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Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr

Am 14. Mai 2010 sind die neuen Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009) in der gesamten Europäischen Gemeinschaft in Kraft getreten. Somit ist nun EU-weit einheitlich geregelt, unter welchen Rahmenbedingungen welche Anzahl an Kabotagebeförderungen innerhalb welchen Zeitraumes durchgeführt werden dürfen und wie dies belegt werden muss.
Konkret dürfen im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, die vollständig im "Kabotageland" entladen wurde, drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden. Die Frist beginnt dabei zu laufen, sobald die Güter der grenzüberschreitenden Beförderung vollständig entladen wurden. Ist das Fahrzeug beim Grenzübertritt unbeladen, darf innerhalb von drei Tagen nur eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Sobald das Kontingent an Fahrten oder Tagen aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere grenzüberschreitende Fahrt stattfinden.
Dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, muss durch entsprechende Beförderungspapiere nachgewiesen werden. Üblicherweise genügt dazu ein Frachtbrief, der mindestens folgende Angaben umfassen muss (vergleiche Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nummer 1072/2009):
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
  • Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
  • die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
  • die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
Der vor der ersten Kabotagebeförderung stattgefundene grenzüberschreitende Transport muss ebenso in Form eines CMR-Frachtbriefes nachgewiesen werden. Bei unbeladener Einfahrt in das "Kabotageland" gibt es einen solchen natürlich nicht, was auch das Indiz dafür wäre, dass nur eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen erlaubt ist.
Bitte beachten Sie, dass auch der Auftraggeber einer Transportdienstleistung haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss, wenn er nicht überprüft hat, ob das beauftragte Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der konkreten Transporte erfüllt. Über den Link Kontrollpflichten des Auftraggebers finden Sie in diesem Zusammenhang weiterführende Informationen.
Eine gute (grafische) Darstellung der Vorschriften ergibt sich aus einer Informationsbroschüre des französischen Verkehrsministeriums. Diese können Sie über den Link Kabotage in Frankreich (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1072 KB) einsehen.
Grundlegende Informationen über die Kabotage erhalten Sie auch beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).