Bildung und Qualifikation

Probezeit und Kündigung von Ausbildungsverhältnissen

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage aber dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden kann.

Probezeit und Kündigung

Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss nach § 20 Berufsbildungsgesetz mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit zum einen für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat, und zum anderen für den Ausbildungsbetrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist.
Wird die Ausbildung während der höchstzulässigen Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, etwa aufgrund einer Erkrankung, so kann die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ist der Auszubildende also beispielsweise zwei von vier Monaten krank, wird die Probezeit um die beiden Krankheitsmonate verlängert. Bei kurzfristigen Unterbrechungen kommt eine Verlängerung nicht in Frage. Die Blockbeschulung gilt nicht als Unterbrechung.
Kündigung in der Probezeit
Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden:
  • Es kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist nicht zu benennen.
  • Kündigt der minderjährige Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Die Kündigung während der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  • Die Kündigung während der Probezeit darf aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, etwa gegen den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.

Kündigung nach der Probezeit

Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden.
  • Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist.
  • Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Der minderjährige Auszubildende benötigt bei einer Kündigung seinerseits die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Bei Kündigung nach der Probezeit aus einem wichtigen Grund kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Anspruch geltend gemacht werden.
Kündigung wegen Berufsaufgabe
Der Auszubildende hat noch eine weitere Kündigungsmöglichkeit:
  • Will der Auszubildende seine Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen, kann er das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss genannt werden.
  • Eine Schadensersatzforderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit, das heißt auch in den Fällen, in denen eine Kündigung unzulässig wäre, zwischen Auszubildenden und Betrieb einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einschaltung Dritter (Ausbildungsberater, Eltern, Berufsschullehrer) gerettet werden kann.
Wenn Sie Fragen zur Probezeit oder zur Kündigung von Ausbildungsverhältnissen haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.