Bildung und Qualifikation

Berufsschule und Ausbildungszeiten

Die duale Ausbildung findet parallel in Betrieb und Berufsschule statt. Die Anmeldung an der Berufsschule ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebes.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anzumelden und freizustellen.
Maßgeblich für den Schulstandort ist der Ort der Ausbildungsstätte. Eine Übersicht der Ausbildungsberufe und deren Beschulungsorte finden Sie für Niederbayern im Sprengelverzeichnis der Regierung von Niederbayern.
Der Besuch der Berufsschule findet entweder in Form von regelmäßigem Berufsschulunterricht (ein- bis zweimal wöchentlich) oder als Blockunterricht statt. Ort und Zeit der Anmeldung sowie des Besuches werden von der Berufsschule festgesetzt und bekannt gegeben. Die fachtheoretischen Kenntnisse, die die Berufsschule vermittelt, finden Sie in den Fachplanrichtlinien der jeweiligen Ausbildungsberufe.
Ist ein Gastschulbesuch gewünscht, muss dafür bei der eigentlich zuständigen Berufsschule ein Antrag gestellt werden. Bei Genehmigung des Antrages kann dann die Anmeldung bei der gewünschten Berufsschule vorgenommen werden.

Ausbildungszeit und Pausen im Betrieb

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an sechs Tagen wöchentlich bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu zehn Arbeits- oder Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über acht Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens sechs Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden von 45 Minuten.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nach dem neuen Berufsbildungsgesetz im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.
Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird, wie bisher, nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung im Betrieb nach diesem Unterrichtstag ist möglich. Die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb müssen nicht mehr angerechnet werden.
Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.