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Änderungen des Markt- und Berufszugangs für den Güterkraftverkehr

Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 sind diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen vornehmen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 Tonnen überschreiten.

Ab dem 21. Mai 2022 müssen somit diese Unternehmen gem. der VO (EU) 2020/1055 diese Bestimmungen für den Markt- und Berufszugang erfüllen:
  • Erfüllung der Voraussetzungen für die Anforderung an die Niederlassung
  • Nachweis der finanziellen Leitungsbescheinigung (1.800,00 EUR für das erste, 900,00 EUR für jedes weitere Fahrzeug)
  • Eine mit dem Unternehmen verbundene fachkundige Person, die den Güterkraftverkehr tatsächlich und dauerhaft leitet (Verkehrsleiter). Nachgewiesen durch eine Fachkundebescheinigung Güterkraftverkehr der IHK und gegebenenfalls zuzüglich eines Verkehrsleitervertrags
  • Artikel 9 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 sieht nunmehr vor, dass zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, Personen von der Fachkundeprüfung unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden können. Dabei sind Personen von der Fachkundeprüfung befreit, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Die Lizenzbehörden (Landratsämter / Stadtverwaltungen) überprüfen auf Antrag von Unternehmen, die im Rahmen des Erteilungsverfahrens für die Gemeinschaftslizenz, ob eine oben genannte Freistellung von der Vorlage einer Fachkundebescheinigung möglich ist. Als Nachweise für Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählungen nicht abschließend): Gewerbeauskunft, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der IHK, Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, Steuerbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer, Arbeitsverträge von Fahrern; Die vorgelegten Nachweise sind in einer Gesamtschau zu beurteilen. Prüfungsmaßstab ist dabei ausschließlich die Frage, ob die zu beurteilende Person in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet hat.
  • Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Unternehmens
  • Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung
Für nationale Transporte mit Fahrzeugen von 2,5 T zHm bis 3,5 T zHm bleibt es bei der bisherigen Regelung. Es werden keine Genehmigungen und Fachkundebescheinigungen für den Güterkraftverkehr benötigt.

Inhaber von bestehenden Gemeinschaftslizenzen

Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz UND leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 t zHm, die im grenzüberschreitenden, gewerblichen Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,00 EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen.
Die Änderungsverordnungen können auf der Internetseite des BMVI heruntergeladen werden.