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Einzelhandelsgroßprojekte

Trotz des starken Marktanteilgewinns des Online-Handels besteht weiterhin ein Spannungsfeld bei Betriebsansiedlungen zwischen der Innenstadt und dem Stadtrand ("grüne Wiese") und die Notwendigkeit dies raumverträglich zu regeln. Handel auf der "grünen Wiese" ist für bestimmte Betriebstypen und auch vor dem Hintergrund der zunehmend innerstädtischen Verkehrsbeschränkungen richtig und wichtig. Er darf aber nicht zu städtebaulich negativen Folgen und zur Zerstörung zentraler Versorgungsbereiche führen. Der innerstädtische Handel kann durch zu großen Kaufkraftentzug gefährdet werden und die Erhaltung oder Entwicklung lebendiger Innenstädte verhindern. Deshalb sind Einzelhandelsgroßprojekte einer landesplanerischen und städtebaulichen Überprüfung zu unterziehen. Die IHK ist sowohl bei der Erarbeitung des Landesentwicklungsprogramms Bayern als auch bei der Aufstellung der Bebauungspläne eingebunden. Dabei nimmt sie zu der Frage Stellung, ob und unter welchen Voraussetzungen großflächiger Einzelhandel angesiedelt werden kann und analysiert die möglichen strukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Auch bei der Festschreibung einer Sortimentsbegrenzung für den großflächigen Einzelhandel unter Berücksichtigung der im innerstädtischen Handel vorgehaltenen Sortimente ist die IHK beteiligt.
Von einem Einzelhandelsgroßprojekte ist dann auszugehen, wenn es sich es sich um die Ansiedlung oder Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes von 800 m² Verkaufsfläche oder mehr handelt. Basis hierfür ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO, nach welcher ab einer Verkaufsfläche von über 800 m² (negative) raumplanerische und städtebauliche Auswirkungen unterstellt werden. Nach Abschnitt 5.3. "Einzelhandelsgroßprojekte" des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben nach folgenden Zielen beurteilt:
  • Lage im Raum: Einzelhandelsgroßprojekte mit 800 m² bzw. Nahversorgungsbetriebe mit 1.200 m² Verkaufsfläche oder mehr sind nur in Grund-, Mittel-, und Oberzentren zulässig.
  • Lage in der Gemeinde: Einzelhandelsgroßprojekte – vor allem mit innenstadtrelevanten Sortimenten – sind an städtebaulich integrierten Standorten anzusiedeln.
  • Relevanzschwelle: Aufgrund ihrer überörtlichen Raumwirkung dürfen Einzelhandelsgroßprojekte nur einen beschränkten Prozentanteil der Kaufkraft im Bezugsraum – Nahbereich, einzelhandelsspezifischer Verflechtungsbereich oder Projekteinzugsbereich – abschöpfen.
  • Zusammengewachsene Gemeinden: In einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit einem zentralen Ort dürfen Einzelhandelsgroßprojekte auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion angesiedelt werden. Zudem darf bei der Berechnung der Relevanzschwellen auf Kaufkraft des Siedlungszusammenhangs zurückgegriffen werden.
Eine landesplanerische Zulässigkeit bedeutet lediglich, dass ein Einzelhandelsgroßprojekt aus überörtlicher Perspektive den planerischen Vorgaben entspricht. Darüber hinaus sind städtebauliche Gesichtspunkte, z. B. die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Übereinstimmung mit einem gültigen Einzelhandelskonzept zu prüfen. Im Zusammenhang mit Einzelhandelsgroßprojekten wird deutlich, welche Bedeutung Rahmenkonzepte für die Handels- und somit für die Stadtentwicklung haben. Nämlich Standortkonflikte im gesamtstädtischen Kontext zu ordnen und somit eine entsprechende Investitionssicherheit für Investor und Händler bereitzustellen.