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Werkverkehr

Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist Güterkraftverkehr für eigene gewerbliche Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen (in aller Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigten) Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (in aller Regel Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG).
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehr unterliegt keiner Erlaubnispflicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Werkverkehrs im Sinne des § 1 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 GüKG vorliegen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt gemäß § 1 Absatz 3 GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die oben genannten Voraussetzungen für Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
Für den Werkverkehr gilt keine Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7 a GüKG vorgeschrieben ist.
Auch müssen keine frachtbezogenen Unterlagen wie Frachtbriefe oder ähnliches mitgeführt werden. Ladelisten, die Angaben zu:
  • Name und Anschrift des Unternehmens,
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,
  • Be- und Entladestellen (mit Angaben zum Unternehmen),
  • Datum des Beginns der Beförderung sowie
  • Art und Bruttogewicht der beförderten Güter
enthalten, sind teilweise hilfreich.

Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es besteht jedoch eine Meldepflicht bei Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Fahrzeugen mit oder ohne Anhänger durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht dreieinhalb Tonnen übersteigt. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich diese Unternehmen beim BAG anzumelden.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als vier Tonnen Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 Kilowatt für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als angemeldet. Die Vorschrift gilt somit insbesondere für diejenigen Unternehmen, die bisher nicht der Meldepflicht unterlagen und für Neueinsteiger.
Das Formular finden Sie unter folgendem Link: BAG Antragsformular An-/Um-/Abmeldung Werkverkehrsdatei
Bei der Anmeldung, die möglichst über das verlinkte Formular erfolgen sollte, sind folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:
  • Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens
  • Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes
  • Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter
  • Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht dreieinhalb Tonnen übersteigt
  • Anschriften der Niederlassungen
Die Meldepflicht bezieht sich sowohl auf die Anmeldung, als auch auf Um- und Abmeldungen.