Wer darf wählen?

Aktives und passives Wahlrecht

Wer darf wählen, wer darf gewählt werden?

Wählbar und wahlberechtigt sind nur die im Wählerverzeichnis eingetragenen IHK-Mitglieder. Das Wählerverzeichnis wird vom Wahlausschuss aufgestellt und basiert auf den Angaben der IHK Niederbayern über die IHK-Zugehörigkeit. In einem Wahlrundschreiben Ende Januar wurden alle IHK-Mitgliedsunternehmen aufgefordert zu prüfen, ob die vorgesehene Zuordnung zu Wahlbezirk und Wahlgruppe korrekt ist und den derzeitigen geschäftlichen Verhältnissen entspricht. Die Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts sind in der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3635 KB)geregelt. 

Unternehmen und Unternehmer

Wer darf bei Personenmehrheiten wählen? Was ist mit Prokuristen?

Bei Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG und eG) kann das aktive und passive Wahlrecht nur von einer einzigen Person ausgeübt werden. Sie muss entweder allein oder zusammen mit anderen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein. Sind also bei einer OHG oder KG mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, müssen sich diese einigen, wer von ihnen das Wahlrecht ausübt.
Gleiches gilt, wenn sich mehrere nicht handelsgerichtlich eingetragene Gewerbetreibende zu einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Sind bei handelsgerichtlich eingetragenen Firmen Prokuristen bestellt und im Handelsregister eingetragen, kann das aktive und passive Wahlrecht auch von einem Prokuristen ausgeübt werden. Schließlich lässt die Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3635 KB)zu, dass das Wahlrecht auch durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten (Wahlbevollmächtigten) wahrgenommen werden kann, dessen berufliche Tätigkeit und verantwortliche Stellung im Betrieb nachgewiesen werden muss.

Wahlen nach Bezirken und Gruppen

Selbst wählen und gewählt werden kann ein Wahlberechtigter nur
  • in seinem Wahlbezirk und
  • in seiner Wahlgruppe,
der er jeweils im Wählerverzeichnis zugeordnet ist.
Unterhält der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken Betriebe oder Betriebsstätten, so kann er sich auch in jedem dieser Wahlbezirke an den Wahlen zum jeweiligen IHK-Gremium beteiligen. Allerdings kann jedes IHK-zugehörige Unternehmen in einem IHK-Gremium und in der Vollversammlung nur durch ein Mitglied vertreten sein.