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Trinkwasserverordnung: Anzeige- und Untersuchungspflicht

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) besteht die Untersuchungspflicht auf Legionellen. Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen lassen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (selbständige, regelmäßige und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit). Die erstmalige Untersuchungspflicht gibt es seit Dezember 2013. Der regelmäßige Untersuchungsturnus beträgt drei Jahre. Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Betriebe, die die Warmwasserbereitung nicht "zielgerichtet" betreiben (etwa Mitarbeiterduschen in Werkstätten) sollten von der Verpflichtung ausgeschlossen sein. Für die Untersuchung auf Legionellen ist ein staatlich anerkanntes Labor zu beauftragen. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Großanlage (neu errichtet oder wesentlich verändert) hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.