IHK-Akademie

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Weiterbildung ist eine wichtige Grundlage für die langfristige Fachkräftesicherung. Neben den Fördermöglichkeiten für Teilnehmer einer Weiterbildung gibt es auch eine hohe Förderung für Unternehmen. Unabhängig vom Alter, Gesamtzahl Ihrer Mitarbeiter und deren ursprünglicher Ausbildung bezuschusst die Bundesagentur für Arbeit Weiterbildungs- und Lohnkosten bei einer Qualifizierung während der Arbeitszeit. Diese Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz wurde mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz noch weiter ausgebaut und für Unternehmen noch attraktiver gestaltet.
Wer und was wird gefördert?
Alle Beschäftigten: Anpassungsqualifizierung unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße
  • Förderung Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße: zwischen 15 % (Betrieb ab 2.500 Mitarbeiter ohne Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag über betriebliche Weiterbildung) und bis zu 100 % (Betrieb unter 10 Mitarbeiter)
  • Förderung Arbeitsentgeltzuschuss in Abhängigkeit der Betriebsgröße: zwischen 25 % (Betrieb ab 2.500 Mitarbeiter) und bis zu 100 % (Betrieb unter 10 Mitarbeiter)
Ungelernte/ geringqualifizierte Mitarbeiter: Förderung abschlussorientierter Weiterbildung (anerkannter Berufsabschluss)
  • Förderung Lehrgangskosten unabhängig von der Betriebsgröße: bis zu 100 %
  • Förderung Arbeitsentgeltzuschuss unabhängig von der Betriebsgröße: bis zu 100 %
Was sind die Kriterien für eine Förderung?
Für eine volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten sieht der Gesetzgeber fünf Kriterien vor. Danach wird vorausgesetzt, dass
  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen.
  • der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindesten zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt.
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat .
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert.
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Welche Verbesserungen gibt es für Betriebe?
  • Diese Förderleistungen können ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfacht die Prozesse.
  • Damit mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.
  • Während Kurzarbeit ist eine (teilweise) Förderung der Weiterbildungskosten möglich. Bei Teilnahme an Weiterbildungen an Kurzarbeitstagen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei Teilnahme an Weiterbildungen außerhalb der Kurzarbeitstage wird Arbeitsentgeltzuschuss gewährt.
  • Ab dem 1. Januar 2021 gilt befristet bis 31. Juli 2023 bei Kurzarbeit: Betrieben kann für Beschäftigte, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig qualifizieren, die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung erstattet werden.
Voraussetzungen für eine Erstattung sind dann: Die Maßnahme erfüllt die Vorgaben für berufliche Weiterbildungen nach § 82 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Außerdem muss der zeitliche Umfang dieser Maßnahme mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit betragen.
Alle Details finden Sie auch in unserem Weiterbildungsprogramm ab  Seite 79 oder melden Sie sich am besten gleich für eine kostenlose Beratung an.