerksähnliche Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.
  • Apotheken sind Gewerbebetriebe und gehören deshalb zur IHK. Sie werden nur mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Der Grundbeitrag hingegen ist in voller Höhe zu begleichen.